Die Familie hatte Anspruch auf Bürgergeld, trotzdem bekam sie zunächst kein Geld. Zwei Jobcenter stritten darüber, wer für die Auszahlung zuständig war. Die Familie lebte in Schleswig-Holstein, sollte laut Wohnsitzregelung aber in Hamburg wohnen. So landete die Frage vor dem Landessozialgericht: Darf ein Behördenstreit die gesamte Existenzsicherung blockieren?
Fünf Monate Bürgergeld standen auf dem Spiel
Das Sozialgericht Lübeck verpflichtete das Jobcenter Hamburg am 22. Juli 2026 per einstweiliger Anordnung, der Familie vorläufig Leistungen vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2026 zu zahlen. Die Anordnung umfasste sowohl den Lebensunterhalt als auch die Kosten für Unterkunft und Heizung.
Das Jobcenter Hamburg legte eine Woche später Beschwerde ein, blieb damit jedoch erfolglos. Mit Beschluss vom 26. August 2026 (Az. L 13 AS 226/26 B ER) bestätigte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die vorläufige Zahlungspflicht.
Über den grundsätzlichen Anspruch auf Grundsicherungsgeld und die Höhe des Bedarfs bestand kein Streit. Das Jobcenter im Kreis Herzogtum Lauenburg hatte die Unterkunftskosten bereits mit Bescheid vom 27. März 2026 als angemessen anerkannt. Zu klären war allein, welches Jobcenter die Leistungen auszahlen musste.
Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen
Wohnsitz in Lauenburg, Zuständigkeit in Hamburg
Die Familie lebte im Kreis Herzogtum Lauenburg und damit im Bereich des dortigen Jobcenters. Im Zusatzblatt zu ihren Aufenthaltstiteln stand jedoch: „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden.“ Damit verwiesen der tatsächliche Wohnort und die Wohnsitzregelung auf zwei unterschiedliche Jobcenter.
Ob dieser Vermerk eine eigenständige behördliche Regelung war oder lediglich auf eine gesetzliche Wohnsitzpflicht hinwies, ließ das Gericht offen. Entscheidend war, dass die Vorgabe auf Hamburg verwies.
Ohne eine solche Regelung richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Für Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz enthält § 36 Abs. 2 SGB II jedoch eine Ausnahme: Zuständig ist der Träger in dem Gebiet, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz haben muss.
In Hamburg ließ sich dieser Träger eindeutig bestimmen, weil für das gesamte Stadtgebiet nur ein Jobcenter zuständig ist. Nach der vorläufigen Einschätzung des LSG musste deshalb das Jobcenter Hamburg zahlen, obwohl die Familie tatsächlich im benachbarten Schleswig-Holstein wohnte.
Die Wohnsitzpflicht entscheidet nicht über den Anspruch
Die Zuständigkeit des Jobcenters Hamburg entfiel nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch, dass die Familie außerhalb des vorgegebenen Gebiets lebte. § 36 Abs. 2 SGB II knüpft an das Bestehen einer Wohnsitzregelung an, nicht daran, ob sie befolgt wird.
Entscheidend war außerdem die Funktion der Vorschrift. § 36 SGB II verteilt lediglich die örtliche Zuständigkeit zwischen den Jobcentern. Einen eigenen Ausschluss von Grundsicherungsleistungen enthält die Regelung nicht.
Würde wegen des tatsächlichen Wohnortes weder das Jobcenter Hamburg noch das Jobcenter im Kreis Herzogtum Lauenburg zahlen, hätte die Zuständigkeitsregel faktisch dieselbe Wirkung wie ein vollständiger Leistungsausschluss. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Ein solches Ergebnis wäre nach Ansicht des Gerichts zudem nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar.
Ob die Familie gegen eine wirksame Wohnsitzpflicht verstoßen hatte und welche Folgen das haben könnte, ließ das Gericht auch offen. Entschieden wurde allein, dass daraus über die Zuständigkeitsregeln des SGB II keine vollständige Zahlungssperre entstehen darf.
Hamburg muss zunächst zahlen
Weil der Leistungsanspruch feststand, musste das LSG im Eilverfahren nicht jede Zuständigkeitsfrage abschließend klären. Die finanziellen Interessen der beiden Jobcenter durften bei der Abwägung nicht schwerer wiegen als die Existenzsicherung der Familie.
Das Jobcenter Hamburg muss die angeordneten Leistungen deshalb zunächst erbringen. Hält es weiterhin das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort für zuständig, kann es später in einem Erstattungsverfahren klären lassen, wer die Kosten endgültig trägt. Bis dahin dürfen die Leistungen der Familie nicht ausbleiben.
Damit ist die Reihenfolge klar: Zunächst wird der Lebensunterhalt gesichert. Anschließend können die Behörden untereinander über die Kosten streiten.
Der Beschluss gilt nicht für jeden Zuständigkeitsstreit
Die Entscheidung lässt sich nicht auf jede Auseinandersetzung zwischen zwei Jobcentern übertragen. In Hamburg war die Zuordnung möglich, weil für das gesamte Bundesland nur ein Jobcenter besteht.
Schwieriger kann die Lage sein, wenn sich eine Wohnsitzregelung lediglich auf ein Flächenland mit mehreren Jobcentern bezieht. Auch in Berlin gibt es trotz des Status als Stadtstaat mehrere Jobcenter. Welcher Träger in solchen Konstellationen zuständig ist, musste das LSG nicht entscheiden.
Der Beschluss betrifft außerdem Wohnsitzregelungen nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz. Für einen gewöhnlichen Umzug, eine Reise oder einen Streit über die Erreichbarkeit sagt er nichts aus. Voraussetzung bleibt zudem, dass der Leistungsanspruch besteht und nur die ungeklärte Zuständigkeit die Auszahlung blockiert.
Der Behördenstreit geht ohne die Familie weiter
Für die Familie ist die Zahlung damit vorerst geklärt: Das Hamburger Jobcenter muss die Leistungen übernehmen. Ob es sich die Kosten anschließend vom Kreis Herzogtum Lauenburg zurückholt, betrifft nur noch die beiden Behörden.
Der Beschluss zieht damit eine klare Grenze. Eine Wohnsitzregelung kann bestimmen, welches Jobcenter zuständig ist. Sie darf einen bestehenden Bürgergeld-Anspruch aber nicht ins Leere laufen lassen, weil keine Behörde zahlen will.