Wer Bürgergeld bekommt und wiederholt nicht zu Jobcenter-Terminen erscheint, muss mit einer Kürzung rechnen. Seit Juli kann das dritte unentschuldigte Meldeversäumnis jedoch eine weit schwerere Folge auslösen. Besonders heikel wird es in Bedarfsgemeinschaften, wenn ein Partner eigenes Einkommen hat. Denn dort kann die Entscheidung des Jobcenters finanziell weit über den Betroffenen hinausreichen.
Nach dem dritten versäumten Termin droht mehr als eine Kürzung
Seit dem 1. Juli 2026 gelten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) verschärfte Folgen, wenn drei Jobcenter-Termine hintereinander ohne wichtigen Grund versäumt werden. Geregelt ist das in § 7b Absatz 4 SGB II. Meldeversäumnisse aus der Zeit davor bleiben bei dieser Dreierfolge außen vor.
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Allerdings zählt nicht jeder ausgefallene Gesprächstermin mit. Erfasst werden nur förmliche Meldeaufforderungen mit einer schriftlichen und konkreten Rechtsfolgenbelehrung. Fehlt sie, muss der Betroffene die möglichen Folgen bereits gekannt haben.
Auch die zuständige Stelle kann wechseln. Die drei versäumten Termine können sich etwa auf die Arbeitsvermittlung, die Leistungsabteilung und den Ärztlichen Dienst verteilen. Das stellen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit klar.
Für die Leistungsminderung wegen eines Meldeversäumnisses und den neuen Leistungsausschluss zählt das Jobcenter die versäumten Termine unterschiedlich. Das erste Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs kostet noch kein Geld, muss aber durch Bescheid festgestellt werden. Ab dem zweiten werden 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat einbehalten. Die dritte Einladung darf das Jobcenter erst verschicken, nachdem der Bescheid über das zweite Versäumnis bekannt gegeben wurde.
Folgen drei versäumte Termine unmittelbar aufeinander, greift beim dritten die neue Regelung: Das Jobcenter prüft, ob der Betroffene als nicht erreichbar gilt. Ein wahrgenommener Termin unterbricht diese Dreierfolge. Beim nächsten unentschuldigten Versäumnis beginnt die Zählung erneut.
Für die normale 30-Prozent-Minderung setzt ein wahrgenommener Termin die Zählung dagegen nicht zurück. Auch ein nachgewiesener wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte unterbricht die Dreierfolge.
Bevor das Jobcenter über die Folgen entscheidet, muss es den Betroffenen anhören. Nach dem dritten versäumten Termin gehört dazu auch das Angebot einer persönlichen Anhörung. Wer dort erscheint, hat seine Erreichbarkeit bereits belegt. Der Leistungsausschluss nach § 7b tritt dann nicht ein.
Im Warnmonat fällt zunächst der Regelbedarf weg
Stellt das Jobcenter nach der Anhörung drei unentschuldigte Meldeversäumnisse in Folge fest, beginnen die Folgen im nächsten Kalendermonat. Die gesamte Leistung entfällt allerdings noch nicht. Für einen Monat wird das Grundsicherungsgeld ohne den Regelbedarf gezahlt.
Anerkannte Unterkunftskosten und Mehrbedarfe bleiben bestehen, wobei die Miete direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gehen soll. Einem Alleinstehenden fehlen in diesem Warnmonat damit 563 Euro.
Der vollständige Leistungsausschluss lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch abwenden. Erscheint der Betroffene innerhalb des Warnmonats im Jobcenter, gilt er rückwirkend als durchgehend erreichbar.
Es bleibt dann nur bei der 30-Prozent-Minderung. Bei Alleinstehenden entspricht das 168,90 Euro für einen Monat. Ein Anruf, eine E-Mail oder eine Nachricht über das Online-Postfach genügt dafür nicht.
Bleibt auch diese Vorsprache aus, entfällt ab dem folgenden Monat sein gesamter Leistungsanspruch. Spricht der Betroffene noch vor dem Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums persönlich im Jobcenter vor, setzt die Zahlung frühestens an diesem Tag wieder ein. Bei einem Einpersonenhaushalt ist zusätzlich ein neuer Antrag erforderlich. Gehört er zu einer Bedarfsgemeinschaft, deren übrige Mitglieder weiterhin Leistungen beziehen, braucht es diesen neuen Antrag nicht.
Ist der Bewilligungszeitraum inzwischen abgelaufen, kann das Jobcenter einen Weiterbewilligungsantrag wegen der fehlenden Erreichbarkeit ablehnen. Nach der persönlichen Vorsprache muss das Grundsicherungsgeld dann neu beantragt werden. Der Antrag wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
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Warum auch Partner und Kinder Geld verlieren können
Eine 30-Prozent-Minderung trifft nur die Person, die den Termin versäumt hat. Der Ausschluss nach § 7b SGB II wird rechtlich dagegen nicht als Sanktion behandelt. Der Anspruch entfällt, weil der Betroffene als nicht erreichbar gilt.
In einer Bedarfsgemeinschaft wird sein Anteil an den Unterkunftskosten deshalb auf die übrigen Mitglieder verteilt. Die Miete bleibt damit in der Berechnung, der Regelbedarf des ausgeschlossenen Mitglieds hingegen nicht. Dadurch sinkt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft – und das vorhandene Einkommen reicht rechnerisch für einen größeren Teil davon aus.
Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass bei den übrigen Mitgliedern nun mehr Einkommen angerechnet werden kann. Deckt es ihren neu berechneten Bedarf vollständig, hebt das Jobcenter auch deren Bewilligungen auf. Partner und Kinder werden nicht selbst sanktioniert, erhalten im Ergebnis aber ebenfalls kein Grundsicherungsgeld mehr.
Wie das aussehen kann, zeigt ein Paar ohne Kinder. Beide Partner haben einen Regelbedarf von jeweils 506 Euro, hinzu kommen 593 Euro anerkannte Wohnkosten. Der gemeinsame Bedarf beträgt damit 1.605 Euro. Ein Partner verfügt nach Abzug der Freibeträge über 1.402 Euro anrechenbares Einkommen, der andere hat kein Einkommen. Das Jobcenter zahlt zunächst die verbleibenden 203 Euro.
Gilt der einkommenslose Partner nach dem Warnmonat weiterhin als nicht erreichbar, entfällt sein Regelbedarf von 506 Euro. Sein bisheriger Anteil an den Wohnkosten wird dem anderen Partner zugerechnet. Dessen Bedarf liegt dadurch nur noch bei 1.099 Euro: 506 Euro Regelbedarf und die vollständigen Wohnkosten von 593 Euro. Das anrechenbare Einkommen von 1.402 Euro deckt diesen Betrag. Die Zahlung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft sinkt von 203 Euro auf null.
Bevor es so weit kommt, muss das Jobcenter jedoch prüfen, ob der Leistungsausschluss eine außergewöhnliche Härte auslösen würde. Das gilt besonders, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. In Zweifelsfällen sollen die Jobcenter deshalb die zuständige Jugendhilfe einbeziehen.
Was einen versäumten Termin entschuldigen kann
Als wichtige Gründe nennt die Bundesagentur für Arbeit unter anderem einen vom Arbeitgeber angesetzten Vorstellungstermin, den unvorhergesehenen Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, eine verweigerte Freistellung von der Arbeit und eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Eine AU-Bescheinigung wird grundsätzlich anerkannt. Hat das Jobcenter vorher ausdrücklich ein Attest über die Unfähigkeit verlangt, zum Termin zu erscheinen, reicht die AU allein jedoch nicht.
Entsprechende Nachweise sollten möglichst schon während der Anhörung eingereicht werden. Gegen einen Aufhebungs- oder Minderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Das stoppt die Kürzung oder Aufhebung allerdings nicht automatisch. Fehlt dadurch kurzfristig Geld für den Lebensunterhalt oder die Miete, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.