Die Bundesagentur für Arbeit hat die Regeln für das Einstiegsgeld verschärft. Wer Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezieht und eine Selbstständigkeit starten will, muss dem Jobcenter nun einen deutlich schnelleren Weg aus dem Leistungsbezug aufzeigen. Für die entscheidende Prognose setzt die Behörde statt bis zu drei Jahren nur noch bis zu zwei Jahre an.
Aus drei Jahren werden zwei
Die Änderung gilt seit dem 3. September 2026 und geht aus der neuen Weisung zum Einstiegsgeld hervor. Darin erklärt die BA ausdrücklich, dass sie den Prognosezeitraum für Neugründungen von 36 auf 24 Monate verkürzt. Geförderte und ungeförderte Selbstständige sollen dadurch nach demselben Maßstab beurteilt werden.
Eine starre gesetzliche Frist entsteht daraus allerdings nicht. In den Fachlichen Weisungen spricht die BA lediglich von einem Orientierungsrahmen. Nach zwei Jahren muss daher weder das Gewerbe aufgegeben werden noch endet allein deshalb eine laufende Unterstützung.
Die Verkürzung greift vielmehr schon bei der Entscheidung über das Einstiegsgeld. Das Jobcenter prüft vor dem Start, ob die geplante Tätigkeit voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten genügend Einkommen einbringt, um den persönlichen Leistungsbezug zu beenden. Dabei zählt nur der Bedarf des Gründers, nicht der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Besonders Geschäftsmodelle mit einer längeren Anlaufphase geraten dadurch unter Druck.
Nach einem Jahr Bürgergeld kann die eigene Selbstständigkeit zum Problem werden
Das Geschäft muss früher genug zum Leben abwerfen
Schwarze Zahlen allein genügen für eine positive Bewertung nicht. Das erwartete Einkommen muss so hoch sein, dass der Gründer seinen persönlichen Lebensunterhalt ohne Grundsicherungsgeld bestreiten kann. Neben der wirtschaftlichen Tragfähigkeit prüft das Jobcenter außerdem, ob die fachlichen, persönlichen und unternehmerischen Voraussetzungen für die geplante Tätigkeit vorhanden sind.
Grundlage dafür sind der Businessplan, ein Lebenslauf mit den notwendigen Qualifikationsnachweisen sowie ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan. Hinzu kommt eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau mit den erwarteten Einnahmen und Kosten. Diese Planung soll weiterhin drei Jahre umfassen, obwohl das Jobcenter für den Ausstieg aus dem Leistungsbezug nur noch einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ansetzt.
Rechnet der Businessplan erst im dritten Jahr mit ausreichend hohen Einkünften, führt das nicht automatisch zur Ablehnung. Der kürzere Zeitrahmen macht eine Bewilligung aber deutlich schwieriger. Umso genauer muss aus den Unterlagen hervorgehen, welche monatlichen Umsätze erwartet werden, welche laufenden Kosten anfallen und wann das Geschäft genug für den Lebensunterhalt abwirft.
Kann das Jobcenter die Erfolgsaussichten nicht selbst beurteilen, kommt eine fachkundige Stelle ins Spiel. Dafür können etwa Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute oder Gründerinitiativen herangezogen werden. Welche Stelle den Plan prüft, legt das Jobcenter fest. Für den Antragsteller muss das Verfahren kostenfrei bleiben.
Eine nebenberufliche Gründung reicht nicht aus
Einstiegsgeld gibt es nur, wenn die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt werden soll. Dafür müssen mindestens 15 Wochenstunden vorgesehen sein. Daneben darf keine andere Beschäftigung oder Selbstständigkeit einen höheren zeitlichen Umfang haben. Unterstützt werden kann auch der Wechsel von einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Tätigkeit.
Ein überzeugender Businessplan garantiert den Zuschuss dennoch nicht. Das Jobcenter prüft auch, ob das Einstiegsgeld für die Gründung tatsächlich gebraucht wird. Geht es davon aus, dass die Selbstständigkeit auch ohne den Zuschuss aufgenommen werden kann, darf es den Antrag trotz tragfähigem Konzept ablehnen. Auch Höhe und Dauer der Förderung werden gesondert festgelegt.
Mit der möglichen Bezugsdauer hat der verkürzte Prognosezeitraum nichts zu tun. Einstiegsgeld kann weiterhin längstens 24 Monate gezahlt werden. Endet die Hilfebedürftigkeit bereits bei Aufnahme der Tätigkeit oder während des bewilligten Zeitraums, kann der Zuschuss trotzdem bis zum vorgesehenen Ende weiterlaufen. Voraussetzung ist, dass die geförderte Tätigkeit fortgeführt wird.
Bürgergeld trotz Job – Jobcenter kann jetzt Vollzeit verlangen
Zehn Arbeitstage bedeuten nicht automatisch Geldeingang
Bei der Auszahlung bringt die neue Weisung dagegen eine Verbesserung. Liegen sämtliche Unterlagen vor und sind die Voraussetzungen erfüllt, soll das Jobcenter die erste Zahlung innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen anordnen. Gemeint ist damit der behördeninterne Zahlungsvorgang. Dass das Geld innerhalb dieser Frist bereits auf dem Konto eingeht, wird nicht garantiert.
Entscheidend bleibt außerdem der Zeitpunkt des Antrags. Einstiegsgeld muss vor der tatsächlichen Aufnahme der Selbstständigkeit beantragt werden, wobei dafür zunächst ein formloser Antrag genügt. Die Zehn-Tage-Vorgabe greift allerdings erst, wenn auch alle benötigten Unterlagen eingereicht und die Voraussetzungen geklärt sind.