Der erste verpasste Jobcenter-Termin zieht beim Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) noch keine Minderung nach sich. Harmlos ist er keineswegs: Nach den neuen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) kann er selbst Jahre später teuer werden – auch wenn dazwischen alle Einladungen wahrgenommen wurden. Entscheidend ist eine behördliche Auslegung, für die das Gesetz keine zeitliche Höchstgrenze nennt.
Was im Gesetz steht – und was die BA daraus macht
Seit Juli 2026 führt nicht mehr jeder verpasste Meldetermin sofort zu weniger Geld. Nach der gesetzlichen Regelung zu Meldeversäumnissen in § 32 SGB II wird das Grundsicherungsgeld erst bei einem wiederholten Versäumnis um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Die Kürzung dauert einen Monat. Offen lässt das Gesetz jedoch, wie viel Zeit zwischen dem ersten und einem späteren Fehltermin liegen darf.
Bürgergeld Sanktionen 2026: Kürzung, Totalsanktion und Grundsicherungsgeld
Diese Lücke füllt die BA in ihren Fachlichen Weisungen zu § 32 SGB II. Demnach löst grundsätzlich jedes Meldeversäumnis eine Zählwirkung aus. Das Jobcenter muss den ersten Fehltermin, sofern kein wichtiger Grund vorlag, durch einen Feststellungsbescheid festhalten. Läuft der Bürgergeld-Bezug ohne Unterbrechung weiter, gilt jedes weitere Meldeversäumnis als Wiederholungsfall.
Beim 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro fehlen Alleinstehenden und Alleinerziehenden dann 168,90 Euro. Für volljährige Partner mit 506 Euro Regelbedarf beträgt die Kürzung 151,80 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Heizung darf das Jobcenter wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses nicht mindern.
Eine gesetzliche Frist, nach der ein erster Fehltermin für die Wiederholungswirkung verfällt, gibt es nicht. Die zeitlich offene Zählweise ergibt sich aus der Auslegung der BA. Für gemeinsame Einrichtungen kann die Bundesagentur in ihrem Aufgabenbereich verbindliche Weisungen erteilen. Zugelassene kommunale Träger, die sogenannten Optionskommunen, unterliegen dagegen der Landesaufsicht. Sozialgerichte sind an die Fachlichen Weisungen der BA nicht gebunden.
Wahrgenommene Termine setzen die Zählung nicht zurück
Wie viel Zeit zwischen zwei Fehlterminen liegt, spielt nach den BA-Weisungen keine Rolle. Auch mehrere wahrgenommene Meldetermine setzen die Zählung nicht neu in Gang, solange der Leistungsbezug ununterbrochen weiterläuft. Eine zeitliche Höchstgrenze nennt die BA nicht.
Daran ändert auch die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 31b SGB II nichts. Sie begrenzt, bis wann eine Minderung wegen eines Meldeversäumnisses festgestellt werden darf. Wurde der erste Fehltermin rechtzeitig per Feststellungsbescheid erfasst, bleibt er während des ununterbrochenen Bürgergeld-Bezugs auch über diese sechs Monate hinaus für die Zählung relevant.
So kann ein im September 2026 festgestellter Fehltermin noch im Jahr 2028 ins Geld gehen. Wurde das Grundsicherungsgeld seitdem lückenlos bezogen und wird erneut ein Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt, behandelt die BA den neuen Fehltermin als Wiederholung. Entscheidend ist nicht der zeitliche Abstand, sondern der ununterbrochene Leistungsbezug.
Eine andere Regel greift bei drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Fehlterminen. Dann kommt die Regelung zur Erreichbarkeit in § 7b SGB II ins Spiel. Nach dem dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis gilt die betroffene Person zunächst als nicht erreichbar. Für den folgenden Kalendermonat werden Unterkunft und Heizung weiter berücksichtigt, der Regelbedarf entfällt zunächst. Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim zuständigen Jobcenter, gilt sie rückwirkend als durchgehend erreichbar und der Regelbedarf wird für diesen Monat stattdessen um 30 Prozent gemindert. Bleibt die persönliche Meldung aus, entfällt anschließend auch der verbleibende Bürgergeld-Anspruch bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, sofern keine frühere persönliche Meldung erfolgt. Ein wahrgenommener Termin unterbricht diese Dreierkette, setzt die allgemeine Zählung für spätere Wiederholungsfälle aber nicht zurück.
Auf den ersten Bescheid kommt es an
Beim ersten Fehltermin bleibt der monatliche Zahlbetrag unverändert. Gerade deshalb kann die Bedeutung des Feststellungsbescheids leicht unterschätzt werden. Nach den BA-Weisungen ist er Voraussetzung dafür, dass ein späteres Meldeversäumnis überhaupt die Rechtsfolgen eines Wiederholungsfalls auslösen kann. Vor dem Erlass muss das Jobcenter die betroffene Person anhören und prüfen, ob ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen vorlag.
Auch die Meldeaufforderung selbst muss wirksam sein. Sie muss grundsätzlich eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung enthalten oder die betroffene Person muss die Folgen nachweisbar gekannt haben. Ist die Aufforderung etwa wegen eines Ermessensfehlers nicht ausreichend begründet, liegt nach den BA-Weisungen kein Meldeversäumnis vor.
Ein wichtiger Grund verhindert ebenfalls, dass der Termin als Meldeversäumnis zählt. Die BA nennt unter anderem die Vorstellung bei einem Arbeitgeber zu einem von diesem gewünschten Termin, den unvorhergesehenen Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, einen Meldetermin während der Arbeitszeit ohne Freistellung durch den Arbeitgeber und eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Bei einer AU-Bescheinigung ist die Erkrankung grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Nach vorheriger Aufforderung kann das Jobcenter allerdings zusätzlich ein ärztliches Attest verlangen, das die Unfähigkeit bestätigt, gerade zu diesem Meldetermin zu erscheinen. Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte Absage und Nachweise deshalb so übermitteln, dass der Zugang später belegbar ist. Das gilt auch bei einer Terminabsage beim Jobcenter.
Wurde das erste Versäumnis zu Unrecht festgestellt, kann gegen den Bescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann der Bescheid bestandskräftig werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt ein Überprüfungsantrag möglich, er ersetzt einen rechtzeitigen Widerspruch aber nicht.
Nur eine echte Unterbrechung startet die Zählung neu
Von vorn beginnt die Zählung nach den BA-Weisungen erst, wenn der Leistungsbezug tatsächlich unterbrochen war. Das kann etwa geschehen, wenn die Hilfebedürftigkeit durch eine bedarfsdeckende Arbeitsaufnahme oder den Bezug einer vorrangigen Leistung wegfällt. Auch ein rechtswirksamer Verzicht unterbricht den Leistungsbezug. Wie lange die Unterbrechung dauert, spielt für den Neubeginn der Zählung keine Rolle.
Ein neuer Bewilligungszeitraum reicht dagegen nicht, solange das Grundsicherungsgeld lückenlos weiterbezogen wird. Auch eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung setzt die Zählung nach den BA-Weisungen nicht zurück.
Meldeversäumnisse aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 werden nach der Übergangsregelung des § 65a SGB II nicht als vorangegangene Fehltermine in die neue Zählung übernommen. Wer seit dem 1. Juli 2026 einen Feststellungsbescheid erhalten hat, sollte ihn deshalb nicht allein danach beurteilen, dass zunächst kein Geld fehlt. Bestehen Zweifel daran, ob tatsächlich ein Meldeversäumnis vorlag, ist vor allem die Widerspruchsfrist wichtig.