Zum Inhalt springen

Bürgergeld trotz Job – Jobcenter kann jetzt Vollzeit verlangen

Hunderttausende Bürgergeld-Empfänger arbeiten und bleiben dennoch auf das Jobcenter angewiesen. Für Minijobber und Teilzeitkräfte kann das seit Juli weitreichende Folgen haben: Das Gesetz stellt nun ausdrücklich klar, dass die Behörde die Aufnahme einer Vollzeitstelle verlangen kann. Ob es dabei um mehr Stunden, einen zusätzlichen Job oder sogar einen Stellenwechsel geht, hängt jedoch von den persönlichen Umständen ab.

Auch mit einem Job bleiben Pflichten bestehen

Die Neuregelung richtet sich besonders an Menschen, die trotz Arbeit weiterhin auf Unterstützung des Jobcenters angewiesen sind. Im Februar 2026 erzielten nach Angaben der Bundesregierung knapp 774.000 erwerbsfähige Bürgergeld-Empfänger Einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Mit ihrem Verdienst konnten sie die Hilfebedürftigkeit jedoch nicht vollständig beenden.

Grundsicherungsgeld: Jobcenter erhöht den Arbeitsdruck auf Eltern

Seit dem 1. Juli 2026 stellt § 2 Abs. 2 SGB II ausdrücklich klar, was von diesen Leistungsempfängern erwartet werden kann: Sie müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der erforderlich ist, um die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu überwinden. Ist dafür eine Vollzeittätigkeit notwendig und individuell zumutbar, kann das Jobcenter deren Aufnahme verlangen.

Ob jemand einen Minijob hat oder in Teilzeit arbeitet, ändert an diesem Maßstab nichts. Reicht der Verdienst nicht aus, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden, kann das Jobcenter eine Ausweitung der Arbeitszeit oder die Suche nach einer anderen Beschäftigung verlangen. Wie weit diese Pflicht reicht, hängt jedoch davon ab, was im Einzelfall möglich und zumutbar ist.

Mehr Stunden beim bisherigen Arbeitgeber sind nicht erzwingbar

Das Jobcenter kann einen Arbeitgeber nicht dazu verpflichten, einen Teilzeitvertrag auf Vollzeit zu erweitern. Stehen im Betrieb keine zusätzlichen Stunden zur Verfügung, lässt sich dem Beschäftigten allein daraus keine Pflichtverletzung vorwerfen.

Kommt eine Ausweitung beim aktuellen Arbeitgeber nicht infrage, kann das Jobcenter stattdessen verlangen, dass der Beschäftigte nach anderen Verdienstmöglichkeiten sucht. Dazu können Bewerbungen auf Vollzeitstellen, ein zusätzlicher zumutbarer Job oder eine besser bezahlte Beschäftigung gehören. Welche Eigenbemühungen mindestens erwartet werden und wie sie nachzuweisen sind, soll nach § 15 Abs. 2 SGB II im Kooperationsplan festgehalten werden.

Auch die bestehende Arbeitsstelle muss nicht in jedem Fall Vorrang haben. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist eine andere Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil der Bürgergeld-Empfänger dafür seinen bisherigen Job aufgeben müsste. Eine Ausnahme gilt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die laufende Beschäftigung die Hilfebedürftigkeit künftig beendet. Eine verbindliche Zusage des Arbeitgebers, die Arbeitszeit so weit zu erhöhen, dass der Leistungsbezug endet, kann ein solcher Anhaltspunkt sein.

Ohne rechtzeitigen Antrag bleiben Bürgergeld-Empfänger auf Bewerbungskosten sitzen

Vollzeit bleibt eine Frage der Zumutbarkeit

Eine pauschale Vollzeitpflicht für jeden Aufstocker gibt es dennoch nicht. Nach § 10 Abs. 1 SGB II können gesundheitliche Einschränkungen oder eine nicht gesicherte Kinderbetreuung gegen eine längere Arbeitszeit sprechen. Das gilt auch, wenn die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und sich die Pflege nicht anders sicherstellen lässt.

Daneben können weitere wichtige Gründe einer bestimmten Beschäftigung entgegenstehen. Solche Umstände sollten dem Jobcenter möglichst früh mitgeteilt und belegt werden, etwa durch ärztliche Unterlagen, Betreuungsnachweise oder Unterlagen zum Umfang der notwendigen Pflege.

Umgekehrt reicht nicht jeder Nachteil aus, um eine Stelle abzulehnen. Dass der Arbeitsweg länger ist als beim bisherigen Job oder die Tätigkeit nicht dem erlernten Beruf entspricht, macht ein Angebot nicht automatisch unzumutbar. Maßgeblich sind die konkreten Umstände und nicht allein die bisher vereinbarte Wochenarbeitszeit.

Eine Kürzung folgt nicht allein aus Teilzeit

Teilzeit allein rechtfertigt aber noch keine Leistungsminderung. Dafür muss der Leistungsempfänger eine konkrete Pflicht verletzt haben, etwa indem er geforderte Bewerbungsbemühungen nicht nachweist oder einen bestimmten zumutbaren Job ablehnt. Zudem muss er schriftlich über die möglichen Folgen belehrt worden sein oder sie gekannt haben. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 31 Abs. 1 SGB II.

Fehlt ein wichtiger Grund, sieht § 31a Abs. 1 SGB II eine Kürzung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs vor. Die Minderung dauert drei Monate. Erfüllt der Betroffene seine Pflicht nachträglich oder erklärt er sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, wird sie jedoch aufgehoben, sobald sie mindestens einen Monat bestanden hat.

Vor der Entscheidung muss das Jobcenter dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Würde die Leistungskürzung im Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen, darf sie nicht verhängt werden.

Eine schärfere Sonderregel gilt, wenn ein Bürgergeld-Empfänger eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, obwohl er sie tatsächlich und unmittelbar antreten könnte. Dann entfällt nach § 31a Abs. 7 SGB II sein Leistungsanspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs. Besteht die Arbeitsmöglichkeit nach einem Monat nicht mehr, wird der Entfall aufgehoben. Spätestens nach zwei Monaten muss er enden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben davon unberührt und sollen direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten fließen.

Was bei einer Aufforderung zählt

Kann der bisherige Arbeitgeber keine zusätzlichen Stunden anbieten, ist eine schriftliche Bestätigung darüber sinnvoll. Gesundheitliche Einschränkungen sowie Betreuungs- oder Pflegepflichten sollten dem Jobcenter ebenfalls frühzeitig mitgeteilt und belegt werden. Verlangt die Behörde Bewerbungen auf andere oder zusätzliche Stellen, muss klar erkennbar sein, welche Bemühungen erwartet werden.

Das Jobcenter hat seit Juli eine deutlichere Grundlage, auf mehr Arbeit zu drängen. Freie Hand bekommt es dadurch jedoch nicht. Ob eine Vollzeittätigkeit, ein zusätzlicher Job oder ein Stellenwechsel verlangt werden kann, richtet sich weiterhin nach den konkreten Möglichkeiten und der Zumutbarkeit im Einzelfall.