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Jobcenter fordert 657 Euro Bürgergeld-Schulden von Erbin – und scheitert

Nach dem Tod ihres Bruders bekam eine Frau selbst Post vom Jobcenter: Als Alleinerbin sollte sie eine alte Rückforderung über 657,42 Euro zahlen. Die Schulden stammten aus dem Bürgergeld und waren gegen den Bruder längst festgestellt. Bei dem neuen Bescheid an die Schwester ging es jedoch um mehr als die Frage, ob Schulden vererbt werden können. Das Sozialgericht musste vor allem klären, ob das Jobcenter die Frau auf diesem Weg zur Zahlung verpflichten durfte.

Die Rückforderung war schon vor dem Todesfall festgestellt

Der Bruder der Klägerin war im Oktober 2023 gestorben. Bereits im Juli 2022 hatte das Jobcenter ihm gegenüber eine Erstattungsforderung über 657,42 Euro bestandskräftig festgesetzt. Es ging daher weder um reguläre Zahlungen, die allein wegen seines Todes zurückverlangt wurden, noch um Geld, das erst nach dem Tod auf seinem Konto eingegangen war.

Im Raum stand vielmehr eine Schuld, die bereits zu Lebzeiten des Bruders wirksam festgestellt worden war. Im Juli 2025 wandte sich das Jobcenter damit an die Schwester, die Alleinerbin geworden war. Mit einem sogenannten Haftungsbescheid wollte die Behörde verbindlich feststellen, dass nun sie für den offenen Betrag einzustehen habe.

Der Unterschied ist entscheidend. Das Jobcenter erinnerte die Schwester nicht lediglich an eine alte Forderung, sondern erließ einen neuen Verwaltungsakt gegen sie. Die Frau wehrte sich dagegen, sodass das Sozialgericht klären musste, ob die Behörde ihre Haftung auf diesem Weg überhaupt feststellen durfte.

Bürgergeld nach Erbschaft: Jobcenter kann Leistungen zurückfordern

Für den Haftungsbescheid fehlte die gesetzliche Grundlage

In der Sache fiel die Entscheidung klar aus. Das Sozialgericht Freiburg hob den Haftungsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2026 auf (Az. S 15 AS 2542/25). Das SGB II enthält keine Vorschrift, mit der ein Jobcenter die Haftung eines Erben durch einen neuen Verwaltungsakt feststellen darf. Die frühere Regelung zur Erbenhaftung in § 35 SGB II wurde bereits zum 1. August 2016 aufgehoben.

Auch § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen) half der Behörde nicht weiter. Auf dieser Grundlage war die Erstattungsforderung zwar ursprünglich gegenüber dem Bruder festgesetzt worden. Daraus folgt jedoch keine Befugnis, nach seinem Tod zusätzlich einen Haftungsbescheid gegen die Erbin zu erlassen.

Der abgeschaffte § 35 SGB II hatte zudem etwas anderes geregelt. Bis 2016 konnte das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen sogar Ersatz für rechtmäßig gezahlte Leistungen aus dem Nachlass verlangen. Um einen solchen eigenständigen Ersatzanspruch ging es hier jedoch nicht. Der Bruder hatte ja eine bereits festgestellte Rückzahlungsschuld hinterlassen.

Bescheid ist aufgehoben, ursprüngliche Forderung bleibt offen

Mit der Aufhebung des Haftungsbescheids ist nicht entschieden, dass die ursprüngliche Forderung über 657,42 Euro nicht mehr besteht. Mit dem Erbe gehen nach § 1922 BGB grundsätzlich auch die rechtlichen Verpflichtungen des Verstorbenen auf den Erben über. Nach § 1967 BGB haftet dieser für die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu kann auch eine bestandskräftige Rückforderung des Jobcenters gehören.

Will das Jobcenter die bereits festgestellte Forderung gegen die Erbin durchsetzen, steht ihm nach Ansicht des Gerichts der allgemeine Vollstreckungsweg offen. Es darf sich aber keinen zusätzlichen Titel schaffen, indem es die Erbenstellung und die Haftung noch einmal in einem eigenen Jobcenter-Bescheid feststellt.

Das Gericht trennte damit zwei Fragen, die auf den ersten Blick wie ein und dasselbe Problem wirken. Ob die alte Schuld mit dem Erbe übergegangen ist, richtet sich nach dem Erbrecht. Ob das Jobcenter sie mit einem neuen Bescheid gegen die Erbin festsetzen darf, benötigt dagegen eine eigene gesetzliche Grundlage. Genau diese Grundlage fehlte.

Was die Entscheidung für andere Erben bedeutet

Die Entscheidung lässt sich daher nicht dahin verallgemeinern, dass Erben für offene Forderungen aus dem Bürgergeldbezug nicht haften. Die Aufhebung des Haftungsbescheids entscheidet weder über die Erbenstellung noch über den Bestand der ursprünglichen Forderung. Das Jobcenter muss jedoch den vorgesehenen Vollstreckungsweg nutzen und darf die Erbenhaftung nicht ohne gesetzliche Grundlage durch einen eigenen Verwaltungsakt feststellen.

Bei einem solchen Schreiben sind daher drei Punkte voneinander zu trennen: Bestand die ursprüngliche Forderung wirksam gegen den Verstorbenen, ist der Adressat tatsächlich Erbe geworden und darf das Jobcenter gerade diese Art von Bescheid erlassen? Der Freiburger Fall zeigt, dass eine möglicherweise fortbestehende Schuld nicht jedes Vorgehen der Behörde rechtfertigt.