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Hilfe zur Pflege bewilligt, doch das Geld bleibt monatelang aus

29.260,14 Euro Pflegekosten waren aufgelaufen, obwohl das zuständige Amt die Hilfe zur Pflege bereits bewilligt hatte. Sieben Monate lang blieb die Zahlung aus, bis der Pflegedienst der pflegebedürftigen Frau mit der Kündigung drohte. Erst ein Eilantrag brachte Bewegung in die Sache.

Pflegegrad 4 und täglich 188,38 Euro

Die Frau lebt seit dem 27. Mai 2025 in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft, bei ihr ist Pflegegrad 4 festgestellt. Aus der Pflegeversicherung erhielt sie monatlich 1.859 Euro Pflegesachleistungen – die deckten aber nicht sämtliche Kosten der Versorgung.

Ab Juni 2025 vereinbarte sie mit dem ambulanten Pflegedienst eine tägliche Versorgung nach dem Berliner Leistungskomplex 19a, dafür waren 188,38 Euro pro Tag angesetzt. Dazu kamen Ausbildungsumlage und Investitionskosten, sodass nach Abzug der vorrangigen Pflegesachleistungen monatlich ein Betrag von rund 4.000 bis 4.265 Euro offenblieb.

Diesen Rest sollte die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII abdecken. Der Sozialhilfeträger hatte der Frau die Leistung mit Bescheid vom 29. September 2025 rückwirkend ab ihrem Einzug zugesprochen. Einen Eigenanteil aus laufendem Einkommen oder Vermögen musste sie nach dem Bescheid nicht zahlen.

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Trotz Bescheid fließt sieben Monate kein Geld

Damit war der Anspruch dem Grunde nach geklärt, dennoch bezahlte das Amt keine der eingereichten Rechnungen für Juni bis Dezember 2025 – insgesamt verlangte der Abrechnungsdienst 29.805,21 Euro.

Am 15. Januar 2026 setzte er der Frau eine letzte Zahlungsfrist bis zum 30. Januar. Sollte das Geld nicht eingehen, wollte er den Pflegevertrag kündigen. Für die Bewohnerin stand damit nicht nur eine hohe offene Forderung im Raum. Ihre laufende ambulante Versorgung war unmittelbar gefährdet.

Die Frau beantragte deshalb beim Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung. Im Eilverfahren musste sie sowohl ihren Zahlungsanspruch als auch die Dringlichkeit glaubhaft machen. Beides sah das Gericht als erfüllt an.

Gericht rechnet die Forderung selbst nach

Das Sozialgericht übernahm die verlangte Summe nicht ungeprüft. Der Bewilligungsbescheid erfasste die Versorgung nach dem Leistungskomplex 19, während der Pflegedienst für Juni und Juli teilweise andere Einzelleistungskomplexe abgerechnet hatte. Das Gericht setzte deshalb auch für diese beiden Monate die bewilligte Tagespauschale an.

Dadurch sank der vorläufig durchsetzbare Betrag um 545,07 Euro auf 29.260,14 Euro. Die Rechnungen für die übrigen Monate hatte das Amt nach den Feststellungen des Gerichts nicht beanstandet. Der Betrag setzte sich aus den Pflegeleistungen, der Ausbildungsumlage und den Investitionskosten zusammen, jeweils nach Abzug der 1.859 Euro Pflegesachleistungen.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Sozialhilfeträger zur vorläufigen Zahlung (Az. S 212 SO 159/26 ER) – wegen einer Abtretung allerdings an den Abrechnungsdienst, nicht direkt an den Pflegedienst.

Bewilligt heißt nicht beliebig aufschiebbar

Für die Eilbedürftigkeit reichte der Zahlungsrückstand allein nicht aus, entscheidend war vielmehr die konkrete Kündigungsandrohung mit einer nur noch kurzen Frist. Ohne gerichtliches Eingreifen drohte der Frau der Verlust der bereits organisierten Versorgung.

Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass ein Pflegedienst seine Mitarbeiter pünktlich bezahlen muss und nicht monatelang ohne absehbaren Zahlungstermin in Vorleistung bleiben kann. Ein bewilligter Anspruch auf Hilfe zur Pflege nützt aber nichts, wenn das Amt die Auszahlung auf unbestimmte Zeit verschiebt.

Der Beschluss ist vorläufig, er erging im Eilverfahren. Klar wird trotzdem: Liegen ein Bewilligungsbescheid, prüffähige Rechnungen und eine akut gefährdete Pflegeversorgung vor, kann sich der Sozialhilfeträger nicht einfach zurücklehnen und nichts tun.