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Jobcenter-Schulden: Schon das Vergleichsangebot lässt die Verjährung neu beginnen

Ein bloßes Angebot genügte: Ein Bürgergeld-Empfänger wollte einen Teil seiner Jobcenter-Schulden erlassen bekommen und den Rest in Raten zahlen. Genau das wertete das Landessozialgericht als Schuldanerkenntnis – und ließ die eigentlich auslaufende Verjährungsfrist neu beginnen. Eine unterschriebene Vereinbarung oder erste Zahlung war dafür nicht nötig. Ob diese weitreichende Auslegung Bestand hat, entscheidet nun das Bundessozialgericht.

Aus mehreren Bescheiden werden 4.266 Euro Schulden

Der Mann hatte seit 2005 wiederholt Leistungen vom Jobcenter bezogen. Über die Jahre kamen Darlehen für Mietkautionen, Mietrückstände und zur Überbrückung bis zur ersten Arbeitslosengeld-Zahlung zusammen. Davon waren noch 3.488,50 Euro offen. Hinzu kamen vier bestandskräftige Erstattungsforderungen von 2019 über insgesamt 738,32 Euro sowie Mahngebühren von zusammen 40 Euro.

Jobcenter-Rückforderung: Dieser Bescheid kann die Verjährung auf 30 Jahre verlängern

Seit 2022 bemühte sich der Mann um eine günstigere Schuldenregulierung. Sein damaliger Anwalt ließ sich zunächst eine Forderungsaufstellung schicken und bot dem Inkasso-Service im Mai 2023 für die Erstattungsforderungen eine Quote von rund 21 Prozent an. Vorgesehen waren monatliche Raten von 6,39 Euro. Ein beigefügter Zahlungsplan führte auch die weiteren Jobcenter-Forderungen auf.

Im Januar 2024 folgte ein eigener Vorschlag des Mannes. Er wollte zehn Prozent der gesamten Restforderung innerhalb von 36 Monaten zahlen, wenn ihm der übrige Betrag erlassen würde. Der Inkasso-Service lehnte Stundung und Teilerlass jedoch ab, weil der Schuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht vollständig offengelegt hatte. Das Sozialgericht Braunschweig bestätigte diese Entscheidung am 13. Januar 2025.

Vor Gericht wird das Angebot zum Problem

In der Berufung bestritt der Kläger erstmals, die Rückforderungsbescheide erhalten zu haben. Außerdem erhob er ausdrücklich die Einrede der Verjährung und verlangte die Feststellung, dass die Forderungen nicht bestünden oder nicht mehr durchsetzbar seien. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielt das späte Bestreiten des Zugangs für unglaubhaft. Entscheidend war die Zustellung am Ende aber nicht, weil sich die Vergleichsangebote auf konkrete Aufstellungen mit den einzelnen Forderungen bezogen.

Das LSG wies die Berufung am 28. November 2025 zurück (Az. L 7 AS 29/25). Die erst im Berufungsverfahren erhobene Feststellungsklage verwarf es als unzulässig. Ob die Forderungen bestanden und verjährt waren, prüfte der Senat dennoch als Vorfrage für den verlangten Erlass.

Dabei musste das Gericht verschiedene Forderungen unterscheiden. Für die Darlehensforderungen nahm es nach § 52 Abs. 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren an. Die noch offenen 3.488,50 Euro waren deshalb unabhängig von den späteren Vergleichsangeboten nicht verjährt.

Anders lag es bei den vier Erstattungsforderungen über 738,32 Euro. Für sie galt zunächst die vierjährige Frist aus § 50 Abs. 4 SGB X. Ohne einen Neubeginn wäre sie nach den Feststellungen des LSG mit Ablauf des Jahres 2023 beendet gewesen. Auch die in den Forderungsaufstellungen enthaltenen Mahngebühren sah der Senat wegen der Vergleichsangebote als anerkannt und deshalb als nicht verjährt an.

Die Angebote setzen die Vierjahresfrist zweimal zurück

Nach Auffassung des Gerichts begann die Frist durch den Regulierungsvorschlag vom 22. Mai 2023 neu. Das zweite Angebot vom 24. Januar 2024 löste einen weiteren Neubeginn aus. Der Inkasso-Service hatte intern deshalb vermerkt, dass die betroffenen Forderungen nun erst am 24. Januar 2028 verjähren.

Der Kläger hatte weder Grund noch Höhe der aufgeführten Forderungen ausdrücklich bestritten. Stattdessen bot er jeweils an, einen bestimmten Anteil zu zahlen, wenn das Jobcenter auf den Rest verzichtet. Darin sah das LSG ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und damit eine Anerkennung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Eine bloße Bitte um eine Forderungsaufstellung oder eine unverbindliche Anfrage nach Zahlungswegen ist damit nicht automatisch ein Anerkenntnis. Ausschlaggebend waren hier die wiederholten, konkret bezifferten Angebote zur Tilgung der vollständig aufgeführten Schulden. Nach der Entscheidung genügte das bereits, obwohl keine Ratenvereinbarung zustande kam und auf diese Angebote noch kein Geld geflossen war.

BSG: Jobcenter darf Bürgergeld-Rückforderung sofort verrechnen

Auch der verlangte Erlass scheitert

Der Kläger begründete seinen Antrag mit seiner Überschuldung, eingeschränkter Zahlungsfähigkeit und einer erheblichen psychischen Belastung. Das reichte den Gerichten nicht. Ein Erlass nach § 44 SGB II kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung der konkreten Forderung im Einzelfall unbillig wäre. Überschuldung allein erfüllt diese hohe Voraussetzung nicht. Für einen entscheidenden Einfluss gerade der Jobcenter-Forderungen auf seine Erkrankung fehlten zudem ausreichende Nachweise.

Eine Stundung konnte ebenfalls nicht verlässlich geprüft werden. Der Mann hatte zwar ein Nettoeinkommen von rund 1.900 Euro genannt, angeforderte Unterlagen zu seinem Einkommen und seiner selbstständigen Tätigkeit aber nicht vollständig eingereicht. Das LSG sah deshalb weder bei der Ablehnung des Erlasses noch bei der abgelehnten Stundung einen Ermessensfehler.

Das Bundessozialgericht klärt nun das bloße Ratenangebot

Abschließend entschieden ist die Wirkung eines solchen Vergleichsangebots noch nicht. Das LSG hat die Revision zugelassen. Beim Bundessozialgericht läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 7 AS 4/26 R. Dort geht es genau um die Frage, ob wiederholte Angebote zur ratenweisen Teilzahlung gegen einen Teilerlass bereits als Anerkenntnis gelten und die Verjährung neu beginnen lassen.

Für tatsächlich gezahlte Raten hat das BSG die Rechtslage bereits geklärt. Mit Urteil vom 5. März 2026 entschied es, dass Zahlungen auf bestandskräftige Jobcenter-Rückforderungen als Anerkennung wirken und die vierjährige Frist neu starten können (Az. B 7 AS 15/24 R). Ein unanfechtbarer förmlicher Stundungsbescheid kann nach derselben Entscheidung sogar eine 30-jährige Frist auslösen.

Wer eine Rückforderung des Jobcenters für falsch oder verjährt hält, sollte daher zunächst die Bescheide und sämtliche späteren Zahlungen oder Vereinbarungen prüfen. Ist ein Bescheid noch anfechtbar, hat der fristgerechte Widerspruch gegen das Jobcenter Vorrang vor Verhandlungen mit dem Inkasso-Service. Das gilt ebenso für Forderungen, die heute im Zusammenhang mit dem Grundsicherungsgeld eingezogen werden.