1.380 Euro, fällig in einer Summe und das binnen drei Wochen – so verlangte das Jobcenter ein Jahre altes Mietkautionsdarlehen zurück, obwohl die Frau längst wieder von Bürgergeld lebte. Dass sie das nur schwer aufbringen konnte und der Kautionsanspruch bereits an die Behörde abgetreten war, floss in den Bescheid kaum ein. Das Bayerische Landessozialgericht hob ihn deshalb auf – die Darlehensschuld selbst bleibt aber bestehen.
Das Darlehen stammte aus dem Jahr 2014
Die Frau hatte im Frühjahr 2014 eine neue Wohnung angemietet und musste dafür 1.380 Euro Kaution hinterlegen. Das Jobcenter übernahm den Betrag als Darlehen. Zugleich trat die Leistungsempfängerin ihren späteren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter an die Behörde ab.
Im Darlehensbescheid stand, dass der offene Restbetrag mit dem Ende des Leistungsbezugs sofort fällig werde. Eine zunächst vorgesehene Aufrechnung von zehn Prozent des damaligen Regelbedarfs fand nach Angaben des Jobcenters jedoch nicht statt. Als die Frau Ende Juni 2015 aus dem Leistungsbezug ausschied, waren deshalb weiterhin die gesamten 1.380 Euro offen.
Seit April 2018 war sie wieder auf Bürgergeld-Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Erst im Oktober 2019 griff das Jobcenter das alte Mietkautionsdarlehen erneut auf und schlug Raten von zehn Prozent des Regelbedarfs vor. Die Frau akzeptierte die Vereinbarung nicht und machte auch keinen eigenen Gegenvorschlag.
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1.380 Euro sollten binnen drei Wochen gezahlt werden
Daraufhin erließ das Jobcenter am 17. Dezember 2019 einen Rückforderungsbescheid. Die gesamte Summe sollte bis zum 10. Januar 2020 gezahlt werden. Zur Begründung verwies die Behörde auf das Ende des früheren Leistungsbezugs und darauf, dass keine Ratenvereinbarung zustande gekommen war.
Im Bescheid hieß es außerdem, an einer zeitnahen Rückzahlung bestehe ein dringendes öffentliches Interesse. Eine sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln spreche ebenfalls für die Forderung. Gründe gegen die vollständige Erstattung seien weder vorgetragen noch erkennbar.
Der Widerspruch der Frau blieb erfolglos. Auch das Sozialgericht München bestätigte die Einmalforderung zunächst, Urteil vom 27. Juli 2022, Az. S 53 AS 336/20. Das Darlehen sei fällig, nicht verjährt und könne durch Bescheid zurückverlangt werden. Erst die Berufung brachte die Wende.
Die Fälligkeit allein rechtfertigt keine Einmalzahlung
Das Bayerische Landessozialgericht hob mit Urteil vom 21. Mai 2026, Az. L 16 AS 389/22, den Rückforderungsbescheid und die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Richter stellten allerdings klar, dass die Darlehensschuld nicht durch den erneuten Leistungsbezug vom Tisch war.
Nach § 42a Abs. 4 SGB II wird ein noch offenes Darlehen mit dem Ende des Leistungsbezugs sofort fällig. Daran ändert sich nach Auffassung des LSG nichts, wenn später wieder Bürgergeld bezogen wird. Auch das Scheitern einer Ratenvereinbarung hindert das Jobcenter nicht daran, die Forderung anschließend mit einem Bescheid festzusetzen.
Fälligkeit bedeutet aber nicht, dass die Behörde ohne weitere Prüfung den gesamten Betrag auf einmal eintreiben darf. Ein solcher Bescheid tritt an die Stelle der nicht zustande gekommenen Vereinbarung. Deshalb muss das Jobcenter auch bei dieser Entscheidung berücksichtigen, wann die Rückzahlung beginnen soll und welche Raten angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse tragbar sind.
Die wirtschaftliche Lage der Frau blieb außen vor
Genau diese Prüfung fehlte. Das Jobcenter hatte lediglich allgemeine Formulierungen verwendet, obwohl es die finanzielle Lage der Frau aus dem laufenden Leistungsbezug kannte. Zum Zeitpunkt der Forderung lebte sie bereits seit mehr als anderthalb Jahren wieder von Leistungen des Jobcenters und konnte 1.380 Euro voraussichtlich nicht aus ihrem laufenden Einkommen aufbringen.
Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob überhaupt verwertbares Vermögen vorhanden war und welche Zahlungsweise die Frau verkraften konnte. Auch die gesetzliche Wertung für laufende Jobcenter-Darlehen spielte dabei eine Rolle. Zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheids im Dezember 2019 wurden solche Darlehen während des Leistungsbezugs noch mit zehn Prozent des Regelbedarfs getilgt. Mit der Bürgergeld-Reform sank die Quote zum 1. Juli 2023 auf fünf Prozent. Beim heutigen Grundsicherungsgeld gilt sie unverändert fort. Für Alleinstehende entspricht das 2026 monatlich 28,15 Euro.
Hinzu kam die bereits 2014 erklärte Abtretung. Sollte der Vermieter die Kaution später auszahlen, konnte das Jobcenter aufgrund dieser Abtretung auf das Geld zugreifen. Die gleichzeitige Absicherung durch den Kautionsanspruch und die Forderung der vollen 1.380 Euro gegen die Frau hätte deshalb ebenfalls in die Entscheidung einfließen müssen.
Das LSG hebt den Bescheid auf – die Darlehensschuld bleibt
Das LSG hat der Frau die 1.380 Euro nicht erlassen. Aufgehoben wurde nur der Bescheid, der die komplette Zahlung bis zu einem festen Termin verlangte. Rechtskräftig ist die Entscheidung wegen der beim Bundessozialgericht anhängigen Revision (B 4 AS 8/26 R) allerdings noch nicht. Bleibt das Urteil bestehen, kann das Jobcenter erneut über die Rückzahlung entscheiden, muss dann aber die finanziellen Verhältnisse ermitteln und sich mit einer tragbaren Ratenzahlung oder einem späteren Beginn der Tilgung befassen.
Für Leistungsempfänger ist diese Trennung entscheidend. Eine alte Darlehensforderung kann auch nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs bestehen bleiben. Nach Auffassung des LSG reicht ein pauschaler Verweis auf die Fälligkeit jedoch nicht aus, wenn das Jobcenter trotz aktueller Hilfebedürftigkeit die gesamte Summe auf einmal verlangt.
