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Schwerbehinderung: Behörde wehrt sich gegen GdB 90 – und scheitert vor Gericht

Das Land wollte nicht hinnehmen, dass einer Frau rückwirkend GdB 90 zugesprochen wurde. Das Landratsamt hatte nach einem bösartigen Lungentumor für den entscheidenden Zeitraum nur GdB 30 anerkannt und sich dabei auf eine deutlich kürzere Heilungsbewährung gestützt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg weist die Berufung zurück: Die verbindliche Verordnung lässt diese niedrigere Bewertung nicht zu.

Nach zwei Jahren erkennt die Behörde nur noch GdB 30 an

Als die Frau 2022 erstmals eine rückwirkende Feststellung ihres GdB beantragte, teilte das Landratsamt die vergangenen Jahre in mehrere Abschnitte auf. Für die Zeit rund um die Behandlung ihres Lungentumors stellte es einen Gesamt-GdB von 100 fest. Ab November 2022 sollte davon jedoch kaum etwas übrig bleiben. Zunächst erkannte die Behörde nur noch GdB 20 an, nach dem Widerspruch der Frau wurden daraus 30.

Damit lag sie deutlich unter der Schwelle zur Schwerbehinderung ab GdB 50. Die Frau verlangte deshalb vor dem Sozialgericht eine wesentlich höhere Bewertung und bekam recht. Das Gericht sprach ihr für den umstrittenen Zeitraum GdB 90 zu.

Das Land akzeptierte diese Entscheidung nicht und ging in Berufung. Im weiteren Verfahren hing die Höhe des Gesamt-GdB vor allem davon ab, welche rechtliche Regel für den seltenen Lungentumor galt und wie lange dieser noch in der Heilungsbewährung zu berücksichtigen war.

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Der Streit entzündet sich an einer seltenen Tumorart

Im März 2020 war bei der Frau ein typisches zentrales Karzinoid im rechten Lungenunterlappen festgestellt worden. Der bösartige Tumor wurde wenige Wochen später operiert. Mit seiner Entfernung am 21. April 2020 begann die sogenannte Heilungsbewährung.

Sie deckt den Zeitraum ab, in dem der Erfolg einer Behandlung noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Der dafür angesetzte GdB erfasst deshalb nicht nur die bleibenden körperlichen Funktionsstörungen, sondern auch die besondere Belastung durch das Risiko einer erneuten Erkrankung.

Für entfernte maligne Lungen- und Bronchialtumoren sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung eine fünfjährige Heilungsbewährung vor. Der GdB beträgt während dieser Zeit mindestens 80. Bei einer mittelgradig bis schwer eingeschränkten Lungenfunktion sind 90 bis 100 vorgesehen.

Das Landratsamt schlug dennoch einen anderen Weg ein. Es behandelte das Lungenkarzinoid sinngemäß wie ein lokalisiertes Darmkarzinoid, für das eine zweijährige Heilungsbewährung mit GdB 50 gilt. Nach dieser kürzeren Frist fiel der Tumor aus der hohen Bewertung heraus. Übrig blieben die weiteren Erkrankungen der Frau und damit aus Sicht der Behörde nur GdB 30.

Ein formloses Schreiben reicht dem Gericht nicht

Für diese Einordnung berief sich das Land unter anderem auf ein Schreiben der Geschäftsführung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesarbeitsministerium. Danach sollten bestimmte Karzinoide wegen ihrer günstigeren Prognose niedriger bewertet werden als andere bösartige Lungentumoren.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ließ dieses Argument nicht gelten. Die einschlägige Vorschrift unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Arten maligner Lungentumoren. Auch ein Lungenkarzinoid fällt deshalb unter die fünfjährige Heilungsbewährung.

Ebenso deutlich fiel die Antwort auf das fachliche Schreiben aus. Die verbindlichen Maßstäbe für den GdB müssen durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Hält das Bundesarbeitsministerium eine Regel für medizinisch überholt, muss es die Verordnung ändern. Ein formloses Schreiben kann sie weder ergänzen noch korrigieren.

Auch der Umweg über die Vorschriften für Darmkarzinoide war damit versperrt. Eine solche Analogie wäre nur denkbar, wenn die Verordnung eine unbeabsichtigte Lücke enthielte. Für maligne Lungentumoren existiert jedoch bereits eine eindeutige Regelung. Den Rückgriff auf das Funktionssystem Verdauung zur Bewertung einer Erkrankung der Lunge hielt das Gericht zudem für unplausibel.

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Am Ende steht ein Gesamt-GdB von 90

Weil die fünfjährige Heilungsbewährung noch bis April 2025 lief, musste der Lungentumor im gesamten Streitzeitraum mit mindestens GdB 80 berücksichtigt werden. Daneben litt die Frau unter Migräne und einem chronischen Fatigue-Syndrom. Beide Erkrankungen führten zusammen zu einem Teil-GdB von 30. Der Teilverlust der rechten Brust wurde mit 10 bewertet.

Diese Werte werden nicht einfach addiert. Bei der Bildung des Gesamt-GdB kommt es darauf an, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen überschneiden, verstärken und gemeinsam auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken. In dieser Gesamtschau hielt bereits das Sozialgericht GdB 90 für angemessen.

Das LSG bestätigte dieses Ergebnis und wies die Berufung des Landes mit Beschluss vom 2. Juni 2026 zurück (Az. L 6 SB 2817/25). Damit ist für die Frau von November 2022 bis zum Ende der Heilungsbewährung am 20. April 2025 rückwirkend ein GdB von 90 festzustellen.

Klare Grenze für niedrigere GdB-Bewertungen

Die Entscheidung reicht über Lungenkarzinoide hinaus. Ist eine Erkrankung in der Versorgungsmedizin-Verordnung eindeutig erfasst, darf eine Behörde nicht allein wegen einer günstigeren Prognose auf eine niedrigere Regel aus einem anderen Organsystem ausweichen. Interne Empfehlungen oder fachliche Schreiben ändern daran nichts.

Für Betroffene lohnt sich deshalb ein genauer Blick darauf, nach welcher Vorschrift eine Behörde die Heilungsbewährung festlegt. Entscheidend sind der pathologische Befund, der Ort des Tumors und der Zeitpunkt der Operation oder Primärtherapie. Eine zu kurze Heilungsbewährung kann den Gesamt-GdB weit unter die Schwelle zur Schwerbehinderung drücken.

Der rückwirkend festgestellte GdB 90 bedeutet zugleich, dass die Frau während des zugesprochenen Zeitraums als schwerbehindert galt. Ob sich daraus nachträglich einzelne Nachteilsausgleiche ergeben, muss für jeden Anspruch gesondert geprüft werden. Eine automatische Auszahlung ist mit der GdB-Feststellung nicht verbunden.