Ein einziger Punkt kann nach der geplanten Pflegereform einen Unterschied von mehr als 4.000 Euro ausmachen. Wer bei einer Erstbegutachtung auf 29 Punkte kommt, würde nur noch Pflegegrad 1 statt Pflegegrad 2 erhalten. Damit gäbe es auch die für Pflegegrad 2 vorgesehene Geldleistung bei häuslicher Pflege nicht. Über zwölf volle Leistungsmonate summiert sich der Unterschied auf bis zu 4.053 Euro.
Pflegegrad 2 soll erst bei 30 Punkten beginnen
Nach dem geltenden § 15 SGB XI beginnt Pflegegrad 2 bereits bei 27 Punkten. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 sieht vor, diese Grenze zum 1. Januar 2027 auf 30 Punkte anzuheben. Noch ist daraus kein Gesetz geworden. Die bisherigen Werte gelten daher weiter.
Auch die Schwellen für die Pflegegrade 1 und 3 sollen steigen. Bei den Pflegegraden 4 und 5 plant das Ministerium dagegen keine Änderung.
| Pflegegrad | Beginn nach geltendem Recht | Geplante Grenze ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27,0 Punkte | 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| Pflegegrad 4 | 70,0 Punkte | 70 Punkte |
| Pflegegrad 5 | 90,0 Punkte | 90 Punkte |
Damit würden 12,5 bis 14,9 Punkte nicht mehr für einen Pflegegrad reichen. Ergebnisse zwischen 27 und 29,9 Punkten führten nur noch zu Pflegegrad 1. Bei 47,5 bis 49,9 Punkten bliebe es bei Pflegegrad 2.
Die höheren Grenzen sind nicht die einzige Änderung bei der Begutachtung. Auch die Bewertungsintervalle in den Modulen Mobilität, Selbstversorgung sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sollen angepasst werden. Derselbe Unterstützungsbedarf kann dadurch eine andere gewichtete Punktzahl ergeben. Ein heutiges Ergebnis lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf eine Begutachtung nach den neuen Regeln übertragen.
Pflege: Reformentwürfe sehen massive Kürzungen vor
So entsteht die Lücke von 4.053 Euro
Wie stark allein die höhere Grenze wirkt, zeigt eine Rechnung mit unveränderten 29 Punkten. Nach dem derzeitigen Maßstab reicht dieses Ergebnis für Pflegegrad 2. Nach dem Entwurf wäre nur noch Pflegegrad 1 erreicht. Die ebenfalls geplanten Änderungen an der Bewertung bleiben in diesem Beispiel bewusst außen vor.
Bei häuslicher Pflege soll mit Pflegegrad 2 ein Entlastungsbudget von 386 Euro im Monat als Geldleistung gewählt werden können. Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, bekäme in den ersten drei Monaten allerdings nur die Hälfte. Das wären zunächst 193 Euro und anschließend 386 Euro im Monat.
Über zwölf volle Leistungsmonate ergeben sich 579 Euro für die ersten drei Monate und 3.474 Euro für die folgenden neun Monate. Zusammen sind das 4.053 Euro. Mit Pflegegrad 1 gäbe es dieses Geldbudget nicht. Beginnt der Anspruch im laufenden Monat, würde die Leistung für diesen Monat nur anteilig gezahlt.
Die 4.053 Euro sind damit keine Kosten und auch keine pauschale Kürzung für alle Pflegebedürftigen. Sie bezeichnen den höchstmöglichen Auszahlungsunterschied, der bei 29 Punkten im ersten vollen Bezugsjahr entstehen kann. Dafür muss die häusliche Pflege gesichert sein und die Geldleistung gewählt werden.
Nicht enthalten ist das ebenfalls geplante Sozialraumbudget, das erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen soll. Für Menschen ab 25 Jahren sind bis zu 175 Euro im Monat vorgesehen, für Jüngere bis zu 300 Euro. Dieses Geld wäre zweckgebunden und keine frei verfügbare Auszahlung. In Pflegegrad 1 soll zugleich der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro entfallen.
Warum das Ministerium den Zugang enger ziehen will
Das Bundesgesundheitsministerium will mit den höheren Schwellen den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen bremsen und die Pflegeversicherung finanziell entlasten. Die heute geltenden niedrigeren Grenzen waren im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz festgelegt worden. Der neue Entwurf greift wieder die Werte auf, die ein Expertenbeirat bereits 2013 empfohlen hatte.
Welche Wirkung die Verschärfung haben könnte, zeigt eine im Entwurf zitierte Simulation des IGES-Instituts. Allein mit den höheren Punktgrenzen wäre die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit bei Erstbegutachtungen in der sozialen Pflegeversicherung knapp zwölf Prozent niedriger ausgefallen. Zusammen mit den veränderten Bewertungsintervallen wären es etwa 22 Prozent weniger Anerkennungen. Die Werte beschreiben eine relative Verringerung und keine Vorhersage für einen einzelnen Antrag.
Für neue Pflegegrade zählt der Tag des Antrags
Ob noch die bisherigen oder bereits die neuen Regeln gelten, soll sich bei einem Erst- oder Höherstufungsantrag nach dem Tag der Antragstellung richten. Geht der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 ein, wäre die Begutachtung nach dem bisherigen Recht vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der Medizinische Dienst erst 2027 begutachtet oder die Pflegekasse später entscheidet. Für Anträge ab dem 1. Januar 2027 wären die neuen Vorgaben maßgeblich, falls das Gesetz wie geplant in Kraft tritt.
Menschen mit einem bereits anerkannten Pflegegrad sollen durch einen Besitzstandsschutz abgesichert werden. Eine spätere Begutachtung darf die Einstufung nicht allein wegen der höheren Grenzen oder der geänderten Berechnung herabsetzen. Hat sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert, bleibt eine niedrigere Einstufung möglich.
Bei einem Antrag auf Höherstufung bleibt der vorhandene Pflegegrad ebenfalls geschützt. Ob die nächsthöhere Stufe erreicht wird, richtet sich jedoch nach dem neuen Maßstab. Bei einer Wiederholungsbegutachtung ohne neuen Antrag soll dagegen der Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem der Pflegegrad festgestellt wird.
Erwerbsminderungsrente: Warum Pflegegrad und Schwerbehinderung allein nicht reichen
Vorerst gelten die bisherigen Regeln
Wer bereits erhebliche Unterstützung braucht, sollte den Antrag nicht allein mit Blick auf die Reform aufschieben. Leistungen der Pflegeversicherung können grundsätzlich frühestens ab dem Tag der Antragstellung gezahlt werden.
Für die Begutachtung ist nicht allein die Diagnose entscheidend. Maßgeblich ist, welche Tätigkeiten im Alltag nicht mehr selbstständig gelingen und wie oft Hilfe benötigt wird. Ein Pflegetagebuch kann Einschränkungen bei Mobilität, Körperpflege, Medikamenten, Orientierung und Tagesgestaltung nachvollziehbar festhalten.
Der Entwurf verändert neben den Punktgrenzen zahlreiche Leistungen und Budgets. Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und weitere Erläuterungen zum Besitzstandsschutz veröffentlicht das Ministerium in seinen Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz.
