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Jobcenter stoppt Bürgergeld trotz eingefrorenem Sparguthaben

Mehr als 100.000 Euro sind fest angelegt, doch an das Geld kommt die Frau aus Nordrhein-Westfalen erst im April 2027 ran. Das Jobcenter sieht darin dennoch verwertbares Vermögen und stoppt das bereits bewilligte Bürgergeld. Das Landessozialgericht NRW bestätigt den Leistungsstopp vorerst und verweist auf ein Darlehen, das den Lebensunterhalt zunächst sichern würde, später aber aus dem Sparguthaben zurückgezahlt werden müsste.

Ob die Anlage den Bürgergeld-Anspruch tatsächlich ausschließt, ist damit noch nicht entschieden. Das Gericht ließ die endgültige Verwertbarkeit offen und verwies diese Frage in das Hauptsacheverfahren. Für eine vorläufige Weiterzahlung reichten die Zweifel jedoch nicht aus, zumal die Frau noch auf andere sofort verfügbare Mittel zugreifen konnte.

15.025 Euro Bürgergeld-Nachzahlung – ausgerechnet daran scheitert der Eilantrag

Jobcenter stoppt bereits bewilligtes Bürgergeld

Die Leistungen waren der Frau bereits am 4. Juni 2025 bewilligt worden. Ende Oktober stellte das Jobcenter die Zahlungen zunächst vorläufig ein, ohne die Bewilligung schon formal zurückzunehmen. Ein solcher vorläufiger Zahlungsstopp ist auch ohne förmlichen Bescheid möglich. Er wirkt als Zurückbehaltungsrecht, das die Auszahlung aussetzt, um eine spätere rückwirkende Aufhebung vorzubereiten und auflaufende Erstattungsforderungen zu vermeiden.

Da die Zahlungseinstellung selbst kein Verwaltungsakt war und noch kein Rücknahmebescheid vorlag, konnte die Frau zunächst nicht mit einem Widerspruch dagegen vorgehen. Sie beantragte deshalb am 5. Dezember beim Sozialgericht Köln die weitere Auszahlung per Eilantrag. Während dieses Verfahrens nahm das Jobcenter die Bewilligung am 26. Januar 2026 für die Monate Dezember 2025 bis März 2026 vollständig zurück. Zwei Tage später lehnte das Sozialgericht den ursprünglichen Eilantrag ab, noch bevor der neue Bescheid der Frau rechtlich als bekannt gegeben galt. Anschließend legte sie gegen die Rücknahme Widerspruch und gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Beschwerde ein.

Damit liefen beim Landessozialgericht beide Verfahrensstränge zusammen. Der 2. Senat wies am 1. April 2026 sowohl die Beschwerde als auch den Antrag zurück, dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu geben (Az. L 2 AS 281/26 B ER). Auch ein Fehler im Bescheid änderte daran nichts: Das Jobcenter hatte die Rücknahme auf § 48 SGB X gestützt, obwohl § 45 SGB X die passende Grundlage gewesen wäre, weil das Sparguthaben bereits bei der Bewilligung vorhanden gewesen sein soll. Das LSG durfte den Bescheid bei seiner vorläufigen Prüfung jedoch anhand der richtigen Vorschrift prüfen.

Beim gesperrten Sparguthaben kommt ein Darlehen ins Spiel

Kern des Streits war eine Anlage mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro. Das Geldinstitut hatte bescheinigt, dass die Frau vor dem Laufzeitende am 1. April 2027 nicht darüber verfügen könne. Für das LSG belegte diese Bescheinigung jedoch nur die derzeitige Sperre. Sie bewies nicht, dass das Guthaben bei der Vermögensprüfung vollständig außen vor bleiben muss.

Sollte die Anlage grundsätzlich zu berücksichtigen sein, obwohl sie nicht sofort verwertet werden kann, kommt nach § 24 Abs. 5 SGB II eine darlehensweise Leistung infrage. Die Frau bekäme damit zwar Geld für ihren laufenden Lebensunterhalt, müsste es aber später zurückzahlen. Für diese Rückzahlung gilt ergänzend § 42a Abs. 3 SGB II: Nach der Verwertung des Guthabens wird der noch offene Darlehensbetrag sofort fällig. Diesen Anspruch darf das Jobcenter schon vorher durch eine Verpfändung oder Abtretung absichern. Das bis 2027 gesperrte Sparguthaben würde ihr damit keinen regulären Zuschuss sichern, sondern lediglich eine vorübergehende Finanzierung, die am Ende aus dem eigenen Vermögen ausgeglichen werden muss.

Gerade deshalb musste das LSG im Eilverfahren nicht abschließend klären, wie die Anlage rechtlich einzuordnen ist. Für den vorläufigen Leistungsstopp genügte, dass der Rücknahmebescheid nicht offensichtlich rechtswidrig war und die offene Verwertungsfrage im Hauptsacheverfahren weiter untersucht werden kann.

Schonvermögen schützt den Bürgergeld-Anspruch – beim Eilantrag reicht das nicht immer

Beim Eilantrag kann Schonvermögen herangezogen werden

Mit der offenen Frage zum Sparguthaben war der Eilantrag noch nicht gewonnen. Für eine sofortige gerichtliche Anordnung musste die Frau zusätzlich glaubhaft machen, dass sie sich aktuell in einer existenzbedrohenden Notlage befand. Das verneinte das LSG, weil auf einem Tagesgeldkonto noch rund 3.000 Euro lagen und sie außerdem Unterstützung von Familie und Freunden erhielt. Anders als die große Festgeldanlage waren diese Mittel unmittelbar verfügbar.

An dieser Stelle gelten im Eilverfahren andere Maßstäbe als bei der endgültigen Berechnung des Bürgergeldes. Selbst Vermögen, das nach § 12 SGB II geschützt ist, kann gegen eine akute Notlage sprechen, wenn es tatsächlich eingesetzt werden kann. Dadurch verliert das Geld nicht seinen Schutz als Schonvermögen und wird auch nicht automatisch auf den Leistungsanspruch angerechnet. Es kann aber dazu führen, dass das Gericht keine akute finanzielle Notlage und damit keinen Grund für eine sofortige vorläufige Auszahlung sieht.

Hinzu kam, dass der streitige Bewilligungszeitraum bereits am 31. März 2026 endete. Leistungen ab April mussten ohnehin in einem neuen Verwaltungsverfahren geprüft werden, während es vor dem LSG nur noch um die ausgebliebenen Zahlungen für vergangene Monate ging. Besondere Umstände, die trotzdem ein sofortiges Eingreifen verlangt hätten, erkannte der Senat nicht.