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Jobcenter zahlt beim Bürgergeld-Umzug nur ein Drittel der Kosten – Gericht sieht das anders

Nach einem Räumungsurteil muss ein Bürgergeld-Empfänger ausziehen, obwohl er selbst nichts dafür kann. Wegen seiner Schwerbehinderung ist er auf ein professionelles Umzugsunternehmen angewiesen, dessen Rechnung über 6.191,57 Euro er zunächst komplett aus eigenen Ersparnissen bezahlt. Für den Umzug erstattet ihm das Jobcenter davon fast ein Jahr später nur 2.000 Euro. Erst das Sozialgericht Freiburg sorgt dafür, dass ihm auch die restlichen 4.191,57 Euro zustehen.

Räumungsurteil macht Bürgergeld-Umzug unvermeidbar

Der alleinstehende Mann bezog neben zwei Renten ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Bei ihm waren ein Grad der Behinderung von 90 sowie die Merkzeichen G, aG und B festgestellt, hinzu kam Pflegegrad 1. Wegen einer Eigenbedarfskündigung war er zur Räumung seiner rund 74 Quadratmeter großen Wohnung verurteilt worden, die gerichtlich verlängerte Räumungsfrist endete am 31. Mai 2022.

Am 22. April 2022 beantragte er beim Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten – eine neue Wohnung hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefunden. Zwischen beiden Seiten war unstreitig, dass der Umzug notwendig war und wegen der Gehbehinderung nur mit einem professionellen Unternehmen gelingen konnte.

Auf Aufforderung des Jobcenters legte der Mann drei Kostenvoranschläge vor, die sich auf 3.907,96 Euro, 4.868,89 Euro und 4.924,22 Euro beliefen. Die Angebote berücksichtigten teilweise auch die Einlagerung des Hausrats, weil noch nicht feststand, wohin der Umzug führen würde.

Umzug mit Bürgergeld: Jobcenter muss Umzugsfirma zahlen

Jobcenter lässt sich beim Bürgergeld-Umzug bis zuletzt Zeit

Eine Zusage für die neue Wohnung erhielt der Mann erst in den letzten Tagen des Monats Mai, den Mietvertrag unterschrieb er am 31. Mai mit Mietbeginn zum 1. Juni. Zu diesem Zeitpunkt musste die bisherige Wohnung bereits geräumt sein, weshalb das beauftragte Unternehmen bereits an drei Tagen Ende Mai Hausrat abgeholt und vorübergehend eingelagert hatte. Ausgerechnet am 31. Mai meldete sich das Jobcenter mit Rückfragen zu den Angeboten.

Auf diese Rückfragen reagierte der Mann nicht, auch seinen inzwischen erfolgten Umzug und die entstandenen Kosten teilte er dem Jobcenter zunächst nicht mit. Wenig später transportierte die Firma einen Teil des eingelagerten Hausrats in die neue, deutlich kleinere Wohnung, ein Teil blieb im Lager.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 8. Juli 2022 zunächst komplett ab, weil der Mann weder den erfolgten Umzug noch die inzwischen konkret angefallenen Kosten mitgeteilt hatte. Erst zwei Wochen später stellte die Umzugsfirma die Schlussrechnung über insgesamt 6.191,57 Euro, die der Mann vollständig aus seinen Ersparnissen beglich.

Erst fehlende Belege, dann eine zu teure Rechnung

Im August informierte der Mann das Jobcenter über seinen Umzug und legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022 blieb aber bei der ursprünglichen Begründung, die Kosten seien weiterhin nicht belegt.

Erst im Oktober reichte der Mann die Rechnungen der Umzugsfirma tatsächlich nach, das Jobcenter wertete das als Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X und musste seine eigene frühere Entscheidung damit neu bewerten. Die Antwort kam Ende Dezember 2022: Die Übernahme sei auch im Überprüfungsverfahren nicht möglich, die Kosten seien schlicht unangemessen hoch.

Gegen diesen Bescheid legte der Mann erneut Widerspruch ein, woraufhin das Jobcenter im Februar 2023 zweimal nach dem genauen Ablauf des Umzugs fragte. Der Mann beantwortete die Fragen allerdings nur unvollständig. Am 12. Mai 2023 – fast ein Jahr nach dem Umzug – übernahm die Behörde schließlich 2.000 Euro, die restlichen Kosten hielt sie aber trotz der gesundheitlichen Einschränkungen für einen Einpersonenhaushalt für unangemessen.

Beim Bürgergeld gibt es keine starre Grenze für Umzugskosten

Eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters lag vor dem Umzug nicht vor, das schadete dem Anspruch aber nicht: Der Antrag war rechtzeitig gestellt, der Umzug wegen des Räumungstermins unaufschiebbar, und das Jobcenter hatte vor Entstehung der Kosten nicht entschieden.

Eine feste Grenze, wie sie in einem vergleichbaren Fall schon ein anderes Sozialgericht gezogen hatte, lehnt das Sozialgericht Freiburg ab, denn ob Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Starre Grenzen nach Haushaltsgröße, Wohnfläche, Umzugsvolumen oder einem festen Eurobetrag hält die Kammer für ungeeignet, sie können allenfalls als Indiz dienen. Einfließen müssen stattdessen Alter, Behinderung, Wohndauer und der Zeitdruck des Umzugs.

Hier hatte der Mann 29 Jahre in der alten Wohnung gelebt, konnte wegen seiner Behinderung nur eingeschränkt helfen und musste unter dem Druck des Räumungstermins handeln. Dass die tatsächlichen Kosten über den Angeboten lagen, machte sie noch nicht unangemessen, zumal alle drei vorgelegten Angebote deutlich über den 2.000 Euro lagen, die das Jobcenter erst fast ein Jahr nach dem Umzug als angemessen anerkannte.

Schlappe für Jobcenter: Bürgergeld-Kürzung wegen Umzug gekippt

Besonders deutlich wurde das Gericht bei dieser späten Begrenzung: Das Jobcenter hatte vor dem Umzug weder einzelne Positionen beanstandet noch eine Kostenobergrenze genannt. Es verstoße gegen Treu und Glauben, nachträglich einen Maßstab einzuführen, an dem der Leistungsempfänger sein Verhalten vorher nicht ausrichten konnte.

4.191,57 Euro mehr für den Bürgergeld-Umzug

Die Richter fanden keinen Rechnungsposten, der verzichtbar oder überteuert war, auch andere Gründe für eine Kürzung hatte das Jobcenter nicht dargelegt. Sein Entscheidungsspielraum war deshalb auf null reduziert, die Behörde musste nicht nur neu entscheiden, sondern wurde direkt zur Zahlung der fehlenden 4.191,57 Euro verurteilt.

Das bedeutet aber nicht, dass jede hohe Rechnung automatisch übernommen werden muss. Entscheidend bleiben ein notwendiger Umzug, ein rechtzeitiger Antrag, nachvollziehbare Angebote und belegte tatsächliche Kosten.