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Trotz kleiner Rente – Grundsicherung im Alter scheitert an der Miete

Eine kleine Altersrente – und trotzdem keine Grundsicherung im Alter. Für einen Rentner wurde nicht seine Rentenhöhe zum Problem, sondern seine Miete. Das Sozialamt erkannte dafür keinen einzigen Euro an, das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Ablehnung.

1.288 Euro Miete an den eigenen Sohn

Als der 1958 geborene Mann im November 2024 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragte, sprach auf den ersten Blick einiges für einen ergänzenden Anspruch. Ab Dezember erhielt er eine Regelaltersrente von zunächst nur 578,26 Euro netto im Monat. Seine Ehefrau bezog Bürgergeld vom Jobcenter und hatte kein eigenes Erwerbs- oder Renteneinkommen. Verwertbares Vermögen war nach den Feststellungen des Gerichts ebenfalls nicht vorhanden.

Der entscheidende Posten steckte jedoch in den Wohnkosten. Das Ehepaar wohnte zur Miete bei seinem erwachsenen Sohn. Im Vertrag vom 18. Juli 2022 waren monatlich 1.288,25 Euro Warmmiete vereinbart. Auf den Rentner entfiel rechnerisch die Hälfte, also 644,13 Euro für Unterkunft und Heizung.

Genau diese 644,13 Euro wollte er als Bedarf berücksichtigt haben. Das Sozialamt lehnte das ab. Der Grund lag nicht darin, dass Eltern grundsätzlich keine Wohnung von ihren Kindern mieten dürfen. Problematisch war vielmehr, was in den Jahren nach Abschluss des Vertrages tatsächlich passiert war.

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41.224 Euro Miete blieben offen

Nach den Feststellungen des Gerichts zahlten der Mann und seine Ehefrau die vereinbarte Warmmiete lediglich zweimal vollständig: im Juni und Juli 2024. Beide Überweisungen über jeweils 1.288,25 Euro erfolgten kurz vor einem Erörterungstermin beim Sozialgericht.

Ansonsten blieb die Miete über Jahre aus. In einer eigenen Mietschuldenübersicht waren für den Zeitraum von September 2022 bis Juni 2025 insgesamt 34 Monatsmieten aufgeführt. Zieht man die beiden bezahlten Monate ab, bleiben 32 offene Monatsbeträge. Bei jeweils 1.288,25 Euro summiert sich das auf 41.224 Euro.

Hohe Mietschulden allein bedeuten noch nicht, dass Unterkunftskosten bei der Grundsicherung entfallen. Auffällig war für den Senat aber, wie Vater und Sohn mit diesen Rückständen umgingen. Der Sohn setzte die Forderungen über lange Zeit nicht ernsthaft durch. Zahlungsfristen oder eine angedrohte Kündigung fehlten. Der Vater durfte weiter in der Wohnung bleiben, obwohl sich die behaupteten Rückstände immer weiter auftürmten.

Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass der Mann zeitweise durchaus über Geld verfügte. Trotzdem zahlte er weder die volle Miete noch regelmäßig Teilbeträge. Für den Senat passte dieses Verhalten nicht zu einer Mietschuld, die beide Seiten tatsächlich so behandelten, wie es der schriftliche Vertrag vorsah.

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Auch der Zeitpunkt des Mietvertrags fiel auf

Hinzu kam ein Detail aus dem Jahr 2022. Der Mietvertrag wurde am 18. Juli geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Mann nach der Würdigung des Gerichts bereits von der bevorstehenden Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Ende August 2022 erhielt er eine Abfindung.

Damit war schon beim Abschluss des Vertrages absehbar, dass das bisherige Arbeitseinkommen wegfallen würde. Gleichzeitig lag die vereinbarte Warmmiete bei fast 1.300 Euro im Monat. Der Senat wertete diesen zeitlichen Zusammenhang als weiteres Indiz dafür, dass bei Abschluss des Mietvertrages bereits mit einer Finanzierung der Unterkunft über Sozialleistungen gerechnet wurde.

Auch auf Vermieterseite passte nicht alles zusammen. Im schriftlichen Vertrag waren Nebenkostenvorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung vorgesehen. Eine solche Abrechnung erstellte der Sohn seit 2022 jedoch kein einziges Mal. Später erklärte er gegenüber Sozialgericht und Sozialhilfeträger, tatsächlich habe es sich um eine Pauschale gehandelt. Das widersprach dem Vertrag.

Selbst bei Angaben zur Wohnung gab es Unstimmigkeiten, unter anderem zum Stockwerk. Keiner dieser Punkte hätte für sich allein den Ausschlag geben müssen. Zusammen ergaben sie für das Gericht aber ein Bild, bei dem schriftlicher Mietvertrag und tatsächliches Verhalten immer weiter auseinanderfielen.

Ohne Miete reichen plötzlich 578 Euro Rente

Erst dadurch bekam die kleine Altersrente eine überraschende Bedeutung. Für den Mann galt als Ehepartner die Regelbedarfsstufe 2 von monatlich 506 Euro. Seine Nettorente von 578,26 Euro lag bereits 72,26 Euro darüber.

Wären zusätzlich die geltend gemachten 644,13 Euro Unterkunftskosten anerkannt worden, hätte sich sein Bedarf auf 1.150,13 Euro erhöht. Die Rente hätte dann bei weitem nicht ausgereicht und es wäre ein erheblicher ungedeckter Bedarf verblieben.

Doch genau diese laufenden Mietkosten setzte das Sozialamt mit 0 Euro an. Damit blieb im Wesentlichen nur der Regelbedarf von 506 Euro. Den konnte der Rentner aus seiner Altersrente bereits vollständig decken. Nicht die Höhe der Rente brachte seinen Antrag damit zu Fall, sondern die fehlende Anerkennung der vereinbarten Mietbelastung.

Dass das Gericht tatsächliche Unterkunftskosten durchaus berücksichtigte, zeigt eine kleine Position aus Februar 2025. Für Abfallgebühren fielen insgesamt 125,88 Euro an, davon entfielen 62,94 Euro auf den Kläger. Dieser Betrag wurde als tatsächlicher Unterkunftsbedarf anerkannt. Für einen Anspruch auf Grundsicherung reichte auch das nicht.

Ein Mietvertrag unter Angehörigen kann trotzdem zählen

Aus dem Urteil folgt nicht, dass Mietverträge zwischen Eltern und Kindern bei der Grundsicherung grundsätzlich wertlos wären. Auch ein Vertrag unter Angehörigen kann Unterkunftskosten begründen. Entscheidend ist aber, ob tatsächlich eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung besteht und sich beide Seiten im Wesentlichen so verhalten, wie es der Vertrag vorsieht.

Ebenso wenig führt jeder Mietrückstand dazu, dass Wohnkosten nicht mehr berücksichtigt werden. Im entschiedenen Fall kam jedoch eine ungewöhnliche Kombination zusammen. Über Jahre floss fast keine Miete, mehr als 41.000 Euro Forderungen blieben offen, ohne dass der Sohn ernsthaft Druck machte. Dazu kamen zwei vollständige Überweisungen ausgerechnet kurz vor dem Erörterungstermin, fehlende Nebenkostenabrechnungen und weitere Widersprüche bei der Durchführung des Vertrages.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah deshalb keine laufende tatsächliche Mietbelastung von 644,13 Euro monatlich. Mit Urteil vom 25. März 2026, Az. L 2 SO 80/26, wies es die Berufung des Rentners zurück. Die Revision ließ der Senat nicht zu.