Wer einen Bürgergeld-Empfänger schwarz beschäftigt, riskiert seit dem 1. Juli 2026 mehr als nur ein Bußgeld: Das Jobcenter kann die deswegen zu Unrecht gezahlten Leistungen – inklusive Sozialversicherungsbeiträgen und ohne gesetzliche Obergrenze – jetzt auch beim Arbeitgeber eintreiben.
Neu ist der zweite Schuldner
Dass zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert werden können, ist nicht neu. Neu ist, wer dafür zusätzlich einstehen muss. Mit dem neuen § 62a SGB II hat der Gesetzgeber erstmals eine eigene Arbeitgeberhaftung für diese Fälle geschaffen.
18.000 € Bürgergeld zurück: Schwarzarbeit nach Jahren aufgeflogen
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Bürgergeld-Empfänger, ohne die Beschäftigung nach den sozialversicherungsrechtlichen Regeln zu melden, muss er die Leistungen ersetzen, die gerade deshalb rechtswidrig erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn zwar eine Meldung erfolgt, tatsächlich aber gar keine Beschäftigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Erfasst wird damit auch die Scheinbeschäftigung.
Entscheidend ist der Zusammenhang mit der falschen Leistungszahlung. Der Arbeitgeber haftet nicht pauschal für alles, was das Jobcenter in diesem Zeitraum überwiesen hat. Ersatzpflichtig sind die Leistungen, die wegen der fehlenden oder nur zum Schein erfolgten Meldung zu Unrecht gezahlt wurden. Die Höhe setzt das Jobcenter mit einem schriftlichen Bescheid fest.
Die Forderung kann über die Auszahlung hinausgehen
Besonders teuer kann die neue Regel werden, weil sich die Haftung nicht auf den Betrag beschränkt, der auf dem Konto des Leistungsempfängers eingeht. § 62a SGB II bezieht ausdrücklich auch die vom Jobcenter getragenen Beiträge zur Sozialversicherung in den Ersatzanspruch ein.
Grundsicherungsempfänger und Arbeitgeber haften dabei als Gesamtschuldner. Die Rückforderung gegen den Leistungsempfänger entfällt aber nicht automatisch, nur weil zusätzlich der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann. Das Jobcenter erhält vielmehr einen weiteren Schuldner für dieselbe Forderung. Doppelt eingezogen werden darf dieselbe Leistung dadurch nicht.
Eine pauschale Höchstgrenze nennt die neue Vorschrift nicht. Wie hoch die Forderung ausfällt, hängt davon ab, welche SGB-II-Leistungen durch die nicht gemeldete oder vorgetäuschte Beschäftigung tatsächlich rechtswidrig erbracht wurden und über welchen Zeitraum das geschah.
Unwissenheit über den Bürgergeld-Bezug schützt Arbeitgeber nicht
Für Arbeitgeber steckt noch eine zweite Verschärfung in der Regel. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums greift die Haftung unabhängig davon, ob der Arbeitgeber wusste, dass sein Beschäftigter Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld bezieht. Allein der Hinweis, vom Leistungsbezug nichts gewusst zu haben, beseitigt den Ersatzanspruch daher nicht.
Für regulär gemeldete Beschäftigungen von Aufstockern ist das etwas anderes. Wer trotz Arbeit ergänzende Leistungen des Jobcenters benötigt, kann weiterhin Grundsicherungsgeld aufstockend erhalten. Die neue Haftung setzt gerade an einer fehlenden Meldung oder einer Scheinbeschäftigung und den dadurch verursachten rechtswidrigen Zahlungen an.
Auch private Haushalte sind nicht ausgenommen
Die neue Haftung betrifft nicht nur Unternehmen. Auch private Haushalte können Arbeitgeber sein. Wer beispielsweise eine Putzfrau, einen Babysitter oder einen Gärtner regelmäßig gegen Bezahlung beschäftigt, muss die Beschäftigung ordnungsgemäß anmelden. Bei einem Minijob im Privathaushalt geschieht das über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale.
Bürgergeld-Bedürftige angeschwärzt: Anonyme Anzeige geht nach hinten los
Bleibt die Beschäftigung stattdessen schwarz und bezieht die beschäftigte Person gleichzeitig Bürgergeld, kann das für den privaten Arbeitgeber teuer werden. Werden wegen des nicht gemeldeten Einkommens zu hohe Leistungen gezahlt, kann das Jobcenter die dadurch entstandene Rückforderung nach § 62a SGB II grundsätzlich auch gegenüber dem privaten Haushalt geltend machen.
Entscheidend ist dabei nicht, ob hinter dem Arbeitgeber ein Unternehmen steht. Maßgeblich ist, ob eine Beschäftigung hätte gemeldet werden müssen und die unterlassene Meldung dazu geführt hat, dass Bürgergeld zu Unrecht gezahlt wurde. Eine gelegentliche Gefälligkeit oder echte Nachbarschaftshilfe ist davon nicht automatisch erfasst.
Jobcenter müssen konkreten Verdacht an den Zoll melden
Die Arbeitgeberhaftung steht nicht allein. Mit der Bürgergeld-Reform wurde auch die Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll verschärft. Haben Jobcenter im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder für eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, müssen sie den Zoll unterrichten.
Praktisch kann ein solcher Verdacht etwa bei der Prüfung eines Arbeitsvertrags oder von Verdienstabrechnungen entstehen. Das Bundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass die Meldung an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nun erstmals ausdrücklich verpflichtend ist. Zuvor gab es zwar eine gesetzliche Grundlage für den Austausch zwischen Jobcenter und Zoll, eine klare Meldepflicht bei konkretem Verdacht enthielt sie aber nicht.
Damit greift die Reform an zwei Stellen zugleich. Das Jobcenter kann bei rechtswidrigen Zahlungen einen Arbeitgeber finanziell in Anspruch nehmen und muss konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße an den Zoll weitergeben.