24 Jahre lang gilt eine 1964 geborene Frau ohne Unterbrechung als arbeitsunfähig – und bekommt trotzdem keine Erwerbsminderungsrente. Nach den Unterlagen im Verfahren lebte sie durchgehend von Bürgergeld. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erklärt in seinem aktuellen Urteil, weshalb selbst eine derart lange Krankengeschichte allein nicht reicht und wo genau ihr Anspruch am Ende scheitert.
Seit 2002 nicht mehr im Beruf
Die Frau hatte zunächst Bauzeichnerin gelernt und später als Angestellte in einer Fachbibliothek der Landesverwaltung gearbeitet. Seit Februar 2002 übte sie diese Tätigkeit wegen fortdauernd bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus. Ein erster Antrag auf Erwerbsminderungsrente aus dem Jahr 2004 blieb erfolglos, ein späterer Überprüfungsantrag ebenso.
Trotz positivem Gutachten keine Erwerbsminderungsrente mehr
Im September 2020 stellte die Frau einen weiteren Rentenantrag. Sie verwies unter anderem auf ein niedrigmalignes B-Zell-Lymphom, eine erhöhte Infektanfälligkeit, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, Asthma, Lymphödeme und weitere Erkrankungen. Ihre Hausärztin, die sie seit Oktober 2008 behandelt, beschrieb nahezu nahtlos aufeinanderfolgende Infekte in den Atem- und Harnwegen. Ein langjährig behandelnder Urologe hielt sie rückblickend bereits seit dem ersten Rentenantrag 2004 für nicht mehr erwerbsfähig.
Die gerichtlich eingeholten Gutachten kamen zu einem anderen Ergebnis. Ein Orthopäde hielt leichte Tätigkeiten unter mehreren qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig für möglich. Auch ein internistischer Sachverständiger sah noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeit in geschlossenen Räumen. Genau diese Schwelle ist für die Erwerbsminderungsrente entscheidend: Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
24 Jahre Krankschreibung sind kein Rentenbeweis
Das LSG trennt in seinem Urteil zwei Punkte, die in langen Krankheitsverläufen leicht vermischt werden. Eine Krankschreibung beweist noch keine Erwerbsminderung, und selbst eine später nachgewiesene Erwerbsminderung würde nur helfen, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die notwendigen Versicherungszeiten vorliegen. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich zunächst auf die konkrete Beschäftigung und die dafür maßgeblichen Anforderungen. Die Erwerbsminderungsrente fragt dagegen, wie viele Stunden täglich noch irgendeine zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.
Häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az. B 13 R 107/12 B) rentenrechtlich relevant werden: Kann ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung wegen Krankheit für mehr als 26 Wochen im Jahr nicht erbringen, gelten die Mindestanforderungen eines „vernünftig und billig denkenden“ Arbeitgebers als unterschritten – eine reguläre Beschäftigung ist dann praktisch ausgeschlossen. Bloße Bescheinigungen reichen dafür allerdings nicht. Das Gericht verlangte nachprüfbare medizinische Befunde zu Häufigkeit, Dauer und tatsächlicher Auswirkung der Erkrankungen – gerade für die lange zurückliegenden Jahre fehlte dieser Nachweis. Selbst unter der günstigsten Annahme, einer nahezu nahtlosen Kette von Infekten, wäre der Leistungsfall bereits im Herbst 2008 eingetreten, mit Beginn der hausärztlichen Behandlung. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht.
Erwerbsminderungsrente: Warum Pflegegrad und Schwerbehinderung allein nicht reichen
Auch der Versicherungsverlauf wurde zum Problem
Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Bei der Klägerin waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach früheren Entscheidungen zunächst nur bis März 2007 erfüllt.
Besonders kompliziert wurde der Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011. In neueren Versicherungsverläufen tauchte er als „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ auf. Das LSG hielt diese Formulierung für zu unbestimmt. Frühere bestandskräftige Vormerkungsbescheide hatten für diesen Zeitraum gerade keine rentenrechtlich relevanten Zeiten anerkannt. Ein späterer, sprachlich unklarer Versicherungsverlauf konnte diese alten Entscheidungen nicht einfach ersetzen.
Auch der aktuellste Abschnitt des Versicherungsverlaufs blieb lückenhaft. Für die Jahre 2020 bis April 2024 war dort zunächst kein fortlaufender SGB-II-Leistungsbezug vermerkt, obwohl die Klägerin Meldungen des Jobcenters vorlegte, die genau das belegten. Warum diese Zeiten in dem zum Verfahren vorgelegten Versicherungsverlauf fehlten, konnte die Rentenversicherung auf Nachfrage des Senats nicht erklären. Seit dem 15. April 2024 ist der Bezug jedenfalls ausdrücklich verzeichnet – heute offiziell Grundsicherungsgeld genannt, damals noch Bürgergeld. Eine Erwerbsminderungsrente erhält die Klägerin aufgrund dieses Verfahrens jedenfalls nicht.
Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein
Ab März 2011 änderte sich die Lage teilweise. Die Frau pflegte ihre Eltern und erwarb dadurch bis März 2015 Pflichtbeitragszeiten. Nach Auffassung des Gerichts waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall ab März 2014 wieder erfüllt. Das half ihr dennoch nicht, weil die späteren Gutachten weiterhin von mindestens sechs Stunden täglichem Leistungsvermögen ausgingen.
Wie unklar die Verwaltungspraxis sein kann, zeigte der eigene Vortrag der Rentenversicherung: Erst erklärte sie die strittigen Zeiten zu einem „Überbrückungstatbestand“, später wollte sie damit gar keine rentenrechtlichen Zeiten gemeint haben. Selbst die Behörde konnte nicht widerspruchsfrei sagen, was ihre eigene Formulierung im Versicherungsverlauf eigentlich feststellen sollte – genau das bestärkte das Gericht darin, den Bescheid als zu unbestimmt zu werten.
Das Urteil vom 4. Februar 2026 (Az. L 2 R 150/25) zeigt damit eine für EM-Verfahren entscheidende Zeitachse. Krankheit, medizinisch feststellbare Erwerbsminderung und ausreichende Pflichtbeiträge dürfen nicht getrennt betrachtet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die medizinische Erwerbsminderung tatsächlich eingetreten sein soll. Genau zu diesem Zeitpunkt müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Das LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Für lange Krankheitsverläufe ergibt sich daraus eine nüchterne Konsequenz: Nicht nur aktuelle Befunde gehören auf den Prüfstand, sondern auch der Versicherungsverlauf und frühere Vormerkungsbescheide. Je weiter der behauptete Eintritt der Erwerbsminderung zurückliegt, desto wichtiger wird, ob sich medizinische Einschränkungen und Pflichtbeiträge für genau diesen Zeitraum noch belastbar nachweisen lassen.
