Die Rentenversicherung bestätigt, dass eine Frau voll erwerbsgemindert ist. Eine Rente bekommt sie trotzdem nicht. Als sie den Antrag stellte, hatte sie die nötigen 36 Beitragsmonate beisammen. Doch gezählt wurde ab einem Zeitpunkt gut zwei Jahre früher, und da reichten die Beiträge bei Weitem nicht. Vor Gericht wollte sie deshalb einen späteren Beginn ihrer Erwerbsminderung durchsetzen.
Der Stichtag entscheidet: 27 Beitragsmonate fehlen
Anfang 2016 fing die Frau als Produktionshelferin bei einer Verpackungsfirma an. Zuvor hatte sie über Jahre nur einen nicht versicherungspflichtigen Minijob ausgeübt. Am 22. September 2016 wurde sie arbeitsunfähig.
Pflichtbeiträge aus der Beschäftigung flossen nur bis zum 3. November 2016. Danach kamen weitere Beitragsmonate über das Krankengeld und ab April 2018 über das Arbeitslosengeld hinzu. Ende 2018 hatte sie so seit Januar 2016 insgesamt 36 Monate beisammen.
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Im Januar 2019 beantragte sie die Erwerbsminderungsrente. Mehr als ein Jahr später, im März 2020, lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab.
Nach Einschätzung der DRV war die Erwerbsminderung schon mit der Arbeitsunfähigkeit im September 2016 eingetreten. In den fünf Jahren davor hatte die Frau laut Bescheid lediglich neun Monate Pflichtbeiträge gesammelt. Damals fehlten ihr also 27 der nötigen 36 Beitragsmonate. Auch ihr Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Streit um den Beginn der Erwerbsminderung
Die fünfjährige Mindestversicherungszeit hatte die Frau bereits erfüllt. Hinzu kommt für eine Erwerbsminderungsrente in der Regel eine zweite Voraussetzung: Drei Jahre mit Pflichtbeiträgen müssen in den fünf Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung liegen. Diesen Beginn bestimmt weder der Rentenantrag noch allein die Krankschreibung. Die bezieht sich auf die bisherige Arbeit, für die Erwerbsminderungsrente zählt dagegen, wie viele Stunden täglich jemand noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
Genau um diesen Beginn stritt die Frau vor Gericht. Der Medizinische Dienst hatte 2017 eine Rehabilitation empfohlen und nach erfolgreicher Reha mit einer Rückkehr ins Erwerbsleben gerechnet. Nach Darstellung der Frau stabilisierte sich ihr Zustand zwischenzeitlich. Erst im Januar 2019 sei sie dauerhaft so stark eingeschränkt gewesen, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kam. Zu diesem Zeitpunkt waren die 36 Beitragsmonate erreicht.
Das Sozialgericht Aachen wies ihre Klage ab. Es stützte sich auf eine Sachverständige, die der Frau schon ab September 2016 ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich bescheinigte. In der Berufung ließ das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auf Antrag der Frau ein weiteres Gutachten einholen. Der zweite Gutachter widersprach der ersten Sachverständigen: Nach seiner Bewertung konnte die Frau im September 2016 noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Für Januar 2019 nahm er ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden an.
Keine Erholung, kein neuer Stichtag
Der Senat hielt die erste Sachverständige für überzeugender. Maßgeblich für die starke Einschränkung schon im September 2016 war nach ihrer Einschätzung der Missbrauch von Alkohol und Medikamenten. Die Unterlagen des behandelnden Psychiaters dokumentierten schwere depressive Episoden bereits seit 2013, im November 2016 einen bedenklichen Beruhigungsmittelmissbrauch und ab Februar 2017 durchgehend Alkoholmissbrauch. Eine stationäre Entgiftung im Frühjahr 2017 brach die Frau nach zwei Wochen gegen ärztlichen Rat ab. Auch die späteren Behandlungsberichte zeigten nach Auffassung des Gerichts bis 2019 keine nachhaltige Besserung.
Der zweite Gutachter ging dagegen von einem zeitweisen Rückgang der Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden und einer späteren Erholung aus. Wann diese starke Einschränkung eintrat und wann sie wieder nachließ, erläuterte er nach Auffassung des Gerichts aber nicht. Zudem passte seine Einschätzung nicht zu den übrigen medizinischen Befunden. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Frau seit September 2016 durchgehend weniger als drei Stunden täglich arbeiten konnte.
Dass 2017 noch eine Besserung nach der Reha möglich erschien, änderte daran nichts. Das Gericht prüfte rückblickend, ob die Einschränkung mindestens sechs Monate anhielt. Da sie nach seiner Überzeugung seit September 2016 durchgehend bestand, lag dort auch der Beginn der Erwerbsminderung.
Für den Rentenanspruch kam es damit auf September 2016 an. Damals war die Frau bereits voll erwerbsgemindert, hatte aber zu wenige Pflichtbeiträge. Im Januar 2019 waren die 36 Monate zwar erreicht, doch die Erwerbsminderung begann nicht neu, sondern bestand nach den Feststellungen des Gerichts ohne Unterbrechung fort. Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 13. Februar 2026 ab (Az. L 21 R 853/22).
Bei einer ähnlichen Beitragslücke kommt es darauf an, ob sich die Leistungsfähigkeit zwischenzeitlich nachweisbar erholt hat. Später hinzugekommene Beitragsmonate allein verschieben den Beginn einer durchgehenden Erwerbsminderung nicht.
