Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt regelmäßig keine Erwerbsminderungsrente. Auch bei einer Frau aus Hamburg lag das festgestellte Leistungsvermögen über dieser entscheidenden Grenze. Trotzdem sprach ihr das Landessozialgericht die volle EM-Rente auf Dauer zu – weil ihr Fall an einem entscheidenden Punkt von der üblichen Bewertung abwich.
Sechs Stunden sprechen normalerweise gegen die EM-Rente
Die Grenze von sechs Stunden steht direkt im Gesetz. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Auch bei der Klägerin wurde genau dieses zeitliche Leistungsvermögen festgestellt. Nach der reinen Stundenzahl schien eine volle Erwerbsminderungsrente deshalb ausgeschlossen.
Volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen – trotz Simulationsverdacht
Damit war die Prüfung für das Landessozialgericht jedoch nicht beendet. Denn die mögliche Arbeitszeit sagt noch nicht alles darüber aus, ob das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich eingesetzt werden kann.
Bei der 62-jährigen Frau kamen mehrere Einschränkungen zusammen. Sie konnte weder auf Deutsch noch in ihrer Muttersprache lesen oder schreiben. Hinzu kamen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihre Möglichkeiten bei einfachen Tätigkeiten zusätzlich einengten. Das Gericht musste deshalb nicht nur klären, wie lange sie arbeiten konnte, sondern auch, welche Arbeiten unter diesen Bedingungen überhaupt noch realistisch infrage kamen.
Der Streit um ihre Rente lief bereits seit Jahren. Die Rentenversicherung hatte den Antrag im Januar 2018 abgelehnt, auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Anschließend klagte die Frau vor dem Sozialgericht Hamburg, scheiterte dort jedoch ebenfalls (Az. S 23 R 910/18). Erst mit ihrer Berufung vor dem Landessozialgericht änderte sich der Verlauf des Verfahrens.
Analphabetismus allein reicht nicht für die Erwerbsminderungsrente
Fehlende Lese- und Schreibkenntnisse führen für sich genommen nicht zu einer Erwerbsminderungsrente. Das Bundessozialgericht (Az. B 5 RJ 64/02 R) hat bereits klargestellt, dass ein nicht gesundheitlich bedingter Analphabetismus keine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellt.
Der Hintergrund: Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es grundsätzlich auch Tätigkeiten, bei denen Lesen und Schreiben keine zentrale Rolle spielen. Dazu können etwa bestimmte Küchen-, Reinigungs-, Sortier- oder Montagetätigkeiten gehören.
Eine Erwerbsminderungsrente lässt sich deshalb nicht allein darauf stützen, dass jemand nicht lesen oder schreiben kann. Die Bewertung kann sich jedoch verändern, wenn weitere Einschränkungen hinzukommen und gerade die verbleibenden einfachen Arbeitsfelder ebenfalls weitgehend ausscheiden. Dann kommt es nicht mehr auf jede einzelne Einschränkung für sich an, sondern auf deren Zusammenspiel.
Mehrere Einschränkungen können zusammen den Arbeitsmarkt verschließen
Die Rechtsprechung spricht in solchen Konstellationen von einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“. Gemeint ist damit nicht einfach eine lange Liste von Diagnosen oder Beschwerden.
Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Arbeitsmöglichkeiten nach ihrer gemeinsamen Wirkung noch verbleiben. Mehrere Einschränkungen, die einzeln noch keine Erwerbsminderung begründen würden, können sich gegenseitig so verstärken, dass das nutzbare Tätigkeitsfeld außergewöhnlich klein wird.
Genau darin sah das LSG Hamburg die Besonderheit dieses Verfahrens. Trotz des zeitlichen Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden bestanden erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerin unter üblichen Arbeitsbedingungen überhaupt noch sinnvoll eingesetzt werden konnte. Von diesem Punkt an genügte es nicht mehr, allgemein darauf zu verweisen, dass es auf dem Arbeitsmarkt zahlreiche leichte Tätigkeiten gebe.
Volle Erwerbsminderungsrente trotz sechs Stunden Leistungsvermögen
Die Rentenversicherung musste konkreter werden
Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden muss die Rentenversicherung normalerweise keinen bestimmten Arbeitsplatz benennen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass für körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten genügend Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.
Diese Annahme gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Liegt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, muss sich noch eine Tätigkeit benennen lassen, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen tatsächlich vereinbar ist.
Im Hamburger Verfahren ließ sich ein solches Tätigkeitsfeld nach Auffassung des Gerichts nicht mehr belastbar bestimmen. Die verschiedenen Einschränkungen nahmen der Klägerin gerade jene einfachen Arbeiten, auf die bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen sonst regelmäßig verwiesen werden kann.
Damit unterschied sich ihre Situation grundlegend von bloß schlechten Vermittlungschancen. Arbeitslosigkeit oder ein schwieriger Arbeitsmarkt begründen keine Erwerbsminderungsrente. Hier ging es vielmehr um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt noch eine geeignete Tätigkeit vorhanden war.
Volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer
Das Landessozialgericht Hamburg hob die ablehnende Entscheidung auf und sprach der Klägerin mit Urteil vom 21. April 2026 die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu (Az. L 3 R 55/23 D).
Gerade die dauerhafte Bewilligung macht die Entscheidung besonders interessant. Bei der klassischen Arbeitsmarktrente liegt das medizinische Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden. Die volle Rente ergibt sich dort zusätzlich daraus, dass kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Solche Renten werden grundsätzlich befristet.
Im Hamburger Verfahren lag der Schwerpunkt anders. Der Anspruch hing nicht davon ab, ob der Teilzeitarbeitsmarkt gerade genügend Stellen bot. Ausschlaggebend war, dass unter Berücksichtigung der individuellen Einschränkungen keine geeignete Verweisungstätigkeit mehr verblieb.
Das Urteil zeigt damit eine seltene Ausnahme von der üblichen Sechs-Stunden-Grenze. Ein Gutachten mit einem Leistungsvermögen von „sechs Stunden und mehr“ beendet die Prüfung nicht in jedem Fall. Treffen mehrere qualitative Einschränkungen so zusammen, dass selbst einfache Tätigkeiten weitgehend ausscheiden, kann dennoch ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bestehen.
