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Bürgergeld: Miete von 670 auf 335 Euro gekürzt – doch das Jobcenter lag falsch

Mitten im laufenden Bewilligungszeitraum halbierte das Jobcenter einem Bürgergeld-Empfänger aus Oberhausen die anerkannten Wohnkosten. Statt 669,90 Euro Kaltmiete berücksichtigte es plötzlich nur noch 335,25 Euro. Den Rest hätte er aus dem Geld tragen müssen, das ihm ohnehin knapp zum Leben bleibt. Das Sozialgericht Duisburg hat die Kürzung im Eilverfahren gestoppt, weil sich das Jobcenter auf eine neue Mietobergrenze berief, die für seinen Fall gar nicht galt.

Eine Wohnung wird nach der Trennung zu groß

Der Mann bezieht seit 2018 Bürgergeld. Früher teilte er sich eine 130 Quadratmeter große Wohnung in Oberhausen mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern. Dann kam die Trennung. Frau und Kinder zogen aus, er blieb allein zurück.

Damit war die Wohnung für einen Einpersonenhaushalt deutlich zu groß und zu teuer. Das war auch dem Mann bewusst. Er suchte deshalb nach etwas Kleinerem und Günstigerem, fand aber trotz mehrerer Versuche keine passende Wohnung. Seine Bewerbungen und die Absagen legte er dem Jobcenter vor.

Genau das war für seine Leistungen entscheidend. Ist eine Wohnung zu teuer, kann das Jobcenter grundsätzlich verlangen, dass die Kosten sinken. Das kann durch einen Umzug, eine Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.

Eine Kürzung ist aber nicht ohne Weiteres möglich. Solange sich die Wohnkosten trotz ernsthafter Bemühungen nicht senken lassen oder eine Senkung nicht zumutbar ist, müssen die tatsächlichen Kosten weiter berücksichtigt werden.

Bei dem Betroffenen hatte das Jobcenter seine erfolglose Wohnungssuche akzeptiert und deshalb bislang die volle Miete anerkannt.

Mietobergrenzen – So teuer darf die Wohnung sein

Das Jobcenter greift zur falschen Grenze

Zum 1. Juli 2026 änderte die Behörde plötzlich ihre Berechnung. Statt der bisherigen 669,90 Euro Kaltmiete erkannte sie nur noch 335,25 Euro an.

Als Grundlage nahm das Jobcenter eine neue Obergrenze, die seit Juli im Bürgergeld gilt. Sie betrifft die sogenannte Karenzzeit, also das erste Jahr des Leistungsbezugs. Während dieser Zeit werden auch Unterkunftskosten berücksichtigt, die eigentlich über der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen. Neu ist allerdings ein Deckel: Mehr als das Eineinhalbfache der örtlich angemessenen Kosten werden auch in der Karenzzeit nicht übernommen.

Mit der Situation des Mannes aus Oberhausen hatte diese Regel wenig zu tun. Er bezog bereits seit 2018 Leistungen und befand sich nicht im ersten Jahr des Leistungsbezugs. Für seine zu hohe Wohnung galt vielmehr das normale Kostensenkungsverfahren.

Dabei kam es auf eine andere Frage an: Konnte er seine Wohnkosten tatsächlich senken? Nach den Unterlagen, die er dem Jobcenter vorgelegt hatte, gerade nicht. Er hatte nach günstigeren Wohnungen gesucht und Absagen erhalten. Dass seine Bemühungen nicht ernsthaft gewesen wären, stellte die Behörde nicht infrage.

Trotzdem behandelte das Jobcenter seinen Fall so, als müsste die neue Eineinhalbfach-Grenze angewendet werden. Mit Wirkung zum 1. Juli kürzte es deshalb den anerkannten Betrag für die Kaltmiete von 669,90 auf 335,25 Euro.

Genau darin lag der Fehler.

Gericht erklärt die Kürzung für offensichtlich rechtswidrig

Das Sozialgericht Duisburg stoppte die Kürzung mit Beschluss vom 31. Juli 2026. Das Aktenzeichen lautet S 42 AS 2039/26 ER.

Für die Kammer war der Änderungsbescheid offensichtlich rechtswidrig. Maßgeblich war nicht die neue Grenze für die Karenzzeit, sondern die bereits bestehende Regel für zu hohe Unterkunftskosten.

§ 22 Abs. 1 SGB II sieht vor, dass tatsächliche Wohnkosten weiter berücksichtigt werden, solange es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie durch einen Wohnungswechsel, eine Untervermietung oder auf andere Weise zu senken.

Genau in dieser Situation befand sich der Mann nach Auffassung des Gerichts. Seine Wohnung war zwar zu teuer. Er hatte aber nachgewiesen, dass er nach einer günstigeren Unterkunft suchte und bislang keine fand.

Die neue Eineinhalbfach-Grenze änderte daran nichts. Sie durfte nicht an die Stelle des normalen Kostensenkungsverfahrens treten.

Das Gericht stoppte die Kürzung deshalb vorläufig. Das Jobcenter muss die einbehaltene Differenz nachzahlen, allein für Juli sind das 334,65 Euro. Endgültig entschieden ist der Streit noch nicht, denn der Beschluss erging im Eilverfahren.

Warum die Wohnungssuche so wichtig ist

Der Duisburger Fall zeigt vor allem, dass eine zu hohe Miete allein noch nicht jede Kürzung rechtfertigt. Entscheidend ist auch, ob Betroffene ihre Wohnkosten tatsächlich senken können.

Besonders relevant kann das nach einer Trennung oder dem Auszug von Kindern werden. Eine Wohnung, die vorher für mehrere Personen angemessen oder zumindest nachvollziehbar war, kann für den verbleibenden Haushalt plötzlich deutlich zu groß sein.

Dann beginnt nicht automatisch eine neue Karenzzeit und auch die seit Juli geltende Eineinhalbfach-Grenze ist nicht einfach der Maßstab. Stattdessen kommt es auf das normale Kostensenkungsverfahren an.

Wer nach einer günstigeren Wohnung sucht, sollte seine Bemühungen deshalb möglichst vollständig dokumentieren. Wohnungsanfragen, Bewerbungen, Einladungen zu Besichtigungen und Absagen können später entscheidend sein.

Fehlen solche Nachweise und wären niedrigere Wohnkosten tatsächlich erreichbar, kann das Jobcenter nach dem Kostensenkungsverfahren grundsätzlich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten begrenzen. Im Fall des Mannes aus Oberhausen war genau diese Ausgangslage aber nicht gegeben. Er hatte seine Suche belegt – und das Jobcenter griff trotzdem zur falschen Grenze.