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Bürgergeld: Mieterin bleibt auf 838 Euro für Kammerjäger sitzen

838,31 Euro kostete die professionelle Bekämpfung von Bettwanzen in einer Berliner Wohnung. Die Mieterin verlangte das Geld als Zuschuss vom Jobcenter zurück – und bekam vor dem Sozialgericht zunächst recht. Doch in der zweiten Instanz kippte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung komplett. Dabei scheiterte die Frau weder an der Höhe der Rechnung noch daran, dass ein Kammerjäger grundsätzlich nicht übernommen werden könnte. Entscheidend war, was vor der Beauftragung passiert war.

838 Euro – erst gewonnen, dann verloren

In der Wohnung der Frau und ihrer Tochter wurde im Juni 2020 ein Bettwanzenbefall festgestellt. Ein von ihr ausgewählter Schädlingsbekämpfer veranschlagte zunächst 859,99 Euro. Die Frau beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme und erklärte zugleich, dass der Vermieter ebenfalls eine Bekämpfung angeboten habe. Dessen Vorgehen hielt sie allerdings für nicht akzeptabel.

Jobcenter darf jetzt direkt beim Vermieter nachfragen

Der Unterschied lag vor allem im Ablauf. Das Unternehmen des Vermieters sollte drei bis vier Termine benötigen, anschließend durfte die Wohnung jeweils für etwa sechs Stunden nicht betreten werden. Die von der Frau ausgewählte Firma wollte die Behandlung kompakter durchführen. Im August wurde der Auftrag erledigt, die Rechnung belief sich auf 838,31 Euro.

Das Jobcenter lehnte den Zuschuss zunächst ab, bewilligte der Frau aber auf Antrag ein zinsloses Darlehen über die vollen 838,31 Euro. Ab Dezember 2020 wurde es mit monatlich 43,20 Euro gegen die laufenden Leistungen verrechnet, mittlerweile ist es vollständig getilgt. Vor dem Sozialgericht Berlin bekam die Frau trotzdem recht: Es sprach ihr die 838,31 Euro als Unterkunftskosten zu. In zweiter Instanz kippte das LSG diese Entscheidung.

Kammerjäger kann unter Wohnkosten fallen

Grundsätzlich schließt das Landessozialgericht eine Kostenübernahme durch das Jobcenter nicht aus (Az. L 35 AS 379/22). Nach Auffassung des 35. Senats können Kosten für die Bettwanzenbeseitigung durchaus als Bedarf für die Unterkunft gelten.

Ein Bettwanzenbefall ist ein Mangel der Wohnung. Zuständig ist deshalb zunächst der Vermieter. Weigert er sich, verzögert die Bekämpfung unzumutbar oder lässt er sie trotz Aufforderung und gegebenenfalls Mahnung nicht rechtzeitig durchführen, kann der Mieter selbst tätig werden. Notwendige und angemessene Kosten kann das Jobcenter dann nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.

Bei einer rechtmäßigen Selbstvornahme wertet das Gericht die Leistung als Zuschuss, nicht als Darlehen – ein Zuschuss muss anders als ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen den Vermieter kann das Jobcenter anschließend übernehmen.

Warum die Frau trotzdem auf 838 Euro sitzen blieb

Genau diese Voraussetzungen erfüllte der entschiedene Fall nicht. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Vermieter eine zeitnahe Bekämpfung angeboten. Die Frau wollte ein anderes Unternehmen und einen für ihre Betreuungssituation günstigeren Ablauf.

Das reichte dem LSG nicht. Die vorgesehenen drei bis vier Termine mit längeren Wartezeiten außerhalb der Wohnung waren nach Auffassung des Senats nicht unzumutbar. Auch eine schlechte Erfahrung der Frau mit einem früher eingesetzten Schädlingsbekämpfer änderte daran nichts. Sie hätte zunächst den Vermieter auf das Problem hinweisen und auf ein anderes Unternehmen oder ein zumutbareres Vorgehen drängen müssen.

Weil sie stattdessen die angebotene Mängelbeseitigung ausschlug und selbst eine Firma beauftragte, musste das Jobcenter die 838,31 Euro nicht als Zuschuss übernehmen. Dass ihre eigene Lösung funktionierte und nach Einschätzung des Gerichts preislich angemessen war, half ihr nicht.

Erst Vermieter, dann Jobcenter

Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Reihenfolge. Ein Bettwanzenbefall sollte unverzüglich dem Vermieter gemeldet und dessen Beseitigung verlangt werden. Reagiert der Vermieter nicht, verschleppt die Sache oder bietet nur ein tatsächlich unzumutbares Vorgehen an, sollte auch das Jobcenter eingeschaltet werden, bevor eigenständig ein Kammerjäger beauftragt wird.

Das Gericht hält eine Beratung durch das Jobcenter ausdrücklich für sinnvoll. Bei schwieriger mietrechtlicher Lage darf das Jobcenter Betroffene nach Auffassung des Senats auch nicht einfach auf einen Zivilprozess gegen den Vermieter verweisen, ohne zeitnah über das notwendige Vorgehen aufzuklären.

Ein älterer Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen hatte Kammerjägerkosten bei Bettwanzen ebenfalls als Unterkunftskosten angesehen. Das neue LSG-Urteil widerspricht diesem Grundgedanken nicht. Es zieht aber eine entscheidende Grenze: Wer eine zumutbare Bekämpfung durch den Vermieter ausschlägt und selbst einen Auftrag vergibt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Ganz einheitlich ist die Rechtsprechung allerdings nicht. Der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg verneinte mit Urteil vom 8. Mai 2025 (L 14 AS 237/22) in einer anderen Bettwanzen-Konstellation einen Anspruch und stellte ebenfalls die Verantwortung des Vermieters in den Vordergrund. Für Betroffene macht das den ersten Schritt umso wichtiger: Vermieter einschalten, dessen Reaktion dokumentieren und nicht vorschnell selbst einen kostenpflichtigen Auftrag vergeben.