Rückforderungen des Jobcenters gelten bei vielen Bürgergeld-Beziehern nach einigen Jahren als erledigt – ein Irrtum, wie das Bundessozialgericht (BSG) nun klargestellt hat. Zwar verjähren Erstattungsforderungen grundsätzlich nach vier Jahren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Umständen jedoch auf 30 Jahre verlängern.
Im Kern musste das BSG zwei Fragen klären: Können bereits kleine Ratenzahlungen die Verjährung neu beginnen lassen? Und reicht ein Stundungsbescheid aus, um statt der regulären vierjährigen Verjährungsfrist eine 30-jährige Frist auszulösen?
Rückforderungen aus drei Jahren
Der Kläger sollte Bürgergeld-Leistungen erstatten, die das Jobcenter nachträglich zurückgefordert hatte. Betroffen waren drei Erstattungsbescheide:
- Juni 2011: 285,39 Euro
- Mai 2012: 1.034,23 Euro
- September 2013: 2.814,00 Euro
Zusammen verlangte das Jobcenter rund 4.100 Euro zurück. Alle drei Bescheide wurden bestandskräftig, weil der Kläger keine Rechtsmittel dagegen einlegte.
BSG: Jobcenter darf Bürgergeld-Rückforderung sofort verrechnen
In den folgenden Jahren erhielt er mehrfach Mahnungen und Zahlungserinnerungen. Gleichzeitig überwies er immer wieder kleinere Beträge zwischen 10 und 30 Euro. Von September 2011 bis Dezember 2018 kamen auf diese Weise insgesamt 585 Euro zusammen.
Im Mai 2017 gewährte das Jobcenter dem Kläger außerdem eine Stundung. Mit einem Stundungsbescheid durfte er die damals noch offene Forderung von 3.838,42 Euro ab März 2018 in monatlichen Raten von 30 Euro zurückzahlen.
Als das Jobcenter Ende 2019 erneut eine Zahlungserinnerung verschickte und noch immer 3.658,42 Euro forderte, zog der Kläger vor Gericht. Er war überzeugt, dass die Rückforderungen längst verjährt seien.
Warum der Fall bis vor das Bundessozialgericht ging
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage zunächst ab (Az. S 123 AS 10611/19). Auch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte der Kläger keinen Erfolg (Az. L 32 AS 405/22).
Das LSG begründete die Nichtverjährung der Forderungen allein damit, dass die Ratenzahlungen des Klägers die vierjährige Frist immer wieder neu hatten beginnen lassen.
Weil diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung war und bislang nicht abschließend geklärt, ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zu.
BSG: Auch kleine Ratenzahlungen lassen die Verjährung neu beginnen
Erstattungsforderungen des Jobcenters verjähren nach § 50 SGB X grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Das Bundessozialgericht entschied nun jedoch, dass sich diese Frist unter bestimmten Umständen erheblich verlängern kann (Urteil vom 5. März 2026, Az. B 7 AS 15/24 R).
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts können auch kleinere Ratenzahlungen diese Frist immer wieder neu beginnen lassen. Entscheidend ist dabei, wie sich das Verhalten des Schuldners aus Sicht des Jobcenters darstellt: Wer trotz einer bestandskräftig festgestellten Forderung wiederholt Raten zahlt, ohne die Forderung dabei infrage zu stellen, bringt damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sie als bestehend anerkennt. Anders liegt es nur, wenn jemand ausdrücklich aus reiner Kulanz oder zur gütlichen Einigung zahlt – das war beim Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall, da er weder Widerspruch noch Klage gegen die Bescheide erhoben hatte.
Die zwischen 2011 und 2018 geleisteten Zahlungen von insgesamt 585 Euro reichten deshalb aus, um den Neubeginn der Verjährung auszulösen.
Mahnung verlängert Verjährung alter Jobcenter-Schulden nicht
Stundungsbescheid machte aus vier Jahren 30 Jahre
Entscheidend war schließlich der Stundungsbescheid aus dem Jahr 2017.
Ein Stundungsbescheid ist zwar unstrittig ein Verwaltungsakt. Offen war jedoch, ob er auch die besonderen Voraussetzungen des § 52 SGB X erfüllt und deshalb die 30-jährige Frist auslösen kann. Das Bundessozialgericht bejaht dies nun: Es genügt, dass der Bescheid die Höhe der Forderung verbindlich festschreibt – im vorliegenden Fall auf 3.838,42 Euro samt Ratenplan. Dass eine Stundung die Forderung gerade nicht sofort durchsetzt, sondern ihre Fälligkeit hinausschiebt, spielt dabei keine Rolle.
Sobald ein solcher Bescheid bestandskräftig wird, tritt an die Stelle der regulären vierjährigen Verjährungsfrist die 30-jährige Frist nach § 52 SGB X. Genau das war hier der Fall: Der Bescheid vom Mai 2017 sorgte dafür, dass die Forderungen gegen den Kläger noch bis weit in die Zukunft durchsetzbar bleiben.
Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg. Die Rückforderungen des Jobcenters waren nicht verjährt.
Bedeutung für Bürgergeld-Bezieher
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Jobcenter-Rückforderung automatisch 30 Jahre lang durchgesetzt werden kann. Es zeigt aber, dass sich die Verjährung durch bestimmte Umstände erheblich verlängern kann – deutlich länger, als viele Betroffene vermuten. Dazu gehören insbesondere:
- auch kleinere freiwillige Ratenzahlungen, die als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden,
- ein bestandskräftiger Stundungsbescheid.
Wer vom Jobcenter zur Rückzahlung von Bürgergeld-Leistungen aufgefordert wird, sollte den Erstattungsbescheid deshalb prüfen lassen, solange er noch nicht bestandskräftig ist – und sich auch der Folgen späterer Ratenzahlungsvereinbarungen oder eines Stundungsbescheids bewusst sein.