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Bürgergeld-Bedürftige angeschwärzt: Anonyme Anzeige geht nach hinten los

Die Sachlichkeit in der Debatte um das Bürgergeld ist längst purer Hetze gewichen. Betroffene als faul und Sozialschmarotzer zu bezeichnen, scheint daher völlig normal und für die meisten auch in Ordnung zu sein. Ist es aber nicht. Und glücklicherweise sehen das neben den Sozialverbänden auch Sozialgerichte so.

Wer ernsthaft glaubt, Bürgergeld-Bedürftige in übelster Weise beleidigen und beim Jobcenter anschwärzen zu müssen, sollte damit rechnen, selbst in den Fokus zu geraten. Dieser Ansicht ist zumindest das Sozialgericht Berlin.

„Sozialbetrug!“ – die Anzeige, die alles ins Rollen brachte

Wenn jemand der Überzeugung ist, dass ein Bürgergeld-Bedürftiger zu Unrecht Leistungen erhält, darf er das jederzeit dem zuständigen Jobcenter mitteilen. Allerdings macht auch hier der Ton die Musik. In dem vor dem Sozialgericht Berlin verhandelten Fall glich das Denunzianten-Schreiben eher einer Kakophonie.

Auslöser des Falls war ein am Computer verfasstes Schreiben, das beim zuständigen Berliner Jobcenter einging – überschrieben mit dem reißerischen Titel „Sozialbetrug!“. Darin wurde einer Berlinerin vorgeworfen, sie habe ein Auto und ein Haus geerbt, arbeite schwarz als Putzfrau. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet eine solche „Sozialschmarotzerin alles vom Staat bezahlt bekomme und wohl jede Arbeitsstelle umgehe“. Gezeichnet mit „XY“ und einer krakeligen Unterschrift.

Wer so beim Bürgergeld trickst verliert am Ende alles

Bemerkenswert: Das Jobcenter ließ sich mit der Reaktion über ein Jahr Zeit. Erst im Zuge einer späteren Weiterbewilligung der Grundsicherung nahm die Behörde die Anzeige überhaupt zum Anlass für Ermittlungen. Bis dahin lag der Vorwurf einfach in der Akte, ohne dass die Betroffene auch nur etwas davon ahnte.

Jobcenter deckt den Denunzianten erst mal – zu Unrecht

Im Zuge der Ermittlungen lösten sich alle Vorwürfe in Luft auf. Ja, der Vater der Frau war verstorben. Aber die Bürgergeld-Empfängerin hatte kein Haus geerbt, und das Auto hatte sie schon zu Lebzeiten des Vaters nutzen dürfen. Am Ende bewilligte das Jobcenter die beantragten Leistungen ganz normal.

Um nun zu klären, wer ihr da das Leben schwer machen wollte, bat sie um Akteneinsicht. Sie erhielt jedoch nur ein Dokument mit geschwärzter Unterschrift. Das Jobcenter weigerte sich mit Verweis auf die „berechtigten Interessen des Informanten an seiner Geheimhaltung“, die Schwärzung zu entfernen. Schließlich seien leistungsrechtlich relevante Tatsachen angezeigt worden, und nur so könne sichergestellt werden, dass vertrauliche Hinweise an die Verwaltung gegeben werden, ohne dass ein Informant die Aufdeckung seiner Identität fürchten müsse.

Gericht: Hier ging es nur um Schädigung

Damit kam das Jobcenter vor dem Sozialgericht Berlin (S 103 AS 4461/20) nicht weit. Grundsätzlich, so das Gericht, müsse die Behörde keine Akteneinsicht gewähren, wenn berechtigte Interessen Dritter dem entgegenstehen – auch die Identität eines Informanten sei erst mal ein geschütztes Sozialdatum. Hier komme es aber auf eine Interessenabwägung an: Das Geheimhaltungsinteresse des Informanten weiche dann dem Auskunftsinteresse des Betroffenen, wenn anzunehmen sei, dass wider besseres Wissen absichtlich rufschädigend oder zumindest leichtfertig falsch informiert wurde.

Und genau das sah die Kammer hier gegeben. Zwar enthalte das Schreiben einige für die Verwaltung relevante Informationen. Doch im Kern würden nur Pöbeleien verbreitet. Die Bürgergeld-Bedürftige als Sozialschmarotzerin zu bezeichnen, sei beleidigend. Hinsichtlich der Schwarzarbeit seien weder Arbeitgeber noch Arbeitsstellen genannt worden. Kurzum: Dem anonymen Schreiber ging es nur darum, die Frau zu schädigen.

Pikant noch dazu: Das Gericht wertete sogar die bewusst gewählte Anonymität selbst als Indiz gegen den Informanten – wer sich von vornherein hinter „XY“ versteckt, kann sich hinterher schlechter darauf berufen, dass es ihm nur um ehrliche Mithilfe ging. Da die Klägerin den Urheber möglicherweise anhand der Unterschrift identifizieren und rechtlich gegen ihn vorgehen könne, musste die Akte ungeschwärzt vorgelegt werden.

Nicht jeder Hinweisgeber muss zittern

Damit ist aber nicht jeder anonyme Tipp beim Amt automatisch in Gefahr, aufgedeckt zu werden – das stellt das Sozialgericht Berlin selbst klar. Es verweist auf einen ganz anderen Fall, diesmal aus dem Rentenrecht: Dort hatte ein Informant der Rentenversicherung mitgeteilt, ein Rentner sei mittlerweile dauerhaft an die spanische Costa Blanca verzogen. Die Information stellte sich als wahr heraus – auch wenn sie am Ende für die Rentenzahlung gar keine Rolle spielte. Da das Gericht hier keine leichtfertigen, rufschädigenden Behauptungen erkennen konnte, überwog das Geheimhaltungsinteresse des Informanten weiterhin.

Der Unterschied ist also entscheidend: Wer sachlich, wahrheitsgemäß und ohne Schädigungsabsicht etwas meldet, darf weiterhin auf Anonymität vertrauen. Wer dagegen unwahre Behauptungen aufstellt und dabei ordentlich nachtritt, riskiert, dass die Maske irgendwann fällt.

Wer will schon Denunziant und Lügner sein?

Wer sich nun also aufregt, dass die Bürgergeld-Kinder von nebenan neue Söckchen tragen oder Bedürftige das Auto der Eltern fahren: Statt gleich Zeter und Mordio zu rufen und dem Jobcenter als „interessierter Bürger“ hanebüchenen Mist aufzutischen, sollte man einfach mal tief durchatmen. Vieles entzerrt sich nach einem zweiten oder dritten Blick.

Nur wenn es handfeste Beweise für Leistungsmissbrauch und Sozialbetrug gibt, die sachlich vorgetragen werden, leistet man wertvolle Arbeit und sich selbst keinen Bärendienst. Denn wer will schon ganz offiziell als Denunziant und Lügner dastehen?