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Bürgergeld abgelehnt: Mann will Guthaben auf seinem Konto nicht erklären

Mehr als 91.000 Euro lagen auf seinem Konto, trotzdem beantragte ein Mann Bürgergeld (inzwischen Grundsicherungsgeld genannt). Das Guthaben gehöre anderen Personen, erklärte er dem Jobcenter. Wem welche Beträge zustanden und weshalb das Geld auf seinem Konto lag, legte er jedoch nicht offen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hielt seine Darstellung für unglaubwürdig und wies die Berufung zurück.

Mann wickelte Zahlungen für „andere Leute“ ab

Der Kläger hatte bereits Leistungen nach dem SGB II bezogen. Als das Jobcenter im Februar 2023 Kontoauszüge verlangte, erklärte er, er besitze kein eigenes Girokonto. Das vorhandene Konto laufe lediglich auf seinen Namen, weil er darüber den Zahlungsverkehr für andere Leute abwickele.

Nähere Angaben verweigerte er mit Verweis auf den Datenschutz. Auch nachdem er ab Juli 2023 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt hatte, blieb er bei dieser Darstellung. Das Jobcenter forderte ihn mehrfach auf, lückenlose Kontoauszüge der vergangenen sechs Monate für sämtliche vorhandenen Konten einzureichen.

Der Mann wiederholte lediglich, dass sich auf seinem Girokonto Geld befinde, das ihm nicht gehöre. Vollständige Nachweise legte er nicht vor. Das Jobcenter lehnte den Bürgergeld-Antrag deshalb im Dezember 2023 ab, weil die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen war.

Jobcenter darf Bürgergeld zurückfordern wenn Vermögen verschwiegen wird

Geschwärzter Kontoauszug zeigte 91.015 Euro

Im Widerspruchsverfahren reichte der Mann Kontoauszüge ein, hatte darauf jedoch zahlreiche Angaben geschwärzt. An einer Stelle blieb der Kontostand sichtbar: Zum 30. November 2023 befanden sich 91.015,42 Euro auf dem Konto.

Damit lag das Guthaben deutlich über dem damaligen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Entscheidend war deshalb die Behauptung des Mannes, das Geld gehöre nicht ihm, sondern verschiedenen anderen Personen.

Das Sozialgericht gab ihm ausdrücklich Gelegenheit, diese Darstellung zu belegen. Er sollte die angeblichen Eigentümer mit ladungsfähiger Anschrift benennen, die jeweiligen Beträge zuordnen und erklären, auf welcher rechtlichen Grundlage er das Geld verwahrte. Außerdem sollte er vorhandene schriftliche Verträge vorlegen.

Der Mann lieferte nichts davon. Zunächst erklärte er, die betroffenen Personen wollten nicht genannt werden. Bei einem Erörterungstermin im September 2024 gab er schließlich an, selbst nicht sagen zu können, wem das Geld auf seinem Konto gehörte. Er müsse die Personen erst fragen.

Sozialgericht bestätigt Ablehnung durch das Jobcenter

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab (S 16 AS 784/24). Wer Bürgergeld beantragt, muss seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Dazu gehört eine nachvollziehbare Offenlegung des vorhandenen Einkommens und Vermögens.

Geld auf einem eigenen Konto wird nicht allein wegen des Namens des Kontoinhabers zwingend zu dessen Vermögen. Behauptet ein Antragsteller, das Guthaben gehöre ganz oder teilweise anderen Personen, muss sich diese Darstellung jedoch überprüfen lassen. Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, von wem das Geld stammt, welcher Betrag welcher Person zuzuordnen ist und weshalb der Kontoinhaber darüber verfügen kann.

Im vorliegenden Fall fehlten dafür nach Auffassung des Sozialgerichts sämtliche Anhaltspunkte. Der sichtbare Kontostand überstieg den Freibetrag um mehr als 76.000 Euro. Gleichzeitig verhinderten die Schwärzungen und die verweigerten Angaben eine Prüfung der Geldbewegungen. Das Gericht bestätigte deshalb die Ablehnung des Bürgergeld-Antrags.

Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst

LSG hält Darstellung für unglaubwürdig

Auch im Berufungsverfahren blieb ungeklärt, woher die 91.015,42 Euro stammten und wem sie gehörten.

Kurz vor der mündlichen Verhandlung hatte der Mann mitgeteilt, wegen einer Erkrankung weder reisen noch an der Verhandlung teilnehmen zu können. Das vom Gericht angeforderte ärztliche Attest reichte er jedoch nicht ein. Das LSG verhandelte deshalb in seiner Abwesenheit.

Der Senat verwies darauf, dass der Mann frei über das gesamte Guthaben verfügen konnte. Schon das spreche dagegen, dass die Beträge vollständig anderen Personen zuzurechnen seien.

Noch deutlicher fiel die Bewertung seiner Angaben aus. Bereits seine Aussage vor dem Sozialgericht, er habe die angeblichen Geldgeber noch nicht einmal gefragt, ob sie mit ihrer Nennung einverstanden seien, hielt das LSG für nicht nachvollziehbar. Der Senat bewertete seinen Vortrag nicht nur als unbelegt, sondern ausdrücklich als unglaubwürdig. Nach Auffassung des Gerichts versuchte der Mann, durch die Behauptung falscher Tatsachen Leistungen zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Das LSG wies die Berufung zurück (L 13 AS 3344/24).

Fremdgeld muss nachvollziehbar belegt werden

Das Urteil bedeutet nicht, dass jedes Guthaben auf einem Konto automatisch zum Vermögen des Kontoinhabers zählt. Treuhänderisch verwahrtes oder eindeutig zuordenbares Fremdgeld bleibt bei der Prüfung des Leistungsanspruchs außen vor, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehbar belegt sind.

Bürgergeld plötzlich gestrichen – Jobcenter wertet Einzahlungen als Einkommen

Eine pauschale Erklärung reicht dafür nicht. Wer Bürgergeld beantragt und hohe Beträge für andere Personen auf dem eigenen Konto verwahrt, muss deren Herkunft, Höhe und rechtliche Zuordnung offenlegen. Geschwärzte Kontoauszüge, ungenannte Geldgeber und widersprüchliche Aussagen beseitigen die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht. Bleibt offen, wem das Guthaben tatsächlich gehört, geht das beim Leistungsantrag zulasten des Antragstellers.