Der Europäische Gerichtshof hat Deutschland am 4. Juni 2026 Grenzen bei Kürzungen von Asylbewerberleistungen gesetzt. Selbst Menschen, die eigentlich in einen anderen EU-Staat abgeschoben werden sollen, dürfen bis zur tatsächlichen Überstellung nicht auf das Niveau von „Bett, Brot und Seife“ reduziert werden. Das Urteil (Az. C-621/24) hat weitreichende Konsequenzen für die deutsche Asylpolitik.
Alles beginnt in Schweinfurt
Im September 2021 stellt ein junger Afghane in Deutschland einen Asylantrag. Er zieht in eine Erstaufnahmeeinrichtung im bayerischen Landkreis Schweinfurt und erhält zunächst die regulären Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Soweit läuft alles normal.
Doch im Oktober 2021 stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest: Für diesen Mann ist nicht Deutschland zuständig, sondern Rumänien – er hatte dort bereits einen Asylantrag gestellt. Das BAMF erklärt seinen deutschen Antrag für unzulässig und ordnet die Abschiebung nach Rumänien an, spätestens bis April 2022.
Bürgergeld nur noch als Kredit für Migranten
Ab diesem Moment kürzt der Landkreis Schweinfurt seine Leistungen erheblich. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 23. Februar 2022 erhält der Mann nur noch Sachleistungen: Essen, eine beheizte Unterkunft, Hygieneartikel und medizinische Grundversorgung. Kein Taschengeld, keine Leistungen für Kleidung, keine Mittel für Haushaltsgegenstände. Volkstümlich nennt man diesen Ansatz „Bett, Brot und Seife“ – und er war ausdrückliches politisches Ziel, um die Ausreisebereitschaft zu erhöhen.
Der Mann klagt – und verliert zunächst
Der Afghane akzeptiert den Bescheid nicht und klagt vor dem Sozialgericht Würzburg. Im Januar 2023 weist das Gericht die Klage ab. Aus seiner Sicht ist alles mit dem Gesetz vereinbar.
Im Berufungsverfahren dreht das Bayerische Landessozialgericht das Urteil im Mai 2023 um. Die Begründung: Eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG setze ein pflichtwidriges Verhalten des Betroffenen voraus – und ein solches lag hier schlicht nicht vor. Der Mann hatte nichts falsch gemacht, er sollte lediglich in ein anderes EU-Land überstellt werden.
Daraufhin legt der Landkreis Schweinfurt seinerseits Revision beim Bundessozialgericht in Kassel ein (Az. B 8 AY 6/23 R). Dort endet das Verfahren vorerst nicht mit einem Urteil, sondern mit einer grundsätzlichen Frage: Das BSG zweifelte grundsätzlich daran, ob die Kürzung von Asylbewerberleistungen in Dublin-Fällen überhaupt mit EU-Recht vereinbar ist – und legt den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Die Abschiebung findet nie statt
Parallel dazu scheitert die angeordnete Abschiebung nach Rumänien. Seit März 2022 verweigert Rumänien die Rücknahme von Asylbewerbern in sogenannten Dublin-Fällen – als Reaktion auf die Folgen des Ukraine-Krieges. Der Afghane bleibt in Deutschland. Die behördliche Begründung für die Leistungskürzung – er solle ja bald abgeschoben werden – läuft damit faktisch ins Leere.
Was der EuGH entscheidet
Am 4. Juni 2026 kommt das Urteil aus Luxemburg. Der EuGH stellt fest, dass die im Verfahren geprüfte deutsche Regelung zur Leistungskürzung in Dublin-Fällen gegen die EU-Aufnahmerichtlinie verstößt. Diese schreibt vor, dass Asylbewerbern ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten ist – und zwar bis zur tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, nicht schon ab dem Zeitpunkt der Abschiebungsanordnung.
Konkret hält das Gericht fest: Kleidung gehört zu den elementarsten Bedürfnissen eines Menschen und darf nicht gestrichen werden. Geldleistungen für den täglichen Bedarf – etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte – sind notwendig, damit Menschen ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe aufrechterhalten können. Wer Asylbewerberleistungen nur in Form von Dach, Essen und Seife erhält, lebt unter dem EU-rechtlich vorgeschriebenen Mindeststandard.
Auch das Argument, der Mann sei schließlich ausreisepflichtig gewesen, lässt der EuGH nicht gelten. Die Verpflichtung des Aufenthaltsstaates endet erst mit der tatsächlichen Überstellung – nicht mit dem Bescheid.
Auch die Verschärfung von 2024 gerät nun unter Druck
Das Urteil trifft nicht nur die damalige Rechtslage. Die deutsche Regelung, um die es vor Gericht ging, wurde im Herbst 2024 sogar noch verschärft: Nach dem neuen § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG können Leistungen für Dublin-Fälle inzwischen vollständig gestrichen werden – nicht nur gekürzt. Sozialrechtler Constantin Hruschka bringt die Konsequenz gegenüber der dpa auf den Punkt: Wer schon nicht kürzen darf, darf erst recht nicht komplett entziehen.
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Reaktionen aus Berlin
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt an, die Entscheidung eingehend zu prüfen und zu klären, ob und wie die Rechtslage angepasst werden muss. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nimmt das Urteil zur Kenntnis, sieht aber keinen großen Handlungsbedarf. Mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) trete bald eine neue Rechtslage in Kraft. Daher dürfte die Entscheidung nach seiner Auffassung nur begrenzte praktische Auswirkungen haben. Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl sieht das erwartungsgemäß anders und bezeichnet die Entscheidung als klare Absage an die jahrelange Praxis, Asylbewerber auf das Nötigste zu reduzieren.
Wie es weitergeht
Das Bundessozialgericht in Kassel muss nun abschließend über den Fall entscheiden – diesmal gebunden an die Vorgaben aus Luxemburg. Offen bleibt, wie das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem die Leistungsfrage ab dem 12. Juni regeln wird, wenn die alte EU-Aufnahmerichtlinie, auf der das Urteil basiert, durch neue Regeln abgelöst wird.