Wer Bürgergeld bezieht und vom Jobcenter aufgefordert wird, an der Klärung seiner Erwerbsfähigkeit mitzuwirken, ist dazu verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Jobcenter die Leistungen teilweise entziehen – auch wenn die Mitwirkungshandlung selbst rechtlich nicht erzwingbar ist. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe bestätigt.
Der Fall
Der 1978 geborene Kläger stand seit Jahren im laufenden Bürgergeld-Bezug. Mit Bescheid vom März 2023 hatte das Jobcenter ihm Leistungen in Höhe des Regelbedarfs von 502 Euro monatlich für Mai 2023 bis April 2024 bewilligt. Kosten der Unterkunft waren nicht enthalten, da der Kläger unentgeltlich bei seinen Eltern wohnte.
Im Mai 2023 forderte das Jobcenter ihn auf, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen. Beides sollte dem sozialmedizinischen Dienst ermöglichen, aktuelle Befundberichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen und eine aktuelle Einschätzung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.
Die Aufforderung war nicht aus der Luft gegriffen. Das letzte Gutachten datierte aus dem Jahr 2020. Darin war eine Leistungsfähigkeit von drei bis vier Stunden täglich festgestellt worden. Damit bewegte sich der Kläger im Grenzbereich der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II, die bereits bei mindestens drei Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit vorliegt. Das Gutachten hatte ausdrücklich eine Wiederholungsbegutachtung nach 24 Monaten empfohlen. Diese war bis zur Aufforderung im Mai 2023 – drei Jahre später – noch nicht erfolgt.
Veraltetes Gutachten: BSG kippt Bürgergeld-Ablehnung
Zusätzlich hatte der Kläger selbst im Oktober 2022 schriftlich mitgeteilt, sein Gesundheitszustand werde sich nicht verbessern, eher noch verschlechtern. Für das Jobcenter lagen damit hinreichende Anhaltspunkte vor, die aktuelle Erwerbsfähigkeit erneut prüfen zu lassen.
Die Verweigerung
Der Kläger reagierte auf die Aufforderung, antwortete aber per E-Mail mit einer klaren Ablehnung: Alle medizinischen Unterlagen lägen dem ärztlichen Dienst bereits vor. Das Ausfüllen des Fragebogens sei grundsätzlich freiwillig. Er schreibe ohnehin jedes Mal dasselbe hinein. Daher werde er den Bogen nicht mehr ausfüllen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht – und das ist der eigentliche Kern des Urteils. Entscheidend war nicht, ob dem ärztlichen Dienst bereits ältere Unterlagen vorlagen. Das Gericht stellte klar, dass es auf aktuelle medizinische Erkenntnisse ankommt. Mehr als drei Jahre alte Befunde seien regelmäßig nicht geeignet, die gegenwärtige Erwerbsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R). Ohne aktuelle Angaben war es dem ärztlichen Dienst schlicht nicht möglich, die behandelnden Ärzte zu kontaktieren oder eine fundierte Einschätzung vorzunehmen.
Das Jobcenter hatte in seiner Aufforderung auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen: Sollte der Kläger die Unterlagen bis zum 26. Mai 2023 nicht einreichen, werde der Bürgergeld-Anspruch ab dem 1. Juli 2023 um 30 Prozent – konkret 150,60 Euro monatlich – gekürzt. Die gesetzte Frist verstrich ohne Reaktion.
Rechtsgrundlage und Verfahren
Mit Bescheid vom 1. Juni 2023 setzte das Jobcenter die angekündigte Kürzung um. Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte sie mit Urteil vom 11. April 2024 (Az. S 3 AS 1443/23) vollumfänglich. Rechtsgrundlage war § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn jemand seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.
Die konkreten Mitwirkungspflichten ergaben sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I: Wer Sozialleistungen erhält, hat alle leistungsrelevanten Tatsachen anzugeben, der Erteilung von Auskünften durch Dritte zuzustimmen und Beweismittel vorzulegen beziehungsweise ihrer Vorlage zuzustimmen.
§ 66 SGB I erlaubt diese Maßnahme nicht automatisch. Das Jobcenter muss das formalisierte Verfahren nach § 66 Abs. 3 SGB I einhalten: Der Betroffene muss schriftlich auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen worden sein, und ihm muss eine angemessene Frist zur Nachholung eingeräumt worden sein. Das Jobcenter hatte beides getan – die Fristsetzung von drei Wochen wertete das Gericht als angemessen.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Entscheidung nach § 66 SGB I um eine Ermessensentscheidung. Das „kann“ im Gesetzestext ist keine Einladung zum Automatismus, sondern verpflichtet das Jobcenter zur erkennbaren Abwägung: Warum wird gekürzt? Warum in dieser Höhe? Das Jobcenter hatte im Bescheid vom 1. Juni 2023 nachvollziehbar begründet, warum es bei 30 Prozent blieb: Es verwies auf das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum, das nach der Kürzung noch gewahrt sei. Das Gericht hielt diese Ermessensentscheidung für nachvollziehbar und rechtmäßig.
Der Einwand: Freiwilligkeit
Der Kläger machte vor Gericht geltend, er sei nicht verpflichtet, pauschal eine Schweigepflichtentbindung abzugeben. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund und in welchem Umfang diese Erklärung konkret erforderlich sei.
Das Gericht folgte dem nicht. Das Jobcenter hatte konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum die Unterlagen benötigt wurden – nämlich zur Einholung aktueller Befundberichte bei den behandelnden Ärzten und Psychologen. Es hatte zudem angeboten, die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag direkt an den ärztlichen Dienst zu übermitteln, ohne dass das Jobcenter selbst Einblick erhält. Das Gericht wertete das als verhältnismäßige Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht.
Richtig ist, dass der Kläger nicht physisch zur Unterschrift gezwungen werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Verweigerung rechtliche Konsequenzen hat. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die allgemeinen Mitwirkungsvorschriften der §§ 60 bis 65 SGB I auch im Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II gelten (BSG, B 14 AS 13/19 R).
Nahtlosigkeit schützt – aber nicht vor Mitwirkungspflichten
An dieser Stelle ist ein Missverständnis zu vermeiden, das in der Praxis häufig auftritt. Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II besagt, dass das Jobcenter bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit weiter zahlen muss – solange keine abschließende Feststellung getroffen wurde. Das schützt Betroffene vor dem Szenario, dass Jobcenter und Sozialamt sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben, während niemand zahlt.
Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen
Dieser Schutz gilt aber nicht uneingeschränkt. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Nahtlosigkeitsregelung der Anwendung von § 66 SGB I nicht entgegensteht. Anders ausgedrückt: Wer die Klärung seiner Erwerbsfähigkeit aktiv verhindert, kann sich nicht auf den Schutz berufen, der für die Zeit der Klärung gedacht ist. Nahtlosigkeit sichert die Leistung während eines laufenden Prüfverfahrens – sie setzt aber voraus, dass dieses Verfahren überhaupt durchgeführt werden kann.
Wann ist Verweigerung trotzdem zulässig?
§ 65 SGB I begrenzt die Mitwirkungspflichten. Sie bestehen nicht, wenn ihre Erfüllung außer Verhältnis zur Leistung steht, wenn dem Betroffenen die Mitwirkung aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar ist, oder wenn der Leistungsträger die benötigten Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen könnte.
Im Karlsruher Fall war keiner dieser Ausnahmetatbestände erfüllt. Insbesondere lag kein wichtiger Grund vor – der Kläger hatte schlicht erklärt, er fülle den Bogen „nicht mehr“ aus. Wer hingegen aus gesundheitlichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht in der Lage ist, die verlangte Mitwirkung zu erbringen, sollte dies dem Jobcenter möglichst konkret darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Ein pauschaler Verweis auf Freiwilligkeit reicht nicht.
Was Betroffene wissen müssen
Die Kürzung nach § 66 SGB I ist keine Sanktion im engeren Sinne – sie ist eine Leistungsversagung wegen ungeklärter Anspruchsvoraussetzungen. Das hat praktische Konsequenzen: Sie endet nicht automatisch nach einem Monat, sondern wirkt so lange fort, wie der Bürgergeld-Bezug andauert und die Mitwirkung nicht nachgeholt wird – auch über Bewilligungszeitraumgrenzen hinaus.
Wer die ausstehende Mitwirkung nachholt, beendet die Versagung. Ob das Jobcenter die bis dahin einbehaltenen Beträge rückwirkend erstattet, liegt in seinem Ermessen – § 67 SGB I ermöglicht das ausdrücklich, verpflichtet aber nicht dazu.
Wer einen Bescheid nach § 66 SGB I erhält, sollte zwei Dinge prüfen: Erstens, ob das Jobcenter das Verfahren nach § 66 Abs. 3 SGB I korrekt eingehalten hat – also ob ein schriftlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen und eine angemessene Fristsetzung vorausgegangen sind. Fehlt beides oder ist das Verfahren fehlerhaft, ist der Bescheid angreifbar. Zweitens, ob das Jobcenter sein Ermessen erkennbar ausgeübt und in der Bescheidbegründung dargelegt hat, warum es in welcher Höhe kürzt. Ein Bescheid, bei dem die erforderliche Ermessensausübung fehlt oder nicht erkennbar ist, kann rechtswidrig sein und aufgehoben werden.