Ein Verein hilft, weil das Jobcenter auf sich warten lässt. Das Jobcenter zieht die Hilfe prompt vom Bürgergeld ab. Das Gericht gibt dem Jobcenter recht. Und das Urteil ist rechtskräftig — weil der Streitwert zu klein ist, um es anzufechten. Eine Geschichte über eine gute Idee, einen vermeidbaren Fehler und 470 Euro, die jetzt weg sind.
Der Fall: Hilfe kommt, Bürgergeld schrumpft
Ein Mann aus dem Raum Augsburg stellt einen Antrag auf Bürgergeld. Das Jobcenter lässt ihn warten — monatelang. Der Berliner Verein Sanktionsfrei e.V. springt ein und überweist ihm einen Betrag in Höhe von 500 Euro als Überbrückung. Gedacht als Nothilfe, bis der Staat endlich seiner Pflicht nachkommt.
Als das Jobcenter schließlich Leistungen bewilligt, findet sich in den eingereichten Unterlagen eine Quittung über diese 500 Euro vom Verein Sanktionsfrei. Die Reaktion des Jobcenters: Abzug. 470 Euro werden als Einkommen angerechnet — 30 Euro Versicherungspauschale bleiben anrechnungsfrei. Der Mann klagt. Das Sozialgericht Augsburg weist die Klage ab (Az.: S 3 AS 68/25).
Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst
Was das Gericht entschieden hat — und warum
Das Sozialgericht stützte sich auf eine etablierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG): Als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II gilt, was einem Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet wird (B 14 AS 46/09 R). Ein echtes Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung wäre davon ausgenommen — aber eben nur dann, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auch konkret, nachweisbar und durchsetzbar ist.
Genau daran fehlte es hier. Sanktionsfrei e.V. teilte dem Gericht auf Nachfrage mit: Es gebe keinen schriftlichen Darlehensvertrag. Die Rückzahlung solle erfolgen, „wenn es dem Kläger finanziell möglich sei“. Das Gericht zog daraus die naheliegende Schlussforderung: Wer keine ernsthafte Rückforderung erwartet und auch keine durchsetzen kann, gibt kein Darlehen. Er schenkt. Den Kern brachte das Gericht in einem Satz auf den Punkt:
„Von einer Darlehensvereinbarung, welche dem Fremdvergleich standhalten könnte, kann hier keine Rede sein.“
Der Fremdvergleich ist dabei kein bürokratisches Schikane-Instrument, sondern ein sachlicher Prüfmaßstab: Würde ein fremder Dritter — eine Bank, ein gewerblicher Kreditgeber — unter diesen Bedingungen von einem Darlehen sprechen? Keine Schriftform, keine Fälligkeit, Rückzahlung irgendwann vielleicht? Nein.
Auch der Einwand, die Zahlung habe ja nur eine rechtswidrig verweigerte Leistung überbrücken sollen, half nichts: Selbst für diesen Ausnahmetatbestand wäre ein glaubhaftes Rückforderungsverlangen des Vereins erforderlich gewesen — und das war nicht nachgewiesen.
Ergebnis: Die 500 Euro galten als Einkommen. Weg.
Der vermeidbare Fehler
Das Ärgerliche an diesem Fall: Er wäre vermeidbar gewesen. Die BSG-Rechtsprechung ist seit Jahren klar, und sie ist gar nicht so streng, wie es auf den ersten Blick wirkt.
Ein Darlehen muss keinen Zins haben. Es muss nicht notariell beurkundet sein. Es muss nicht mal zwingend schriftlich festgehalten werden — auch wenn das im Streitfall natürlich hilft. Was es braucht, ist eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht, die sich auch in der tatsächlichen Durchführung widerspiegelt.
Das Sozialgericht Bremen hat in einem ähnlichen Fall (ein Freund überweist 400 Euro in mehreren Raten) genau diese Linie bestätigt: Privates Darlehen, kein Zins, kein Notar — trotzdem nicht als Einkommen anzurechnen, weil Rückzahlungswille und -pflicht klar erkennbar waren. Das SG Karlsruhe (Az. S 12 AS 1592/23, Urteil vom 29.10.2024) hat das noch einmal unterstrichen: Weder Schriftform noch Sicherheiten sind zwingend erforderlich — aber die ernsthafte Rückzahlungsabsicht muss erkennbar sein.
Sanktionsfrei e.V. meint es gut. Der Verein unterstützt Menschen, die vom Jobcenter im Stich gelassen werden, und das aus Spendengeldern. Das verdient Respekt. Aber das Modell „Rückzahlung wenn möglich“ trägt juristisch nicht. Es klingt nach Darlehen, ist aber keins — zumindest nicht im Sinne des § 488 BGB, auf den es ankommt. Ein einfacher schriftlicher Darlehensvertrag mit konkreter Rückzahlungsregelung hätte hier den Unterschied gemacht.
Gut gemeint, schlecht für’s Bürgergeld: So kann Hilfe schaden
Das eigentliche Problem: Kein Weg durch die Instanzen
Das Urteil des SG Augsburg ist rechtskräftig. Nicht weil es juristisch über jeden Zweifel erhaben wäre — sondern weil der Streitwert von 470 Euro die Berufungsgrenze von 750 Euro nicht erreicht. Eine Überprüfung durch das Landessozialgericht war damit ausgeschlossen (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Das ist der vielleicht bitterste Aspekt des Falls: Das Urteil bleibt stehen, weil der Betrag zu klein ist, um ihn anzufechten. Für den Betroffenen fehlen 470 Euro. Für alle anderen bleibt die Rechtsfrage ungeklärt — bis jemand den gleichen Fehler macht und das Gericht wieder so entscheidet.
Was Betroffene daraus mitnehmen sollten
Wer finanzielle Unterstützung von Freunden, Familie oder Vereinen erhält und Bürgergeld bezieht, sollte Folgendes wissen:
- Darlehen müssen als solche erkennbar sein. Ein schriftlicher Vertrag mit konkretem Rückzahlungsdatum oder zumindest einer klaren, verbindlichen Rückzahlungsabsicht ist keine unnötige Bürokratie — er ist der einzige verlässliche Schutz vor der Anrechnung als Einkommen. „Du kriegst das Geld irgendwann zurück“ reicht nicht.
- Rückzahlung dokumentieren. Wer Geld tatsächlich zurückzahlt, sollte das zwingend per Überweisung tun — nicht bar. Der Kontobeleg ist im Streitfall das stärkste Argument gegenüber dem Jobcenter.
- Widerspruch einlegen. Wer eine solche Anrechnung erhält, sollte Widerspruch einlegen und dabei das Vorliegen einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung untermauern — idealerweise direkt mit dem schriftlichen Vertrag, Überweisungsbelegen oder anderen harten Nachweisen, die zeigen, dass es sich tatsächlich um ein echtes Darlehen handelt.