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Bürgergeld: Geld zu Weihnachten darf nicht zum Einkommen gezählt werden

Es sollte ein Geschenk sein, das Freude bringt – doch es endete vor Gericht. Ein Geldgeschenk in Höhe von 400 €, das Eltern ihrer Tochter und deren Partner zu Weihnachten überwiesen hatten, wurde vom Jobcenter als Einkommen angerechnet. Doch der Beschenkte wollte das nicht hinnehmen und zog vor das Sozialgericht Kiel. Mit Erfolg.

Jobcenter rechnet Geld als Einkommen an

Im Dezember 2021 überwiesen die Eltern 400 € auf das Konto der Frau, die mit ihrem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebte. Der Betrag war mit dem Verwendungszweck „für Weihnachten“ versehen. Doch die Freude über das Geschenk währte nicht lange: Das Jobcenter Plön wertete die Zahlung als Einkommen und rechnete sie hälftig auf die Bürgergeld-Leistungen der beiden an – jeweils 200 € pro Person. De facto eine Entwertung der Zuwendung.

Geldgeschenke dürfen Bürgergeld nicht immer kürzen

Der Kläger legte Widerspruch ein und argumentierte, dass die Zuwendung eindeutig als Weihnachtsgeschenk gedacht war und nicht der Existenzsicherung dienen sollte. Als das Jobcenter nicht einlenkte, landete der Fall vor Gericht.

Gericht korrigiert Jobcenter

Das Sozialgericht Kiel (Az. S 34 AS 10/23 vom 23.09.2024) stoppte das Jobcenter und erklärte die Anrechnung des Geschenks für unzulässig. Die rechtliche Grundlage: § 11a Abs. 5 SGB II. Dieser besagt, dass Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erfolgen, unter bestimmten Umständen nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Entscheidend waren in diesem Fall zwei Punkte:

  • Keine Verpflichtung zur Zuwendung: Die Eltern hatten das Geld freiwillig und ohne rechtliche Bindung überwiesen.
  • Grobe Unbilligkeit: Der Zweck eines Weihnachtsgeschenks ist es, etwas Besonderes abseits der existenzsichernden Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung zu ermöglichen. Eine Anrechnung hätte diesen Zweck vereitelt.

Das Gericht führte aus, dass Weihnachtsgeschenke wie diese üblicherweise nicht der Deckung des physischen Existenzminimums dienen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Angesichts der weiterhin besonders großen Bedeutung des Weihnachtsfestes und den im Übrigen Leistungsempfängern zur Verfügung stehenden geringen Mitteln hält die Kammer die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 400 € für zwei Personen, mithin 200 € pro Person, für grob unbillig.“

400 € beeinflussen Hilfebedürftigkeit nicht grundlegend

Die Höhe des Geldgeschenks wurde als angemessen bewertet. Die 400 €, die auf zwei Personen verteilt wurden, beeinflussten die finanzielle Situation der Bedarfsgemeinschaft nicht so grundlegend, dass der Anspruch auf Bürgergeld infrage gestellt gewesen wäre. Das Gericht betonte, dass es sich um eine einmalige Zuwendung handelte und nicht um regelmäßige Einkünfte.

Kein Präzedenzfall aber ein Wegweiser

Wichtig: Hier handelt es sich lediglich um die Entscheidung eines Sozialgerichts, somit ohne Allgemeingültigkeit. In ähnlichen Fällen kann jedoch ein Widerspruch oder eine Klage – mit Bezug auf diese Entscheidung des Sozialgerichts Kiel – ebenfalls zum Erfolg führen, insbesondere wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 11a Abs. 5 SGB II erfüllt sind.

Was § 11a Abs. 5 SGB II in der Praxis bedeutet

Bei Geldgeschenken läuft es nicht automatisch nach dem Schema „Zufluss gleich Einkommen gleich Anrechnung“. § 11a Abs. 5 SGB II ist eine Ausnahmeregel, die freiwillige Zuwendungen Dritter schützen kann. In der Praxis sind vor allem zwei Fragen entscheidend:

  • Grobe Unbilligkeit: Würde eine Anrechnung den Sinn des Geschenks praktisch zerstören – also genau das verhindern, was die Schenkenden erkennbar bezwecken wollten. Bei klassischen Anlassgeschenken kann das der Fall sein.
  • Keine spürbare Lageverbesserung: Verbessert das Geschenk die Lage der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich so stark, dass Bürgergeld daneben nicht mehr gerechtfertigt wäre – oder ist es nur eine einmalige Unterstützung, die an der Hilfebedürftigkeit nichts Grundsätzliches ändert.

Wichtig: Das ist keine feste Freigrenze. Es bleibt immer eine Einzelfallbewertung – Anlass, Einmaligkeit, Höhe und Zweck sind der Kern.

Wo die Grenze in der Praxis meist verläuft

Einmalige Anlassgeschenke sind etwas anderes als laufende Unterstützung. In der Praxis wird es vor allem dann kritisch, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:

  • Regelmäßige Zahlungen: Wenn Geld immer wieder kommt, wirkt es schnell wie laufendes Einkommen.
  • Sehr hohe Beträge: Wenn der Betrag den Leistungsanspruch im Zuflussmonat real entfallen lassen könnte, steigt das Risiko einer Anrechnung deutlich.
  • „Lebensunterhalt statt Geschenk“: Wenn Zweck oder Darstellung eher nach „damit du über den Monat kommst“ klingt, argumentiert das Jobcenter schneller mit Existenzsicherung statt Geschenkzweck.
  • Unklare oder widersprüchliche Einordnung: Wenn Anlass und Zweck nicht klar belegbar sind oder sich Aussagen widersprechen.

Merksatz: Je mehr es nach dauerhafter Finanzierung aussieht, desto eher wird angerechnet. Je klarer es ein einmaliges Anlassgeschenk ist, desto stärker ist § 11a Abs. 5 als Argument.

Was Betroffene tun können, wenn das Jobcenter trotzdem anrechnet

Wenn das Jobcenter ein Weihnachtsgeschenk als Einkommen berücksichtigt, hilft eine saubere, kurze Argumentation – ohne Nebenkriegsschauplätze:

  1. Bescheid prüfen: Wie wurde angerechnet – komplett im Zuflussmonat oder zusätzlich verteilt.
  2. Einordnung schriftlich nachreichen: Anlassgeschenk, einmalig, freiwillig, nicht zur Existenzsicherung gedacht.
  3. § 11a Abs. 5 SGB II nennen und auf das SG Kiel (S 34 AS 10/23) als Argumentationshilfe verweisen.
  4. Belege sichern: Kontoauszug mit Verwendungszweck („für Weihnachten“) hilft – bei Barübergabe eine kurze Bestätigung der schenkenden Person.
  5. Widerspruch fristgerecht einlegen.

Mustertext für den Widerspruch

Widerspruch gegen Bescheid vom [Datum] – Anrechnung Weihnachtsgeschenk

Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein, soweit darin eine Zuwendung Dritter in Höhe von [Betrag] als Einkommen angerechnet wird.

Es handelte sich um ein einmaliges Weihnachtsgeschenk (Verwendungszweck: „für Weihnachten“) ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung. Eine Anrechnung ist nach § 11a Abs. 5 SGB II im Einzelfall ausgeschlossen, weil sie grob unbillig ist und den Zweck des Weihnachtsgeschenks vereiteln würde.

Als Argumentationshilfe verweise ich ergänzend auf das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23.09.2024 (Az. S 34 AS 10/23), in dem die Anrechnung eines vergleichbaren Weihnachtsgeldgeschenks als grob unbillig bewertet wurde.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]