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Keine Bürgergeld-Kürzung trotz 3.500 Euro Spende – Jobcenter scheitert

Eine aus der Ukraine geflohene Frau erhält von einer Privatperson 3.500 Euro – als Hilfe für die Renovierung ihrer ersten eigenen Wohnung in Deutschland. Das Jobcenter rechnet das Geld als Einkommen an und verweigert das Bürgergeld. Das Sozialgericht Berlin sieht das anders.

Neustart nach der Flucht: Eine Wohnung ohne Küche und Möbel

Die Klägerin, 1994 geboren und marokkanische Staatsangehörige, lebte bis zu ihrer Einreise nach Deutschland in der Ukraine. Nach der Flucht aus der Ukraine zog sie im Dezember 2022 gemeinsam mit ihrer Partnerin und deren Schwester in eine Genossenschaftswohnung in Berlin. Die rund 81 Quadratmeter große Wohnung war die erste eigene Unterkunft nach längerer Suche – doch sie hatte ihren Preis: Das Übergabeprotokoll dokumentierte erhebliche Renovierungsbedarfe an Decken, Wänden und Fußböden. Hinzu kamen Mietkaution (knapp 1.768 Euro) und Genossenschaftsanteile (1.300 Euro), die die drei Frauen selbst aufbringen mussten.

Eine Frau, die die Geflüchteten zuvor am Berliner Hauptbahnhof bei Hilfsaktionen kennengelernt hatte, spendete 3.500 Euro – zweckgebunden für Renovierung und Erstausstattung. Der Betrag floss im Januar 2023 auf das Konto der Partnerin der Klägerin, mit dem Verwendungszweck „for kitchen and furniture“ (für Küche und Möbel). Die Klägerin reichte später Rechnungen über Möbel, Bodenbeläge und eine Küche in Höhe von insgesamt rund 3.020 Euro ein – das Geld war zweckentsprechend ausgegeben worden.

Welche Renovierungskosten das Jobcenter beim Bürgergeld übernimmt

Streit um Hilfebedürftigkeit: Spende führt zur Leistungsablehnung

Die Klägerin beantragte Bürgergeld für den Zeitraum Januar bis Juni 2023. Das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf lehnte ab. Es rechnete die 3.500 Euro als Einkommen an – aufgeteilt auf sechs Monate ergibt das monatlich 583,33 Euro – und kam so zu dem Ergebnis, dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe.

Im Widerspruchsverfahren argumentierte das Jobcenter, die Höhe der Zuwendung überschreite das angemessene Maß und beeinflusse die Lage der Bedarfsgemeinschaft so günstig, dass daneben kein Bürgergeld gerechtfertigt sei.

Die Klägerin widersprach: Das Geld habe einem völlig anderen Zweck gedient als das Bürgergeld – nämlich der Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung. Es habe denselben Bedarf gedeckt wie Leistungen zur Wohnungserstausstattung oder zur Einzugsrenovierung, die eigentlich vom Jobcenter hätten erbracht werden können.

Sozialgericht Berlin: Anrechnung der Spende ist „grob unbillig“

Das Sozialgericht Berlin gab der Klägerin mit Urteil vom 5. September 2024 überwiegend Recht (Az. S 53 AS 5574/23). Die Spende sei nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil ihre Anrechnung grob unbillig wäre. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Punkte:

Zweck der Zuwendung: Die Spende diente erkennbar nicht der Deckung des laufenden Lebensunterhalts, sondern der Wohnungsbeschaffung und -ausstattung – Bedarfe, die im SGB II gesondert geregelt sind (§ 22 Abs. 1, § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 3 SGB II). Diese Leistungen hätten dem Grunde nach beim Jobcenter beantragt werden können, wurden es aber nicht.

Vergleich mit Soforthilfe im Katastrophenfall: Die Zeugin schilderte glaubhaft, dass die Zuwendung allein aus ihrer Hilfsbereitschaft angesichts der Kriegssituation in der Ukraine entstanden war. Das Gericht stufte diese Ausnahmesituation als vergleichbar mit dem gesetzlich anerkannten Beispielfall einer Soforthilfe bei Katastrophen ein.

Kein Pflichtgeschenk: Die Spenderin handelte vollständig freiwillig, ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung.

Zuwendung für drei Personen: Das Geld war für alle drei Mitbewohnerinnen bestimmt, nicht allein für die Klägerin und ihre Partnerin. Eine vollständige Anrechnung auf die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin war daher schon sachlich nicht gerechtfertigt.

Keine Überkompensation: Ergänzend prüfte das Gericht § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II und stellte fest: Die Spende ersetzte keine laufenden Lebenshaltungskosten, sondern spezielle Wohnungsbeschaffungskosten. Eine Überkompensation der Notlage, die Bürgergeld-Leistungen insgesamt ausschließen würde, lag nicht vor.

Ergebnis: Jobcenter muss Bürgergeld nachzahlen

Das Gericht verurteilte das Jobcenter zur Leistungsgewährung für Januar 2023 sowie März bis Juni 2023. Für März und April 2023 beschränkte sich der Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB II, weil das Erwerbseinkommen der Partnerin in diesen Monaten zwar die Regelbedarfe und Unterkunftskosten deckte, nicht aber die Versicherungsbeiträge der Klägerin.

Für Februar 2023 schied ein Anspruch aus: Die Partnerin erzielte in diesem Monat aus zwei Beschäftigungsverhältnissen ein Einkommen, das den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig abdeckte.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil zeigt, dass zweckgebundene Privatspenden – insbesondere für Wohnungsbeschaffung, Renovierung oder Erstausstattung – nicht automatisch als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden dürfen. Entscheidend sind der Anlass und der Zweck der Zuwendung.

Wer in einer ähnlichen Situation ist und eine solche Spende erhalten hat, sollte im Widerspruch oder vor Gericht genau darlegen, wofür das Geld gedient hat und – wenn möglich – durch Belege und Zeugenaussagen nachweisen, dass es vollständig zweckentsprechend verwendet wurde.

Tipp für die Praxis: Im konkreten Fall stand der Verwendungszweck bereits auf der Überweisung – „for kitchen and furniture“. Das war ein entscheidender Beleg dafür, dass die Spende nicht dem Lebensunterhalt dienen sollte. Wer eine Spende erhält, sollte deshalb darauf hinwirken, dass der Schenker den Zweck direkt im Überweisungstext vermerkt – zum Beispiel „Zuschuss Renovierung“, „Küche“ oder „Wohnungserstausstattung“. Ergänzend empfiehlt sich eine kurze schriftliche Bestätigung des Schenkers über Anlass und Zweck der Zahlung. Beides kann im Streit mit dem Jobcenter den Unterschied machen.

Hinweis: Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Konstellation liegt noch nicht vor.