Kein Mietvertrag, kein Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten? Viele Jobcenter vertreten genau diese Auffassung – und lassen Bürgergeld-Empfänger nach einer Kündigung durch den Vermieter im Regen stehen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat jetzt klargestellt: Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses muss das Jobcenter die Kosten der Unterkunft übernehmen – solange der Leistungsberechtigte die Wohnung noch bewohnt.
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Mietschulden, Kündigung, Räumungsurteil – und das Jobcenter zahlt nicht
Die Antragstellerin aus Unna bezog Bürgergeld und erhielt bis März 2025 reguläre Leistungen vom Jobcenter, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Am 17. Februar 2025 stellte sie einen Weiterbewilligungsantrag. Das Jobcenter lehnte sämtliche Leistungen – also sowohl den Regelbedarf als auch die KdU – mit Bescheid vom 17. April 2025 ab.
Die Begründung: Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Die Antragstellerin besaß ein Bankschließfach, und dem Jobcenter fielen auf den Kontoauszügen weder nennenswerte Ausgaben des täglichen Lebens noch Barabhebungen auf. Daraus schloss die Behörde, dass die Frau möglicherweise über Einkommen oder Vermögen verfüge, das sie nicht angegeben habe.
Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen
Die Antragstellerin legte Widerspruch ein, doch das Jobcenter wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2025 zurück. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (Az. S 5 AS 1896/25).
Während sie in der Klinik lag, brach alles zusammen
Die zeitliche Abfolge macht den Fall besonders drastisch: Am 16. April 2025 wurde die Antragstellerin in eine psychosomatische Klinik aufgenommen – stationäre Behandlung bis Ende Juni 2025. Einen Tag später, am 17. April, erging der Ablehnungsbescheid des Jobcenters. Ab diesem Zeitpunkt flossen keine Leistungen mehr.
Die Folgen ließen nicht lange auf sich warten: Ohne KdU-Zahlungen konnte die Antragstellerin ihre Miete in Höhe von 500 Euro nicht mehr bedienen. Für die Monate April bis Juni 2025 blieb die Miete vollständig offen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis am 6. Juni 2025 fristlos – gestützt auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, also wegen Zahlungsverzugs. Auch die Kündigung erreichte die Antragstellerin noch während ihres Klinikaufenthalts. Und noch bevor sie entlassen wurde, wies das Jobcenter am 23. Juni 2025 auch ihren Widerspruch zurück.
Als die Antragstellerin Ende Juni 2025 aus der Klinik kam, stand sie vor den Trümmern: kein Bürgergeld, kein Mietvertrag, aufgelaufene Mietschulden – und ein Jobcenter, das sämtliche Leistungen verweigerte.
Neuantrag ohne Reaktion
Am 14. Juli 2025 stellte die Antragstellerin einen erneuten Leistungsantrag beim Jobcenter. Das Jobcenter entschied darüber nicht – weder über den Regelbedarf noch über die Kosten der Unterkunft. Nach telefonischer Auskunft der Behörde vom 30. März 2026 lag mehr als acht Monate nach Antragstellung noch immer keine Entscheidung vor.
Unterdessen erhob der Vermieter am 9. September 2025 Räumungsklage. Das Amtsgericht Unna gab ihm mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. 38 C 145/25) Recht und verurteilte die Antragstellerin zur Räumung. Zugleich setzte das Gericht eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 500 Euro monatlich fest. Das Urteil wurde rechtskräftig. Eine sogenannte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB – also eine nachträgliche Begleichung der Mietschulden, die die Kündigung unwirksam gemacht hätte – kam wegen Ablaufs der Zwei-Monats-Frist nach Erhebung der Räumungsklage nicht mehr in Betracht.
Das Mietverhältnis war damit endgültig beendet. Die Antragstellerin bewohnte die Wohnung weiterhin – allerdings ohne gültigen Mietvertrag. An die Stelle der Miete trat nun die Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB: die Entschädigung, die derjenige schuldet, der eine Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin nutzt.
Kündigung wegen Mietrückstand: Die gefährlichsten Irrtümer
So finanzierte die Antragstellerin ihr Überleben
Wie die Antragstellerin in dieser Zeit überhaupt über die Runden kam, zeigt das Ausmaß der Notlage. Aus den Akten ergibt sich: Sie erhielt Lebensmittelspenden über den Sozialdienst, nutzte die örtliche Tafel und wurde von Dritten mit kleinen Darlehen unterstützt. Noch vor dem hier streitigen Zeitraum hatten ihr eine Bekannte 340 Euro und ein weiterer Bekannter 330 Euro überwiesen – jeweils zweckgebunden für Krankenversicherung, Strom und Telefon. Später, im Februar 2026, überwies ihr Sohn 77 Euro mit dem Verwendungszweck „Leihgeld für Mutter für Strom, Internet und Mobilfunk“.
Dass solche Zuwendungen keine Einkünfte im leistungsrechtlichen Sinne darstellen, hat das LSG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich bestätigt. Es handelt sich um sogenannte Substitutionsleistungen – Zahlungen, die nur deshalb erbracht werden, weil die eigentlich zuständige Behörde nicht zahlt. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein anrechenbares Einkommen.
Jobcenter zahlt kein Bürgergeld (mehr): Was ist mit der Krankenversicherung?
Eilanträge beim Sozialgericht – teils erfolgreich, teils nicht
Da das Jobcenter auf den Neuantrag nicht reagierte, blieb der Antragstellerin nur der Weg über die Gerichte. Bereits im August 2025 hatte das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren (Az. S 5 AS 2122/25 ER) eine einstweilige Anordnung erlassen und das Jobcenter zur Zahlung des Regelbedarfs verpflichtet – zunächst nur des Regelbedarfs, nicht der KdU. Diese Anordnung war bis zum 31. Januar 2026 befristet. Das Jobcenter legte dagegen Beschwerde ein und scheiterte: Der 2. Senat des LSG NRW bestätigte die Anordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 (Az. L 2 AS 1170/25 B ER).
Doch bei den Unterkunftskosten sah es anders aus. Am 1. Oktober 2025 beantragte die Antragstellerin auch die Übernahme der Nutzungsentschädigung im Eilverfahren. Das Sozialgericht Dortmund lehnte ab – mit Beschluss vom 5. Februar 2026 (Az. S 5 AS 2817/25 ER).
Das LSG NRW korrigiert das Sozialgericht
Die Antragstellerin legte Beschwerde beim LSG NRW ein – und bekam Recht. Der 7. Senat des Landessozialgerichts änderte den Beschluss des Sozialgerichts mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. L 7 AS 347/26 B ER) und verpflichtete das Jobcenter, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2025 die Nutzungsentschädigung in Höhe von 500 Euro monatlich zu zahlen.
Die Begründung ist für Betroffene von großer Bedeutung: Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sind nicht nur Mietzahlungen aufgrund eines laufenden Vertrages. Der Begriff umfasst alle Leistungen, die ein Leistungsberechtigter für die Nutzung einer Unterkunft kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts zu erbringen hat. Dazu gehört ausdrücklich auch eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB – also die Entschädigung, die nach Beendigung des Mietverhältnisses für die weitere Nutzung der Wohnung geschuldet wird.
Im Klartext: Solange jemand in einer Wohnung lebt und dafür eine gesetzlich geschuldete Zahlung erbringen muss, handelt es sich um Unterkunftskosten – egal, ob ein Mietvertrag existiert oder nicht.
Die Hilfebedürftigkeit – ein Bankschließfach macht nicht reich
Auch die vom Jobcenter ins Feld geführten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit überzeugte das LSG nicht. Der Senat schloss sich der Einschätzung an, die bereits der 2. Senat des LSG NRW in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2025 (Az. L 2 AS 1170/25 B ER) getroffen hatte: Allein die Existenz eines Bankschließfachs ist nicht mit vorhandenem Vermögen gleichzusetzen. Was sich darin befindet, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden – etwa durch Befragung der Bank oder Zeugenvernehmungen. Eine solche umfassende Beweisaufnahme geht über die Anforderungen eines Eilverfahrens hinaus.
Für das Eilverfahren genügte dem Gericht, dass die Antragstellerin glaubhaft dargelegt hatte, über keine nennenswerten Einkünfte und kein verwertbares Vermögen zu verfügen – gestützt auf Kontoauszüge, Bescheinigungen des Sozialdienstes und Mahnungen des Vermieters.
Der Vermieter bot eine Lösung an – das Jobcenter stand im Weg
Besonders bemerkenswert ist ein Detail, das im Beschluss eine zentrale Rolle für die Eilbedürftigkeit spielt: Der Vermieter der Antragstellerin erklärte am 3. März 2026 schriftlich, aus dem Räumungstitel nicht zu vollstrecken, sofern die rückständige Nutzungsentschädigung ab Oktober 2025 nachgezahlt werde. Mehr noch: Er signalisierte, in diesem Fall ein neues Mietverhältnis mit der Antragstellerin zu begründen.
Mietschulden mit Bürgergeld – Bei Kündigung keine Hilfe vom Jobcenter
Das bedeutet: Die Wohnung war trotz Räumungsurteil noch zu retten. Nicht der Vermieter stand einer Lösung im Weg, sondern die Zahlungsverweigerung des Jobcenters. Durch die Entscheidung des LSG kann die Antragstellerin nun die rückständigen Beträge begleichen – und hat damit eine reale Chance, ihre Wohnung zu behalten.
Was Bürgergeld-Empfänger aus dem Beschluss mitnehmen können
Die Kernaussage des Beschlusses: Ein bestehender Mietvertrag ist keine Voraussetzung für die Übernahme der Wohnkosten nach § 22 SGB II. Auch eine Nutzungsentschädigung gehört zu den Kosten der Unterkunft, wenn der Leistungsberechtigte die Wohnung tatsächlich noch bewohnt.
Der Fall zeigt darüber hinaus, wie schnell die Situation eskalieren kann, wenn das Jobcenter Leistungen verweigert und gleichzeitig Anträge über Monate hinweg nicht bescheidet. Zwischen dem Neuantrag vom 14. Juli 2025 und dem Beschluss des LSG vom 1. April 2026 vergingen fast neun Monate – in denen die Antragstellerin ohne Wohnkostenübernahme ihre Wohnung zu verlieren drohte.