Wer Bürgergeld bezieht und Bargeld einzahlt, steht schnell vor einem Problem: Lässt sich die Herkunft nicht eindeutig belegen, wertet das Jobcenter den Betrag als Einkommen – und kürzt die Leistungen. Genau das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigt.
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Arbeiten – und trotzdem reicht es nicht
Der Fall beginnt wie so viele im Bürgergeld-System. Eine dreiköpfige Familie, beide Eltern arbeiten, und dennoch reicht das Einkommen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Sie sind auf aufstockende Leistungen vom Jobcenter angewiesen. Die Mutter arbeitet selbstständig als Haushalts- und Bürohilfe, der Vater ist als Barkeeper und später als Schichtleiter tätig. Sein Lohn wird über lange Zeit bar ausgezahlt, was gerade in der Gastronomie keine Seltenheit ist.
Weil die Einnahmen beider Elternteile schwanken, bewilligt das Jobcenter die Leistungen zunächst nur vorläufig nach § 41a SGB II. Erst im Nachhinein erfolgt die endgültige Abrechnung. Dabei ergeben sich erhebliche Nachzahlungen: rund 5.500 Euro für das Jahr 2015 und weitere 8.230,54 Euro im November 2017. Geld, das eigentlich entlasten soll, wird später zum entscheidenden Streitpunkt.
Bürgergeld: Jobcenter darf vorläufigen Bescheid nicht rückwirkend aufheben
Als das eigene Geld plötzlich unter Verdacht steht
In den Monaten zwischen September 2017 und Februar 2018 zahlt der Vater immer wieder Bargeld auf sein Konto ein. Die Beträge variieren stark – mal 150 Euro, mal 950 Euro, mal fünfmal hintereinander je 100 Euro, dann auf einen Schlag 1.200 Euro. Insgesamt entstehen mehr als 20 einzelne Einzahlungsvorgänge.
Die Familie erklärt die Einzahlungen mit vorhandenen Mitteln – aus Nachzahlungen, angespartem Bargeld und bar ausgezahltem Lohn, der zwischenzeitlich zu Hause aufbewahrt und bei Bedarf eingezahlt worden sei. Für das Jobcenter ist das nicht nachvollziehbar. Die Einzahlungen lassen sich keiner konkreten Quelle zuordnen. Damit steht im Raum, dass es sich um zusätzliches Einkommen handeln könnte, das auf das Bürgergeld anzurechnen ist.
Die Entscheidung trifft hart
Mit dem endgültigen Festsetzungsbescheid vom 13. Juni 2018 ändert sich die Situation grundlegend. Das Jobcenter erkennt nur noch für September 2017 einen Anspruch von 569,78 Euro und für Januar 2018 einen Anspruch von 907,82 Euro an. In allen anderen Monaten entfällt der Anspruch vollständig.
Die Begründung liegt in der Bewertung der Bareinzahlungen. Sie werden als sonstiges, nicht privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II eingeordnet und vollständig auf den Bedarf angerechnet. Damit fällt die Hilfebedürftigkeit rückwirkend weg. Für die Familie bedeutet das nicht nur den Verlust der laufenden Leistungen, sondern auch eine Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge.
Zwei Gerichte – ein klares Ergebnis
Die Familie wehrt sich und zieht zunächst vor das Sozialgericht Berlin (Az. S 9 AS 975/22), später vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 9 AS 975/22). Beide Gerichte kommen zum gleichen Ergebnis: Die Darstellung der Familie reicht nicht aus, um die Herkunft des Geldes nachvollziehbar zu belegen.
Aus Sicht der Richter wirkt der Umgang mit dem Bargeld nicht plausibel – vor allem, weil die Familie nicht darlegen kann, wie hoch das zu Hause aufbewahrte Bargeld zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich war. Es gibt weder Aufzeichnungen noch eine nachvollziehbare Übersicht über den Bargeldbestand.
Am Ende bleibt für das Gericht eine „insgesamt unklare Herkunft der Bareinzahlungen“. Und genau das reicht aus, um die Entscheidung des Jobcenters zu bestätigen. Das Urteil vom 29. Mai 2024 ist rechtskräftig – die Revision wurde nicht zugelassen.
Der eigentliche Knackpunkt: die Beweislast
Der Fall entscheidet sich nicht daran, ob die Darstellung der Familie stimmen könnte. Entscheidend ist etwas anderes – und das stellt das Gericht in seinen Leitsätzen ausdrücklich klar:
„Auch im Rahmen der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches gemäß § 41a Abs. 3 SGB II trägt der Antragsteller die materielle Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Bestehen nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten weiterhin Zweifel hinsichtlich der Herkunft von Bareinzahlungen, ist das Vorgehen des Leistungsträgers, diese als sonstiges, nicht privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II mindernd auf den Leistungsanspruch anzurechnen, nicht zu beanstanden.“
Auf Deutsch: Nicht das Jobcenter muss beweisen, dass das Bargeld neues Einkommen ist. Wer Leistungen bezieht, muss selbst belegen können, dass eingezahlte Beträge aus bereits vorhandenem Einkommen oder Vermögen stammen. Gelingt das nicht, werden sie angerechnet – unabhängig davon, was tatsächlich hinter den Einzahlungen steckt.
Warum das kein Einzelfall ist
Der Fall wirkt auf den ersten Blick ungewöhnlich, tatsächlich beschreibt er eine Konstellation, die viele betrifft. Schwankendes Einkommen, bar ausgezahlter Lohn, Nachzahlungen vom Jobcenter und der Versuch, mit dem vorhandenen Geld flexibel umzugehen – das gehört für viele Bürgergeld-Empfänger zum Alltag.
Genau hier liegt das strukturelle Problem. Das System verlangt Nachvollziehbarkeit, auch in Situationen, in denen im Alltag keine Belege entstehen. Bargeld wird abgehoben, zu Hause aufbewahrt und später wieder verwendet. Was selbstverständlich erscheint, lässt sich im Nachhinein oft nicht mehr lückenlos rekonstruieren. Wer in dieser Situation keine Dokumentation vorweisen kann, trägt das volle Risiko.
Wie Bürgergeld-Empfänger zu Betrügern erklärt werden
Was Betroffene wissen sollten
Das Urteil schafft keine neue Rechtslage – es bestätigt und verschärft eine bestehende Praxis. Wer Bürgergeld bezieht und Bargeld einzahlt, das nicht direkt dem laufenden Gehalt zuzuordnen ist, sollte die Herkunft dokumentieren können. Konkret heißt das: Wenn eine Nachzahlung des Jobcenters abgehoben und später wieder eingezahlt wird, diesen Vorgang zeitnah notieren – am besten mit dem Kontoauszug der Abhebung als Beleg. Wer Bargeld zu Hause lagert, sollte zumindest grob festhalten, wie viel und seit wann.
Bei Unsicherheiten hilft eine kostenlose Sozialrechtsberatung, etwa beim VdK, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband oder lokalen Beratungsstellen.
Am Ende entscheidet nicht, was tatsächlich passiert ist – sondern nur noch, was sich beweisen lässt.