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ALG 1 und Minijob: Warum sich Zuverdienst kaum lohnt

Mann zählt Kleingeld neben einer Geldbörse und einer Abrechnung.

Ein Minijob neben dem Arbeitslosengeld 1 ist grundsätzlich erlaubt. Doch wer glaubt, damit sein Einkommen spürbar aufbessern zu können, erlebt oft eine Überraschung. Warum sich der Zuverdienst beim ALG 1 finanziell häufig kaum lohnt und weshalb die geltenden Zuverdienstregeln zunehmend in die Kritik geraten, zeigen die folgenden Rechenbeispiele.

Das Wichtigste in Kürze
  • Zuverdienst auf max. 15 Stunden pro Woche begrenzt, ansonsten endet Arbeitslosengeld-Anspruch.
  • 165 € Freibetrag pro Monat, darüber hinaus volle Anrechnung auf ALG 1.
  • Mehrere Minijobs / Nebenjobs werden bei der Stunden- und Verdienstgrenze zusammengezählt.
  • Meldung an Agentur für Arbeit vor Aufnahme des Nebenjobs ist Pflicht.
  • Rechenbeispiele zeigen, wie wenig vom zusätzlichen Verdienst am Ende tatsächlich bleibt.

Warum sich der Zuverdienst beim Arbeitslosengeld oft kaum rechnet

Knapp über 100.000 Menschen mit ALG-1-Bezug haben zuletzt einen Nebenjob gemeldet. Das entspricht etwas mehr als 10 % aller Arbeitssuchenden im Leistungsbezug. Ihr durchschnittlicher Zusatzverdienst lag mit rund 150 € monatlich nur geringfügig unter der anrechnungsfreien Zuverdienstgrenze. Zufall? Kaum. Viele bewegen sich exakt an diesem Freibetrag. Nicht, weil sie nicht mehr arbeiten können oder wollen – sondern weil das System es schlicht wegrechnet.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mit Grundsicherungsgeld überbrücken

Dabei gäbe es Arbeit. Minijobs in Handel, Logistik, Gastronomie oder Reinigung sind ausreichend vorhanden – oft sogar flexibel und stundenweise. Nur:

  • Wer mehr als 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos.
  • Wer mehr als 165 € verdient, dem wird jeder zusätzliche Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen (§ 155 SGB III).

Unterm Strich lohnt sich der Einsatz kaum.

Werbungskosten können den ALG-Freibetrag erhöhen

Der ALG 1-Freibetrag von 165 € kann durch Werbungskosten effektiv erhöht werden. Das sind Ausgaben, die direkt durch die Nebenbeschäftigung entstehen. Da diese Kosten vom Netto-Einkommen abgezogen werden, bevor die 165 € Freibetrag berechnet werden, steigt der Betrag, den man behalten darf.

Typische Werbungskosten sind Fahrtkosten zur Arbeit, Ausgaben für Arbeitsmaterial oder die Reinigung von Arbeitskleidung. Beispiel: Wer 250 € netto in einem Minijob verdient und 35 € Fahrtkosten angibt, dessen bereinigtes Einkommen liegt nur noch bei 215 €. Der effektive Arbeitslosengeld-Freibetrag steigt somit auf 200 € (165 € Freibetrag + 35 € Werbungskosten).

Warum der Zuverdienst in der Praxis zum Problem wird

Rechnet man die 165 € durch den aktuellen Mindestlohn von 13,90 €, bleiben gerade einmal rund 11 bis 12 Stunden pro Monat übrig. Das reicht nicht mal für zwei reguläre Arbeitstage – geschweige denn für eine dauerhafte Aushilfstätigkeit.

Verdeutlichung der Anrechnung

Um den Freibetrag von 165 € nicht zu überschreiten, darf zum Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde nur maximal 11,87 Stunden im Monat gearbeitet werden (165 € geteilt durch 13,90 € pro Stunde).

Hochgerechnet auf eine typische Arbeitswoche (basierend auf 4,33 Wochen pro Monat) entspricht dies einer Arbeitszeit von unter 3 Stunden pro Woche (ca. 2,74 Stunden).

  • Arbeitsmarkthemmnis: Für Arbeitgeber ist der Verwaltungsaufwand für unter 3 Stunden pro Woche kaum zu rechtfertigen.
  • Lohn-Dämpfer: Bei einem Stundenlohn über dem Mindestlohn (z.B. 15 € / Stunde) sinkt die erlaubte monatliche Stundenzahl auf nur noch 11 Stunden, was den Anreiz noch weiter reduziert.
  • Wichtig: Jede Stunde über den 3 Stunden pro Woche wird fast vollständig angerechnet, was den finanziellen Reiz am Zuverdienst massiv beschneidet.

Das Ergebnis: Arbeitslose dürfen zwar offiziell hinzuverdienen – aber real passt das kaum zu den Anforderungen des Arbeitsmarkts.

Erhöhter Freibetrag: Sonderregel des Bestandsschutzes

Es gibt sie – die Möglichkeit, mehr als 165 € behalten zu dürfen: Wer schon vor der Arbeitslosigkeit einen Nebenjob hatte oder selbständig war, kann sich auf eine Sonderregelung berufen.

  • Voraussetzung: Wer diese Tätigkeit mindestens 12 Monate am Stück innerhalb der letzten 18 Monate ausgeübt hat, darf seinen damaligen Durchschnittsverdienst als anrechnungsfreien Freibetrag beim Arbeitslosengeld 1 weiterhin behalten.
  • Beispiel 1 (Minijob): Hat eine Person im ALG 1-Bezug zuvor 12 Monate lang einen Minijob mit 500 € Netto-Einkommen ausgeübt, liegt der Freibetrag nicht bei 165 €, sondern bei 500 €. Der Zuverdienst wird dann nicht auf das ALG 1 angerechnet.
  • Beispiel 2 (Selbständigkeit): Wenn jemand im Nebengewerbe mindestens 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich 300 € Gewinn erzielt hat, liegt der Freibetrag nicht bei 165 €, sondern bei 300 € im Monat.

Aber genau daran scheitert es oft. Ein paar Wochen Pause reichen, und der Anspruch ist weg. Die Regel bleibt meist graue Theorie.

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Kritik: ALG 1-Freibetrag im Vergleich zum Grundsicherungsgeld

Kaum Spielraum bei niedrigem Einkommen

Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem letzten Nettoeinkommen – 60 % Leistungssatz für Kinderlose, 67 % mit Kind. Laut aktuellem Monatsbericht der Bundesagentur für Arbeit (Juni 2026) erhielten rund 1,07 Millionen Menschen Arbeitslosengeld.

  • Nur 27 % (289.000) bekommen den erhöhten Satz von 67 %, die Mehrheit von 73 % (780.000) lediglich 60 % des letzten Nettogehalts (Datenbasis April 2026).
  • Besonders für Beschäftigte im Mindestlohnbereich bedeutet das häufig weniger als 1.000 € pro Monat.
  • Im bundesweiten Durchschnitt lag der Anspruch bei 1.354 €. Viel Spielraum bleibt da nicht – vor allem nicht für riskante Experimente mit Nebeneinkommen.

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Grundsicherung: höherer Freibetrag, weniger Einzahlung

Was vielen sauer aufstößt: Beim Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) liegt der anrechnungsfreie Zuverdienst bei einem Minijob bei rund 209 € – also knapp 25 % mehr als im Arbeitslosengeld.

  • Möglich ist das durch gestaffelte Freibeträge, die je nach Einkommen bis zu 378 € reichen können.
  • Und das gilt auch für Menschen, die noch nie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Beim Arbeitslosengeld – für das man zuvor möglicherweise jahrelang eingezahlt hat – bleibt es dagegen bei starren 165 €. Seit nunmehr 24 Jahren unverändert. Das ist kein Angriff auf die Neue Grundsicherung. Das Problem liegt nicht dort – sondern in der falsch austarierten Regelung beim Arbeitslosengeld.

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165 € sind nur noch 105 € wert

Der Zuverdienst-Freibetrag beim Arbeitslosengeld 1 liegt seit dem Januar 2002 bei pauschal 165 € – damals umgerechnet aus 315 D-Mark. Seitdem wurde er nie angepasst, weder an steigende Lebenshaltungskosten noch an die Lohnentwicklung.

ALG-1-Freibetrag, gesetzlicher Mindestlohn und Minijob-Grenze im Zeitverlauf (2002–2026, 2027 voraussichtlich)
Jahr ALG 1 Freibetrag Gesetzlicher Mindestlohn Minijob-Grenze
2002 165 € (≈ 315 DM) 325 € (≈ 630 DM)
2007 165 € 400 €
2013 165 € 450 €
2015 165 € 8,50 € 450 €
2017 165 € 8,84 € 450 €
2019 165 € 9,19 € 450 €
2020 165 € 9,35 € 450 €
2022 165 € 12,00 € 520 €
2024 165 € 12,41 € 538 €
2025 165 € 12,82 € 556 €
2026 165 € 13,90 € 603 €
2027 165 € 14,60 € 633 €

Der Verbraucherpreisindex lag 2002 bei 78,1 Punkten und 2026 bei 123,1 Punkten (Basisjahr 2020, Quelle: Statistisches Bundesamt). Das entspricht einer Preissteigerung von 57,6 % über den gesamten Zeitraum. Inflationsbereinigt auf heutige Kaufkraft umgerechnet sind die 165 € von damals heute nur noch rund 105 € wert. Wollte man den Freibetrag kaufkraftbereinigt auf das Niveau von 2002 anheben, müsste er auf 260 € steigen – also fast verdoppelt werden.

Zuverdienst erlaubt, aber nicht gewollt

Ein Zuverdienst beim Arbeitslosengeld 1 ist offiziell möglich – die Realität sieht anders aus. Ein Freibetrag, der seit mehr als 20 Jahren eingefroren und heute real nur noch 105 € wert ist. Eine Stundengrenze, die Arbeitgebern kaum Planbarkeit lässt. Und eine Anrechnung, die jeden zusätzlich verdienten Euro oberhalb von 165 € faktisch bestraft.
Wer das System kennt, bewegt sich exakt an der Grenze – nicht aus Bequemlichkeit, sondern weil jede Stunde mehr sich finanziell schlicht nicht rechnet.

Die Botschaft, die dieses Regelwerk sendet, ist eindeutig: Zuverdienen ist zwar erlaubt, aber offenbar nicht erwünscht. Wer mehr als knapp drei Wochenstunden zum Mindestlohn arbeitet, verliert fast alles, was er zusätzlich verdient, wieder an die Agentur für Arbeit.

Dabei wäre ein erster Schritt denkbar einfach: Den ALG-Freibetrag zumindest an Inflation und Lohnentwicklung anzupassen – wie es beim Mindestlohn und der Minijob-Grenze längst selbstverständlich ist. Ob 260 € dann den großen Unterschied machen, ist eine berechtigte Frage. Aber ein Freibetrag, der seit 24 Jahren nominal eingefroren ist, während Preise um 58 % und Löhne deutlich gestiegen sind, ist kein Versehen – es ist eine politische Entscheidung. Ein dynamischer, an die Lohnentwicklung gekoppelter Freibetrag wäre das Mindeste. Dass selbst das bislang ausbleibt, sagt mehr als jede Begründung.