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Bürgergeld-Vorteil mit Minijob: Wie das Jobcenter die Rente finanziert

Wer als Aufstocker Bürgergeld bezieht und gleichzeitig einem Minijob nachgeht, steht oft vor der wichtigen Frage: Soll ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Während viele Beschäftigte das Ziel verfolgen, „Brutto gleich Netto“ auszuzahlen, ist dies für Empfänger von Bürgergeld die wirtschaftlich schlechtere Wahl. Der Verzicht auf die Befreiung stärkt die Altersvorsorge und die soziale Absicherung, ohne das monatlich verfügbare Budget zu belasten.

Der gesetzliche Regelfall: Versicherungspflicht im Minijob

Entgegen einer weitverbreiteten Annahme ist die Rentenversicherungspflicht bei einem Minijob keine optionale Zusatzleistung, sondern der gesetzliche Regelfall. Gemäß § 1 SGB VI unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich der Versicherungspflicht. Für geringfügig Beschäftigte sieht das Gesetz (§ 6 Abs. 1b SGB VI) zwar die Möglichkeit vor, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen – dies geschieht jedoch nur auf ausdrücklichen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers. Ohne diesen aktiven Schritt zur Befreiung bleibt das Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes bestehen.

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Die finanzielle Logik: Beiträge ohne Eigenleistung

Seit Januar 2026 ist die Minijob-Grenze auf 603 € gestiegen. Wer rentenversicherungspflichtig bleibt, zahlt einen Eigenanteil von 3,6 Prozent – das entspricht bei vollem Ausschöpfen der Grenze 21,71 € monatlich. Dieser Betrag wird direkt vom Lohn einbehalten.

Für Bürgergeld-Empfänger greift hier jedoch eine vorteilhafte Besonderheit des Sozialrechts: Da das Einkommen auf die Leistungen angerechnet wird, verringert ein niedrigeres Netto im Job automatisch die Anrechnung beim Jobcenter. Die abgeführten Rentenbeiträge werden als notwendige Pflichtausgaben anerkannt (§ 11b SGB II).

Ergebnis: Zwar überweist der Arbeitgeber durch den Rentenbeitrag monatlich 21,71 € weniger Lohn auf das Konto, doch das Jobcenter gleicht diesen Fehlbetrag vollständig aus. Es erhöht die monatliche Bürgergeld-Auszahlung um den Abzug an die Rentenkasse. In der Summe aus Lohn und Bürgergeld steht weiterhin derselbe Betrag zur Verfügung. Faktisch wird ein Teil der staatlichen Transferleistung in eine wertvolle Rentenanwartschaft umgewandelt.

Beispiel: Julia ist Single, 29 Jahre alt und wohnt in Hamburg. Da sie auf Bürgergeld angewiesen ist, hat sie einen monatlichen Bedarf von 563 € Regelsatz, 690 € für Wohnkosten (Miete und Heizung) – zusammen 1.253 €. Sie geht einer geringfügigen Beschäftigung in der Gastronomie nach, wo sie 603 € monatlich verdient. Aufgrund der Freibeträge auf das Einkommen bleiben vom ausgezahlten Gehalt 208,90 € anrechnungsfrei, das ist der höchstmögliche Freibetrag beim Minijob in Kombination mit dem Bürgergeld.

mit
Befreiung
ohne
Befreiung
Lohn603,00 €603,00 €
RV-Beitrag (3,6 %)-21,71 €
Auszahlung Arbeitgeber603,00 €581,29 €
Freibeträge auf Einkommen-208,90 €-208,90 €
Anrechnung auf Bürgergeld394,10 €372,39 €
Bürgergeld Bedarf1.253,00 €1.253.00 €
Auszahlung Bürgergeld858,90 €880,61 €

Die Gegenüberstellung macht deutlich: Durch den Beitrag zur Rentenversicherung verringert sich zwar die direkte Lohnzahlung um 21,71 €, doch dieser Betrag geht nicht verloren. Da das niedrigere Netto die Anrechnung auf das Bürgergeld verringert, muss das Jobcenter die monatliche Auszahlung um diese Differenz erhöhen, um den notwendigen Bedarf (gilt als Existenzminimum) zu decken. Was beim Lohn fehlt, füllt das Amt also vollständig auf.

Absicherung gegen Erwerbsminderung: Ein essenzieller Schutz

Der entscheidende Vorteil der Versicherungspflicht ist nicht allein die Steigerung der späteren Altersrente, sondern der Erhalt des Schutzes bei Erwerbsminderung.

Wer über einen längeren Zeitraum Bürgergeld bezieht, ohne rentenversicherungspflichtig zu arbeiten, riskiert den Verlust des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Ein pflichtversicherter Minijob hält diese Anwartschaft aufrecht. Sollten aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls dauerhaft keine Erwerbsfähigkeit mehr bestehen, sichert dieser Status den Zugang zu monatlichen Rentenzahlungen sowie zu medizinischen Rehabilitationsleistungen und Umschulungen durch die Rentenversicherung. Ohne diese Beiträge besteht im Ernstfall lediglich ein Anspruch auf die staatliche Grundsicherung.

Volle Anrechnung der Wartezeiten

Ein weiterer Aspekt sind die sogenannten Wartezeiten. Um später Anspruch auf bestimmte Rentenarten zu haben – etwa die vorzeitige Altersrente nach 35 Jahren oder die Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren – zählt jeder Monat. Während ein befreiter Minijob nur anteilig auf diese Zeiten angerechnet wird, zählt ein versicherungspflichtiger Minijob als voller Monat auf dem Rentenkonto. Dies entscheidet am Ende der Erwerbsbiografie darüber, ob ein früherer Renteneintritt überhaupt rechtlich möglich ist und ob dieser ohne hohe finanzielle Abschläge erfolgen kann.

Was darf ich beim Bürgergeld anrechnungsfrei hinzuverdienen?

Die Wahlfreiheit liegt beim Arbeitnehmer

Es gibt Berichte über Jobcenter, die Leistungsberechtigte aktiv zur Befreiung von der Rentenversicherung auffordern. Das Ziel: Die Ausgaben des Amtes sollen gesenkt werden. Eine solche Aufforderung ist jedoch rechtswidrig. Nach § 11b SGB II sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zwingend vom Einkommen abzusetzen. Da die Entscheidung über die Versicherungspflicht allein beim Arbeitnehmer liegt, muss das Jobcenter diese Beiträge bei der Einkommensberechnung mindernd berücksichtigen.

Wichtig: Die Entscheidung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie gilt für die gesamte Dauer des aktuellen Minijobs und kann nicht nachträglich rückgängig gemacht werden. Wer bereits in einem Minijob arbeitet und die Befreiung unterschrieben hat, kann dies in diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr ändern. Erst bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung kann die Entscheidung neu getroffen werden. Daher sollte man sich bereits vor der Unterschrift des Arbeitsvertrages über die Konsequenzen im Klaren sein.