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Bürgergeld-Urteil: Die Beweislast bei Bareinzahlungen

Zahlen Bürgergeld-Leistungsempfänger Bargeld auf das Konto ein, sollte die Herkunft des Geldes jederzeit zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Ohne nachvollziehbare Erklärung darf das Jobcenter den Betrag als sonstiges, nicht privilegiertes Einkommen betrachten und entsprechend leistungsmindernd auf das Bürgergeld anrechnen. Zu diesem Schluss kam das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Hintergrund: Aufstockende Leistungen für Erwerbstätige

Im vorliegenden Fall mussten Jobcenter, das Sozialgericht (SG Berlin, S 9 AS 975/22) und das LSG (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 9 AS 975/22) mit vielen Zahlen jonglieren. Es ging um den Leistungsanspruch einer polnische Familie. Die Mutter arbeitete selbstständig als Haushalts- und Bürohilfe, der Vater als Barkeeper. Sein Gehalt wurde regelmäßig in bar ausgezahlt. Das Paar hatte Anspruch auf aufstockende Leistungen vom Jobcenter. Die Bescheide waren jeweils nur vorläufig, da das Einkommen beider Ehepartner monatlich schwankte. Dadurch ergaben sich sowohl im Jahr 2015 als auch 2017 Nachzahlungen in Höhe von rund 5.500 bzw. 8.230 Euro.

Darf ich Kontoauszüge für das Jobcenter schwärzen?

Widersprüchliche Angaben zum Barvermögen

Strittig war der Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018. Das Jobcenter hatte mehrere Bargeldeinzahlungen in unterschiedlicher Höhe auf das Konto des Mannes, die augenscheinlich nicht im Kontext mit den Gehaltszahlungen standen, als Einkommen gewertet. Die Bürgergeld Bedürftigen behaupteten ihrerseits, das Geld stamme aus den Nachzahlungen. Die Beträge habe man sofort abgehoben, zu Hause aufbewahrt, zusätzlich gespart und das Geld später bei Bedarf auf das Konto eingezahlt.

Gericht bemängelt fehlende Plausibilität

Der Argumentation folgten aber weder das Amt noch die Gerichte. Der Zeitablauf zwischen Nachzahlung und Einzahlung sei zu groß. Unverständlich sei außerdem, dass der Mann der Frau nicht geholfen habe, das Geld einfach zu überweisen. Stattdessen sei man den aufwendigen Umweg über Abhebung und Bargeldeinzahlung gegangen. Ferner konnte die Bürgergeld Familie keine Auskunft über die tatsächliche Höhe des Barbestands geben.

Bringschuld beim Bürgergeld: Beweislast soll auf Empfänger übergehen

Beweislast liegt beim Leistungsberechtigten

Für das Landessozialgericht war daher nicht ersichtlich, ob die Einzahlungen auf das Konto aus bereits vorhandenen Einkommen und Vermögen getätigt worden waren. Der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters sei daher rechtmäßig, ebenso das Vorgehen, die Bargeldeinzahlungen als wertmäßigen Zuwachs einzustufen. Die Kläger hätten weder die Herkunft des Geldes noch ihre Hilfebedürftigkeit im strittigen Zeitraum nachweisen können. Oder anders ausgedrückt: Die „insgesamt unklare Herkunft der Bareinzahlungen“ wirke sich zulasten der Bürgergeld Bedürftigen aus – denn die Beweislast liege in dem Fall aufseiten der Kläger.