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Wohnungssuche: BGH stoppt Diskriminierung durch Makler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern in einem richtungsweisenden Beschluss entschieden: Ein Immobilienmakler darf Wohnungsbewerber nicht wegen ihres Namens oder damit assoziierter ethnischer Herkunft benachteiligen. Kommt es dennoch zu einer Diskriminierung, haftet der Makler persönlich – inklusive Schadenersatz. Das Urteil stärkt den praktischen Schutz vor Diskriminierung bei der Wohnungssuche erheblich.

Der Fall: Absagen wegen ausländisch klingendem Namen

Im November 2022 suchte die damals 30-jährige Humaira Waseem – Lehrerin, in Deutschland geboren, pakistanischer Herkunft – eine Wohnung in Groß-Gerau (Hessen). Sie bewarb sich online mit ihrem echten Namen auf eine Dreizimmerwohnung über einen Makler. Die sofortige Rückmeldung: keine verfügbaren Besichtigungstermine. Daraufhin überprüfte Waseem das Vorgehen des Maklers:

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Sie stellte mehrere Anfragen zu derselben Wohnung – bei identischem Profil, jedoch mit typisch deutschen Namen wie „Schneider“, „Schmidt“ oder „Spieß“. In allen Fällen wurden sofort Besichtigungstermine angeboten.
Auf Grundlage dieses Testverfahrens sah sie sich wegen ihres Namens diskriminiert und klagte.

Vom Amtsgericht zum BGH

Das Amtsgericht Groß-Gerau wies die Klage zunächst ab. Das Landgericht Darmstadt hingegen erkannte eine Benachteiligung und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung plus Erstattung der Anwaltskosten. Der Makler ging in Revision – der Fall landete beim BGH.

Kein Verstecken hinter dem Vermieter

Der BGH bestätigte die Darmstädter Entscheidung in voller Höhe (Az. I ZR 129/25). Makler sind unmittelbar haftbar, wenn sie gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen – und zwar unabhängig davon, ob sie Auftragnehmer eines Vermieters sind oder nicht.

Warum dieses Urteil eine Schutzlücke schließt

Das Gericht stellte in seiner Begründung drei zentrale Punkte klar:

  • Testing als Beweis: Testverfahren, bei denen lediglich der Name variiert wird, sind ein zulässiges und aussagekräftiges Indiz für eine Benachteiligung.
  • Makler als „Toröffner“: Der Vorsitzende Richter betonte, dass Makler oft der einzige Kontakt für Interessenten sind. Würden sie nicht haften, bliebe Diskriminierung praktisch folgenlos.
  • Beweislast verschoben: Da die Ergebnisse der Anfragen eindeutig gegen den Makler sprachen, musste dieser das Gegenteil beweisen – was ihm nicht gelang.

3.000 Euro – Ein Signal gegen Alltagsdiskriminierung

Im vorliegenden Fall bestätigte der BGH daher die Entschädigung in Höhe von 3.000 €, die bereits das Landgericht Darmstadt zugesprochen hatte. Damit steht fest: Wer aus Gründen wie Herkunft oder Name diskriminiert wird, kann auch vom Makler Schadenersatz verlangen.

Was das für Mieter und Makler ab heute ändert

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung:

  • Personen mit nicht-deutsch klingenden Namen erhalten ein stärkeren rechtlichen Schutz bei der Wohnungssuche.
  • Makler müssen ihre Vergabeverfahren überprüfen und diskriminierungsfreie Prozesse sicherstellen.
  • „Testing“-Beweise sind künftig im Prozess praktisch verwertbar.

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Fazit

Mit dem Beschluss vom 29. Januar 2026 hat der Bundesgerichtshof eindeutig festgelegt:

  • Name und ethnische Herkunft dürfen im Wohnungsvergabeprozess keine Rolle spielen.
  • Makler haften direkt für Diskriminierungsschäden.
  • Testverfahren zur Aufdeckung von Diskriminierung gelten als zulässige Beweismittel.

Für Wohnungssuchende ist dies ein konkreter Fortschritt im Schutz vor Alltagsdiskriminierung.