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Gericht kippt Bürgergeld-Ausschluss und verdonnert Jobcenter zur Strafzahlung

Wenn Jobcenter bei EU-Bürgern nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche annehmen, wird Bürgergeld oft komplett abgelehnt, selbst wenn ein Kind in Deutschland lebt. Genau das ist einer bulgarischen Mutter passiert, bis das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) die Entscheidung kassierte und das Jobcenter zusätzlich mit 1.500 Euro Verschuldenskosten belegte. Mit Urteil vom 11.12.2025 (L 19 AS 1079/23) stellte der 19. Senat klar: Wer die Personensorge für ein minderjähriges EU-Kind ausübt und daraus ein materielles Aufenthaltsrecht ableitet, fällt nicht automatisch unter den Leistungsausschluss.

Streit vor dem SG Duisburg: SGB II für bulgarische Familie

Die Klägerin (bulgarische Staatsangehörige) lebte seit 2018 mit ihrem Lebensgefährten (ebenfalls bulgarischer Staatsangehöriger) und dem gemeinsamen, 2015 in Deutschland geborenen Sohn zusammen. Leistungen nach dem SGB II – seinerzeit Arbeitslosengeld II (Hartz IV), heute Bürgergeld – wurden der Bedarfsgemeinschaft zeitweise nur teilweise bewilligt. Im Kern stritten die Beteiligten noch um Leistungen für die Zeit 01.04.2020 bis 30.09.2020 sowie 01.10.2020 bis 02.12.2020.

Die Klägerin verlangte später eine Korrektur früherer Entscheidungen zugunsten eigener Leistungen. Das Jobcenter lehnte dies zunächst mit Bescheid vom 12.10.2021 ab, der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2022 ohne Erfolg. Für den zweiten Zeitraum folgte eine weitere Ablehnung mit Bescheid vom 11.01.2022, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2022.

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Vor Gericht hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg: Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage mit Urteil vom 20.06.2023 ab (S 41 AS 174/22). Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen änderte daraufhin das erstinstanzliche Urteil mit Entscheidung vom 11.12.2025 (L 19 AS 1079/23) und verpflichtete das Jobcenter zur Leistungsgewährung.

Urteil des LSG NRW: Aufhebung der Ablehnungsbescheide

Das LSG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete das Jobcenter, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und der Klägerin für beide Zeiträume Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Revision ließ der Senat nicht zu.

Wichtig für die Einordnung: Weil die Revision nicht zugelassen wurde, kann das Jobcenter innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen. Rechtskraft tritt erst ein, wenn diese Frist ungenutzt abläuft oder eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt.

Auffällig ist zudem die Kostenentscheidung: Das Jobcenter muss 90 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen. Zusätzlich legte das Gericht dem Jobcenter Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 1.500,00 Euro auf.

Begründung: Aufenthaltsrecht durch Personensorge (EuGH C-397/23)

Nach den Feststellungen des Senats war die Klägerin in den streitigen Zeiträumen nicht als Arbeitnehmerin oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt. Auch ein eigenständiges Daueraufenthaltsrecht lag nicht vor. Trotzdem war sie nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Der entscheidende Punkt: Die Klägerin konnte ein Aufenthaltsrecht aus der Ausübung der Personensorge für ihren minderjährigen Sohn ableiten. Für ein deutsches Kind wäre hierfür regelmäßig § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG der Referenzpunkt. Hier ging es aber um ein minderjähriges Unionsbürger-Kind. Das LSG stützt sich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil vom 01.08.2025 (C-397/23) in der Rechtssache Jobcenter Arbeitplus Bielefeld (wir berichteten): Um eine Diskriminierung: Um eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zu vermeiden, dürfen Unionsbürger-Kinder in dieser Konstellation nicht schlechter gestellt werden als deutsche Kinder. Aus diesem Gleichbehandlungsgebot folgt, dass auch bei einem EU-Kind ein entsprechendes, materielles Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist.

Dabei schließt das Gericht die logische Kette ausdrücklich: Der Sohn hatte ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger, weil der Vater im Streitzeitraum als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt war. Aus diesem Aufenthaltsrecht des Kindes konnte die Mutter ihr Recht zur Ausübung der Personensorge ableiten.

Wichtig für die Praxis: Nach der vom LSG herangezogenen Linie kommt es für den Leistungsanspruch nicht darauf an, ob ein Aufenthaltstitel tatsächlich erteilt wurde. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht materiell vorliegen. Das Recht besteht dann unabhängig davon, ob die Ausländerbehörde bereits ein Dokument ausgestellt hat.

§ 192 SGG: Warum das Jobcenter 1.500 Euro Strafe zahlt

Die 1.500,00 Euro sind keine „normalen“ Verfahrenskosten, sondern Verschuldenskosten nach § 192 SGG. Das Gericht begründet diese zusätzliche Kostenlast damit, dass das Jobcenter Duisburg trotz der aus seiner Sicht klaren Rechtslage nach der EuGH-Entscheidung gegen das Jobcenter Arbeitplus Bielefeld am Streit festhielt und sich auf eine überholte Weisungslage berief. Bei existenzsichernden Leistungen sei es nicht hinnehmbar, die Leistungsgewährung von internen Anpassungsprozessen abhängig zu machen. Die Höhe von 1.500,00 Euro hielt der Senat für angemessen.

Fazit: Was das Urteil für EU-Bürger bedeutet

Das Urteil stärkt Elternteile von minderjährigen EU-Kindern, wenn das Kind in Deutschland lebt und ein materielles Aufenthaltsrecht hat, etwa als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Elternteils. Dann kann der betreuende Elternteil ein Aufenthaltsrecht aus der Personensorge ableiten, auch wenn das Jobcenter ihn sonst als „nur arbeitsuchend“ einordnen würde. Ob sich das auf andere Konstellationen übertragen lässt, hängt weiter stark vom Einzelfall ab, etwa vom Status des Kindes und davon, ob die Personensorge tatsächlich ausgeübt wird.

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Warum der Leistungsausschluss hier nicht greift

Im Streit stand nicht ein allgemeines Prinzip der Existenzsicherung (heute Bürgergeld, damals Hartz IV), sondern die Frage, ob die Klägerin überhaupt unter den Leistungsausschluss für bestimmte EU-Bürger fällt. Das LSG verneint das, weil die Klägerin ein materielles Aufenthaltsrecht aus der Personensorge für ihr minderjähriges Kind ableiten kann. Maßgeblich ist, dass das Kind ein eigenes Aufenthaltsrecht hatte, hier als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten (arbeitnehmenden) Vaters. Nach der EuGH-Linie muss gewährleistet sein, dass die Rechte des Kindes in der Praxis wirksam wahrgenommen werden können. Deshalb darf der Anspruch nicht daran scheitern, dass das Jobcenter das Aufenthaltsrecht fälschlich auf „Arbeitsuche“ reduziert oder dass ein Aufenthaltstitel noch nicht förmlich ausgestellt ist. Entscheidend sind die materiellen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts, nicht das Papier.

Quellen & Verweise

  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 19 AS 1079/23 vom 11.12.2025
  • Sozialgericht Duisburg – Az.: S 41 AS 174/22 vom 20.06.2023
  • EuGH vom 01.08.2025 – Az.: C‑397/23 (ergänzend)