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SCHUFA-Eintrag erledigt: BGH bremst dennoch schnelle Löschung

Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist für viele Betroffene eine massive Belastung– selbst dann, wenn die Schulden längst bezahlt sind. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln im Frühjahr 2025 sah es so aus, als könne man erledigte Einträge sofort löschen lassen. Diese Hoffnung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun deutlich gedämpft.

BGH stellt klar: keine automatische Sofortlöschung

Der BGH hat das Urteil des OLG Köln aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Die drei Kernpunkte der Entscheidung vom 18.12.2025:

  • Kein Automatismus: Wer eine Forderung bezahlt, kann nicht automatisch verlangen, dass der Eintrag sofort verschwindet.
  • Privat vs. Staat: Die strengen Löschregeln aus öffentlichen Registern (wie dem Schuldnerverzeichnis) lassen sich nicht 1:1 auf private Auskunfteien wie die SCHUFA übertragen.
  • Einzelfall zählt: Es braucht eine konkrete Interessenabwägung – starre Fristen dürfen nicht blind angewendet werden.

Wichtig: Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und den Fall zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Das heißt: Das Verfahren ist noch nicht endgültig abgeschlossen, aber der „einfache Weg“ (Zahlung = sofortige Löschung) ist vorerst vom Tisch.

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Hintergrund: Der Streit der Gerichte (Köln vs. München)

Dass der BGH jetzt überhaupt entscheiden musste, lag an einer uneinheitlichen Rechtsprechung in den unteren Instanzen. Zwei Oberlandesgerichte standen sich fast zeitgleich gegenüber:

  • OLG Köln pro sofortiger Löschung: Das OLG Köln entschied im April 2025, dass sich die SCHUFA bei erledigten Forderungen stärker an den kurzen Löschfristen öffentlicher Register orientieren müsse – mit der Folge, dass eine Sofortlöschung nach Ausgleich möglich sein sollte.
  • OLG München pro Speicherung: Nahezu zeitgleich entschied das OLG München am 11.04.2025 (Az.: 14 U 3590/24), dass die Verhaltensregeln der Auskunfteien (Code of Conduct) weiterhin zu beachten sind und Informationen zu Zahlungsstörungen grundsätzlich bis zu 3 Jahre gespeichert werden dürfen.

Mit seinem Urteil hat der BGH die 1:1-Übertragung öffentlicher Löschfristen auf private Auskunfteien verworfen und klargestellt, dass der Code of Conduct als Orientierung grundsätzlich herangezogen werden kann – maßgeblich bleibt aber die Abwägung im Einzelfall.

Welche Speicherfristen in der Praxis gelten

Gesetzlich ist die Speicherdauer nicht starr im Gesetzestext fixiert. In der Praxis orientiert sich die Diskussion an den genehmigten Verhaltensregeln (Code of Conduct) der Auskunfteien.

Für ausgeglichene Forderungen gilt danach grundsätzlich:

  • Regelfrist: Bis zu 3 Jahre Speicherung (taggenau ab Erledigung).
  • Verkürzung auf 18 Monate: Diese Frist kann greifen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind – unter anderem:
    • es wurden keine weiteren Negativdaten gemeldet,
    • es liegen keine Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen vor,
    • die Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung ausgeglichen,
    • es handelt sich um eine einmalige Zahlungsstörung.

Der BGH hält solche typisierten Fristen grundsätzlich für möglich – betont aber, dass besondere Umstände im Einzelfall eine noch kürzere Frist begründen können.

Wann SCHUFA-Einträge trotzdem sofort gelöscht werden müssen

Unabhängig von Fristen gilt: Falsche Einträge müssen sofort raus. Daher sollten die eigenen Daten daher genau auf folgende Fehlerquellen hin geprüft werden:

  • Falsche Zuordnung: Namensverwechslungen oder veraltete Adressdaten.
  • Doppelmeldungen: Eine Forderung wurde bezahlt, aber erneut als offen gemeldet.
  • Bestrittene Forderungen: Trotz Widerspruch gegen eine Forderung, wurde ein Negativmerkmal in der SCHUFA eingetragen.
  • Formfehler: Fehlende Mahnungen oder fehlender Hinweis auf die SCHUFA-Meldung.

Wenn ein Eintrag falsch ist, geht es grundsätzlich nicht um Kulanz oder Fristen, sondern um den Rechtsanspruch auf Korrektur oder Löschung nach DSGVO.

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Handlungsempfehlung: Was Betroffene tun können

Auch nach dem BGH-Urteil gilt: Man ist nicht machtlos. Nur „Zahlung = Sofortlöschung“ ist als Standard-Anspruch zunächst vom Tisch.

Strategisch sollte man so vorgehen:

  1. Daten prüfen – kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern und erst dann handeln
  2. Fehler korrigieren: Bei inhaltlichen Fehlern (siehe oben) sofort die Löschung verlangen (das ist kein „Fristen-Thema“)
  3. Auf 18 Monate prüfen: Wurde die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung ausgeglichen und es bestehen keine weiteren negativen Einträge? SCHUFA schriftlich auf die Einhaltung der 18-Monats-Frist hinweisen.
  4. Härtefall geltend machen: Wenn der Eintrag bzw. die Speicherung zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führt (z.B. drohende Obdachlosigkeit, Verlust des Arbeitsplatzes), Antrag auf Einzelfallprüfung stellen und sich auf die Interessenabwägung berufen, die der BGH in seiner Entscheidung explizit einräumt – unbedingt den Einzelfall begründen, statt nur „bitte löschen, ist bezahlt“ zu schreiben.

Kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft – einmal im Jahr lohnt sich

Unabhängig vom BGH-Urteil ist der wichtigste Schritt weiterhin: regelmäßig prüfen, was gespeichert ist. Jeder kann eine kostenlose Datenkopie anfordern. So lassen sich Fehler überhaupt erst entdecken – und dann gezielt korrigieren.

Mehr Transparenz beim Score ab März 2026

Zusätzlich steht eine Reform des Scores im Raum: Ab Ende März 2026 soll der SCHUFA-Score nachvollziehbarer werden und digital kostenlos einsehbar sein. Das löst nicht das Speicherproblem – kann aber helfen, Fehler schneller zu erkennen.

Verfahrensverlauf:

  • BGH Urteil vom 18.12.2025 – Az. I ZR 97/25
  • OLG Köln vom 10.04.2025 – Az. 15 U 249/24
  • LG Bonn vom 21.06.2024 – Az. 20 O 10/24