Ab dem 1. Januar 2026 wird das Kindergeld auf 259 € pro Kind erhöht. Doch für Familien im Bürgergeld-Bezug ist das kein Grund zur Freude. Die gesetzliche Anrechnungslogik sorgt dafür, dass die Erhöhung von vier Euro pro Monat direkt wieder vom Regelsatz abgezogen wird. Am Ende bleibt für die Haushalte kein Cent mehr übrig. Hier sind die Fakten zur Erhöhung und die Hintergründe zur Verrechnung.
Inhaltsverzeichnis
Die neuen Beträge ab Januar 2026
Die Anhebung ist seit langem beschlossen und tritt nun in Kraft. Ab Januar gelten bundesweit folgende Sätze im Monat:
| Kinderzahl | 2025 | 2026 | Differenz |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | 255 Euro | 259 Euro | + 4 Euro |
| 2 Kinder | 510 Euro | 518 Euro | + 8 Euro |
| 3 Kinder | 765 Euro | 777 Euro | + 12 Euro |
| 4 Kinder | 1.020 Euro | 1.036 Euro | + 16 Euro |
| 5 Kinder | 1.275 Euro | 1.295 Euro | + 20 Euro |
Kindergeld und Bürgergeld: Bei Rückforderung droht doppelt Verlust
Wer bekommt Kindergeld?
Nicht jeder bekommt das Kindergeld automatisch. Bei älteren Kindern müssen Eltern aktiv bleiben, damit die Zahlung nicht stoppt:
- Bis 18 Jahre: Der Anspruch besteht grundsätzlich für alle Kinder ohne Bedingungen.
- Bis 21 Jahre: Wenn das Kind nicht in Ausbildung ist, aber bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
- Bis 25 Jahre: Solange sich das Kind in der Schule, im Studium oder in einer Berufsausbildung befindet.
- Unbefristet: Bei Kindern mit einer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können (wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eintrat).
Der Mechanismus: Vollständige Anrechnung als Einkommen
Das Bürgergeld-System folgt dem Prinzip der Bedarfsdeckung. Das bedeutet: Jede Erhöhung des Kindergeldes mindert den staatlichen Unterstützungsbedarf im exakt gleichen Umfang. Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und mindert dessen individuellen Bedarf an Bürgergeld-Leistungen.
- Die Verrechnung: Ein Kind hat einen festen monatlichen Gesamtbedarf. Dieser setzt sich zusammen aus:
- dem Regelbedarf (für Essen, Kleidung, Strom etc.),
- den anteiligen Kosten der Unterkunft (KdU)
- und ggf. einem Mehrbedarf (z. B. bei spezieller Ernährung).
- Davon werden 259 € durch die Familienkasse gedeckt (255 € in 2025). Das Jobcenter kürzt die Auszahlung der Leistungen folglich um diesen Betrag.
- Das Ergebnis: Der Gesamtbetrag auf dem Konto der Familie bleibt identisch. Es findet lediglich eine Verschiebung der Zuständigkeit zwischen den Behörden statt: Die Familienkasse zahlt mehr, das Jobcenter entsprechend weniger.
Bürokratischer Aufwand trotz Nullrunde
Obwohl unter dem Strich kein Euro mehr im Haushalt ankommt, löst die Erhöhung eine Welle von Änderungsbescheiden aus. Die Jobcenter müssen die Leistungen für Januar 2026 softwareseitig neu berechnen.
Betroffene sollten darauf achten, dass die Anpassung automatisch erfolgt ist. In der Regel müssen keine neuen Anträge gestellt werden, da die Behörden die Daten der Familienkasse automatisiert abgleichen. Dennoch empfiehlt sich ein Blick in den aktuellen Bescheid, um sicherzustellen, dass die Verrechnung korrekt erfolgt ist und keine weiteren Fehler bei der Bedarfsberechnung unterlaufen sind.
Unterhaltsvorschuss 2026 unverändert
Auch beim Unterhaltsvorschuss nach UVG bleibt 2026 beim Zahlbetrag praktisch alles wie bisher. Weil Mindestunterhalt und Kindergeld 2026 jeweils um 4 Euro steigen und das Kindergeld beim UVG voll abgezogen wird, bleibt der Zahlbetrag trotz höherer Unterhaltswerte gleich. Aufwand entsteht trotzdem – nicht nur im Jobcenter, sondern auch bei den Unterhaltsvorschusskassen in den Jugendämtern, weil Sätze und Bescheide zum Jahreswechsel systemseitig angepasst werden müssen.
Warum der Unterhaltsvorschuss 2026 trotzdem nicht steigt: Mindestunterhalt und Kindergeld erhöhen sich jeweils um 4 Euro. Da beim Unterhaltsvorschuss das volle Kindergeld abgezogen wird, bleibt der Zahlbetrag in allen Altersstufen unverändert.
| Altersstufe | UVG 2025 | UVG 2026 | Differenz |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 227 Euro | 227 Euro | 0 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 299 Euro | 299 Euro | 0 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 394 Euro | 394 Euro | 0 Euro |
| Altersstufe | Mindestunterhalt 2025 | Mindestunterhalt 2026 | Differenz |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 482 Euro | 486 Euro | + 4 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 554 Euro | 558 Euro | + 4 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 649 Euro | 653 Euro | + 4 Euro |
Kinderfreibetrag: Vorteil nur für hohe Einkommen
Parallel zum Kindergeld steigt auch der Kinderfreibetrag auf 9.756 € (+ 156 € gegenüber 2025, bei Zusammenveranlagung). Dieser steuerliche Vorteil hat jedoch keine Auswirkungen auf den Bürgergeld-Bezug. Hier greift die sogenannte Günstigerprüfung: Das Finanzamt berechnet, ob das Kindergeld oder die Steuerersparnis durch den Freibetrag vorteilhafter ist.
Ein echter finanzieller Vorteil durch den Kinderfreibetrag ergibt sich erst bei höheren Einkommen – ab etwa 36.000 € bei Alleinstehenden und rund 72.000 € bei Verheirateten. Da Bürgergeld-Haushalte kaum oder keine Einkommensteuer zahlen, profitieren sie nur vom Kindergeld, welches jedoch vollständig angerechnet wird. Die steuerliche Entlastung geht somit komplett an ihnen vorbei.
Nullrunde beim Bürgergeld 2026 trifft wieder die Falschen
Fazit: Eine Erhöhung ohne reale Entlastung
Die Anhebung des Kindergelds auf 259 € zum 1. Januar 2026 ist für Bürgergeld-Haushalte eine rein statistische Korrektur. In Zeiten anhaltend hoher Lebenshaltungskosten bedeutet die vollständige Anrechnung, dass die schwächsten Haushalte von der Erhöhung ausgeschlossen bleiben. Eine echte Entlastung für Kinder in Armut findet durch diese vier Euro im aktuellen System nicht statt.
Quelle: unterhalt.net – Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
