Bürgergeld bekommst du, wenn dein Geld nicht ausreicht, um davon zu leben – und du grundsätzlich arbeiten kannst. Das gilt auch, wenn du bereits einen Job hast: Reicht dein Einkommen nicht aus, kannst du Bürgergeld ergänzend als Aufstockung erhalten. Damit das Jobcenter deinen Antrag bewilligt, müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein.
Inhaltsverzeichnis
Die 5 Voraussetzungen für Bürgergeld auf einen Blick
Einen eigenständigen Anspruch auf Bürgergeld hast du, wenn du alle fünf Bedingungen erfüllst:
- Du lebst in Deutschland (gewöhnlicher Aufenthalt)
- Du bist mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im Rentenalter
- Du bist erwerbsfähig
- Du bist hilfebedürftig
- Du bist für das Jobcenter erreichbar
Ob du alle Punkte erfüllst, ist nicht immer auf den ersten Blick klar. Besonders die Frage der Erwerbsfähigkeit ist für viele nicht eindeutig zu beantworten.
Wohnsitz und Alter: Wer ist grundsätzlich anspruchsberechtigt?
Entscheidend ist nicht ein gemeldeter Wohnsitz, sondern dein gewöhnlicher Aufenthaltsort – du musst tatsächlich in Deutschland leben.
Beim Alter gilt die Spanne von 15 Jahren bis zum Renteneintrittsalter. Die untere Grenze erklärt sich daraus, dass Kinder unter 15 über die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern abgesichert sind. Die obere Grenze markiert den Übergang in ein anderes System: Wer Altersrente bezieht – egal ob mit regulärem Renteneintrittsalter oder als Frührente – hat keinen Anspruch auf Bürgergeld mehr. Für diese Gruppe gibt es die Grundsicherung im Alter nach SGB XII beim Sozialamt, nicht beim Jobcenter.
Erwerbsfähigkeit und Erwerbsminderung: Wo ist die Grenze?
Als erwerbsfähig giltst du, wenn du körperlich, geistig und seelisch in der Lage bist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten – unter normalen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt. Das ist die gesetzliche Schwelle nach § 8 SGB II.
Diese Schwelle ist bewusst niedrig angesetzt. Sie bedeutet nicht, dass du voll belastbar sein musst – sondern nur, dass du grundsätzlich irgendeiner Arbeit nachgehen könntest. Wer diese drei Stunden täglich nicht erreicht, gilt als nicht erwerbsfähig und fällt aus dem Bürgergeld-System heraus. Zuständig ist dann das Sozialamt, nicht das Jobcenter.
Wer ein Kind unter drei Jahren betreut oder einen Angehörigen pflegt, gilt ebenfalls als erwerbsfähig – auch wenn Arbeit in dieser Situation aktuell nicht zumutbar ist.
Bei Erkrankungen, Erwerbsminderung oder Behinderung ist die Einordnung oft nicht eindeutig:
- Vorübergehende Erkrankung: Wer gerade krank ist, aber voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten wieder arbeitsfähig sein wird, gilt weiterhin als erwerbsfähig. Der Bürgergeld-Anspruch bleibt bestehen.
- Teilweise Erwerbsminderung: Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, gilt nach SGB II als erwerbsfähig – die Rente wird als Einkommen angerechnet, der Bürgergeld-Anspruch bleibt grundsätzlich erhalten, wenn das Einkommen nicht ausreicht.
- Volle Erwerbsminderung auf Zeit: Wer vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, hat keinen eigenständigen Bürgergeld-Anspruch – kann aber als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Partner weiterhin Leistungen erhalten.
- Dauerhafte volle Erwerbsminderung: Wer dauerhaft nicht arbeiten kann, verlässt das SGB-II-System vollständig. Zuständig ist dann das Sozialamt mit der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII.
- Behinderung: Eine Behinderung allein schließt Erwerbsfähigkeit nicht aus. Das Jobcenter prüft jeden Fall einzeln – gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit und bei Bedarf der Deutschen Rentenversicherung, die ein Gutachten erstellen kann.
Hilfebedürftigkeit: Wann reicht das Einkommen nicht aus?
Erwerbsfähigkeit allein reicht nicht. Du musst auch hilfebedürftig sein – das heißt, du kannst deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern. Dazu zählen die Miete, die Heizkosten und der tägliche Bedarf (Lebensmittel, Kleidung, Strom).
Das Jobcenter schaut dabei nicht nur auf dich, sondern auf deine gesamte Bedarfsgemeinschaft: in der Regel du, dein Partner oder deine Partnerin und eure Kinder. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder werden zusammengerechnet und dem gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt. Wer einen gut verdienenden Partner hat, kann deshalb trotz eigener Bedürftigkeit keinen Anspruch haben – und umgekehrt: Haben beide wenig, zählt der Fehlbetrag beider zusammen.
Um ein Gefühl für die Grenze zur Hilfebedürftigkeit zu bekommen, hilft ein Blick auf die Werte für einen Single-Haushalt (Bürgergeld Regelsatz + durchschnittliche Wohnkosten):
| Stadt | 1-Person (Single) |
|---|---|
| München | 1.120 € |
| Hamburg | 1.080 € |
| Stuttgart | 1.078 € |
| Köln | 1.055 € |
| Berlin | 1.046 € |
| Leipzig | 919 € |
Diese Werte dienen als grobe Orientierung. Liegt dein persönliches Netto-Einkommen unter diesen Beträgen, bist du wahrscheinlich hilfebedürftig. Für Paare oder Familien liegt diese Grenze durch den zusätzlichen Bedarf entsprechend höher.
So viel Bürgergeld zahlt das Jobcenter Singles in 2026
Bürgergeld ist jedoch eine nachrangige Leistung – andere Ansprüche müssen zuerst ausgeschöpft werden: Wohngeld, Elterngeld, Kinderzuschlag, Unterhalt. Erst wenn diese nicht ausreichen, greift das Bürgergeld. Das Jobcenter darf dich dabei nicht warten lassen: Es muss vorstrecken, bis die vorrangigen Leistungen fließen.
Was ist mit Ersparnissen und Eigenheim?
Viele trauen sich nicht, einen Antrag zu stellen, weil sie glauben, erst ihr gesamtes Erspartes aufbrauchen oder ihr Haus verkaufen zu müssen. Das stimmt so nicht.
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs – der sogenannten Karenzzeit – gilt ein erhöhtes Schonvermögen:
- 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft
- 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied
Ein selbst bewohntes Eigenheim bleibt in der Regel unangetastet, solange die Größe angemessen ist – für einen Haushalt mit bis zu vier Personen sind das bis zu 130 m² (Wohnung) bzw. 140 m² (Haus). Auch Altersvorsorgevermögen ist in weiten Teilen geschützt. Wer also ein Haus besitzt oder Ersparnisse hat, sollte einen Antrag nicht von vornherein ausschließen – das Jobcenter prüft die Vermögensfrage immer im Einzelfall.
Erreichbarkeit: Das Jobcenter muss dich erreichen können
Wer Bürgergeld bezieht, muss für das Jobcenter erreichbar sein und sich im ortsnahen Bereich aufhalten – maximal zweieinhalb Stunden einfache Fahrtzeit zum zuständigen Jobcenter. Der Gedanke dahinter: Du sollst dem Arbeitsmarkt unmittelbar zur Verfügung stehen.
In der Praxis bedeutet das vor allem: Wer längere Zeit verreist, ohne das Jobcenter zu informieren, riskiert seinen Anspruch für diesen Zeitraum.
Bürgergeld trotz Arbeit: Die Aufstockung
Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für Bürgergeld. Wer arbeitet – angestellt, in Teilzeit oder selbstständig – aber mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt nicht decken kann, kann Bürgergeld ergänzend beantragen. Das Stichwort lautet Aufstockung.
Dabei wird dein Verdienst nicht vollständig angerechnet. Je nach Lebenssituation bleiben Teile deines Einkommens anrechnungsfrei:
- Bis zu 348 € monatlich für Erwerbstätige ohne Kinder.
- Bis zu 378 € monatlich für Erwerbstätige mit Kindern.
Alles, was darüber hinausgeht, kürzt den Bürgergeld-Anspruch entsprechend. Diese Freibeträge stellen sicher, dass Arbeit sich gegenüber dem reinen Leistungsbezug immer lohnt.
Wer hat keinen Anspruch auf Bürgergeld?
Die Voraussetzungen beschreiben, wer Leistungen vom Jobcenter bekommen kann. Genauso wichtig ist jedoch die Abgrenzung: Für bestimmte Personengruppen ist das Bürgergeld ausdrücklich nicht vorgesehen.
- Rentner und dauerhaft Erwerbsgeminderte: Wer Altersrente oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente bezieht, ist vom Bürgergeld ausgeschlossen. Zuständig ist hier das Sozialamt (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII).
- Patienten in stationären Einrichtungen: Wer längerfristig in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung untergebracht ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch.
- Ausnahme 1: Der Aufenthalt dauert voraussichtlich weniger als sechs Monate.
- Ausnahme 2: Du arbeitest trotz Aufenthalt mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Auszubildende, Schüler und Studenten: Für diese Gruppe sind BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld vorrangig. Bürgergeld gibt es hier nur in Härtefällen.
Bürgergeld als Ausländer: Wer hat Anspruch?
Der Anspruch auf Bürgergeld ist für Ausländer an den Aufenthaltsstatus geknüpft. Grundsätzlich besteht ein Anspruch, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:
- Arbeitserlaubnis: Dein Aufenthaltstitel erlaubt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – oder die Erteilung wäre grundsätzlich möglich.
- EU-Bürger: Du besitzt das Freizügigkeitsrecht.
- Schutzstatus: Du bist anerkannter Flüchtling, politisch Verfolgter mit Bleiberecht oder besitzt eine Duldung.
Sonderfall Ukraine: Ukrainische Geflüchtete haben aufgrund eines EU-Sonderstatus direkten Zugang zum Bürgergeld – ohne Asylverfahren und mit sofortigem Arbeitsmarktzugang. Damit sind sie anderen Geflüchteten gegenüber aktuell bessergestellt.
Wann bekommen Ausländer kein Bürgergeld?
Es gibt klare gesetzliche Ausschlusskriterien. In folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf Bürgergeld:
- Reine Jobsuche: Wer sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält und zuvor nicht hier gearbeitet hat, ist vom Bezug ausgeschlossen. Dies gilt auch für deren Familienangehörige.
- Laufendes Asylverfahren: Personen, denen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zustehen, erhalten kein Bürgergeld. Hier ist das Sozialamt oder die Erstaufnahmeeinrichtung der richtige Ansprechpartner.
- Erste drei Monate: EU-Bürger, die weder arbeiten noch anderweitig freizügigkeitsberechtigt sind, haben in den ersten drei Monaten keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Rechtsgrundlagen: § 7 SGB II (Leistungsberechtigte), § 7b SGB II (Erreichbarkeit), § 8 SGB II (Erwerbsfähigkeit), § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit)
