Bürgergeld bekommst du, wenn dein Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um deinen Lebensunterhalt zu decken – und mindestens eine Person in deiner Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich arbeiten kann. Arbeitslos musst du dafür nicht sein. Auch mit einem Job, Arbeitslosengeld oder Krankengeld kann ein Anspruch bestehen.
Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld unter dem Namen Grundsicherungsgeld weitergeführt. Die grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch sind im SGB II geregelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Bürgergeld erhältst du grundsätzlich ab deinem 15. Geburtstag bis zum Erreichen der Altersgrenze für die reguläre Altersrente.
- Du musst erwerbsfähig sein, also unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
- Du musst hilfebedürftig sein. Das bedeutet, dass dein Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, um deinen Lebensunterhalt zu decken.
- Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist, ob das anrechenbare Einkommen deinen Bedarf vollständig deckt.
- Lebst du mit deinem Partner oder deiner Familie in einer Bedarfsgemeinschaft, berücksichtigt das Jobcenter auch deren Einkommen, Vermögen und Bedarf.
- Du musst nicht arbeitslos sein. Auch mit Arbeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld kann ein ergänzender Anspruch bestehen.
- Dein gewöhnlicher Aufenthalt und dein Lebensmittelpunkt müssen in Deutschland liegen.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Die persönlichen Voraussetzungen für Bürgergeld ergeben sich vor allem aus § 7 SGB II. Danach können erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen Leistungen erhalten, wenn sie in Deutschland leben und die gesetzliche Altersgrenze einhalten.
Ob du arbeitslos, angestellt oder selbstständig bist, entscheidet nicht allein über den Anspruch. Maßgeblich ist, ob du deinen Lebensunterhalt mit den vorhandenen Mitteln selbst bestreiten kannst.
Mindestalter und Altersgrenze
Einen eigenen Anspruch als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kannst du grundsätzlich ab deinem 15. Geburtstag haben. Der Anspruch endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem du die für deinen Geburtsjahrgang geltende Regelaltersgrenze erreichst.
Das bedeutet aber nicht, dass jüngere Kinder keine Leistungen bekommen. Kinder unter 15 Jahren können Bürgergeld erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Ihr Anspruch wird dann als Teil des Gesamtanspruchs der Familie berechnet.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, fällt grundsätzlich nicht mehr unter das SGB II. Bei zu niedriger Rente kommt stattdessen vor allem die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII in Betracht.
Mindestens drei Stunden täglich arbeiten können
Als erwerbsfähig gilt nach § 8 SGB II, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gerade ein Arbeitsplatz vorhanden ist oder ob du deinen bisherigen Beruf noch ausüben kannst.
Auch eine Krankheit oder Behinderung schließt den Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob du voraussichtlich noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kannst.
Kannst du auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden am Tag arbeiten, bist du selbst nicht erwerbsfähig. Trotzdem kann ein Anspruch innerhalb des SGB II bestehen, wenn du mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebst. Das betrifft beispielsweise nicht erwerbsfähige Partner oder Kinder.
Hilfebedürftigkeit
Die wichtigste finanzielle Voraussetzung ist die Hilfebedürftigkeit. Nach § 9 SGB II bist du hilfebedürftig, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus anrechenbarem Einkommen und verwertbarem Vermögen sichern kannst.
Dafür ermittelt das Jobcenter zunächst den Gesamtbedarf deiner Bedarfsgemeinschaft. Er setzt sich insbesondere zusammen aus:
- den Regelbedarfen aller Mitglieder,
- den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- möglichen Mehrbedarfen, etwa bei Schwangerschaft oder Alleinerziehung.
Der Regelbedarf beträgt 2026 für Alleinstehende 563 Euro und für volljährige Partner jeweils 506 Euro. Für Kinder gelten abhängig vom Alter eigene Bürgergeld-Regelsätze. Lebst du in einer Bedarfsgemeinschaft, werden die Bedarfe aller Mitglieder zusammengerechnet.
Diesem Gesamtbedarf stellt das Jobcenter das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber. Zusätzlich prüft es, ob verwertbares Vermögen oberhalb der geschützten Freibeträge vorhanden ist.
Der Bürgergeld-Anspruch entspricht vereinfacht der Differenz zwischen Gesamtbedarf und anrechenbarem Einkommen:
Gesamtbedarf – anrechenbares Einkommen = Bürgergeld-Anspruch
Deckt das anrechenbare Einkommen den gesamten Bedarf, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Bleibt ein Teil des Bedarfs ungedeckt und steht auch kein zu berücksichtigendes Vermögen zur Verfügung, zahlt das Jobcenter Bürgergeld in Höhe der Differenz.
Lebensmittelpunkt in Deutschland
Für den Bürgergeld-Anspruch musst du deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Gemeint ist der Ort, an dem du tatsächlich lebst und deinen Lebensmittelpunkt hast. Ein nur vorübergehender Besuch in Deutschland reicht nicht aus.
Eine eigene Wohnung oder eine amtliche Meldeadresse schreibt das Gesetz dagegen nicht zwingend vor. Deshalb können auch wohnungslose Menschen Bürgergeld erhalten. Zuständig ist regelmäßig das Jobcenter an dem Ort, an dem sie sich gewöhnlich aufhalten.
Für das Jobcenter erreichbar sein
Als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person musst du für das Jobcenter auch erreichbar sein. Dafür musst du dich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und dessen Mitteilungen und Aufforderungen an jedem Werktag zur Kenntnis nehmen können. Als Werktage gelten auch Samstage.
Möchtest du den näheren Bereich vorübergehend verlassen, benötigst du für die Ortsabwesenheit beim Bürgergeld grundsätzlich vorher die Zustimmung des Jobcenters. Ohne Zustimmung kann der Bürgergeld-Anspruch für die Zeit der Abwesenheit entfallen.
Wie hoch darf das Einkommen für Bürgergeld sein?
Eine feste Einkommensgrenze für Bürgergeld gibt es nicht. Zwei Personen mit demselben Einkommen können deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das liegt vor allem an der Miethöhe, der Haushaltsgröße, möglichen Mehrbedarfen und den jeweils geltenden Freibeträgen.
Bürgergeld trotz Arbeit
Auch Arbeitnehmer können Bürgergeld erhalten. Reicht das Einkommen trotz Beschäftigung nicht für den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft aus, zahlt das Jobcenter ergänzendes Bürgergeld bis zur Höhe des ungedeckten Bedarfs.
Dabei wird nicht der gesamte Verdienst angerechnet. Neben dem Grundfreibetrag gelten gestaffelte Freibeträge bei einem Zuverdienst. Wie viel vom Einkommen anrechnungsfrei bleibt, hängt vom Bruttoverdienst und bei höheren Einkommen auch davon ab, ob du ein minderjähriges Kind hast. Aus dem Grundfreibetrag und den gestaffelten Erwerbstätigenfreibeträgen ergibt sich regulär ein maximaler Freibetrag von 348 Euro. Hast du ein minderjähriges Kind, können bis zu 378 Euro deines Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben.
Wie sich das auswirkt, zeigt ein vereinfachtes Beispiel: Eine alleinstehende Person hat 2026 einen Regelbedarf von 563 Euro. Erkennt das Jobcenter zusätzlich 600 Euro für Unterkunft und Heizung an, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 1.163 Euro. Verdient sie etwa 250 Euro mit einem Minijob, bleiben davon 130 Euro anrechnungsfrei. Das Jobcenter berücksichtigt somit 120 Euro als Einkommen und zahlt 1.043 Euro Bürgergeld:
563 Euro Regelbedarf + 600 Euro Unterkunftskosten – 120 Euro anrechenbares Einkommen = 1.043 Euro Bürgergeld
Liegt das anrechenbare Einkommen dagegen bei mindestens 1.163 Euro, ist der Bedarf in diesem vereinfachten Beispiel vollständig gedeckt, sodass kein Bürgergeld-Anspruch besteht.
So viel Bürgergeld zahlt das Jobcenter Singles in 2026
Einkommen und Vermögen des Partners
Lebst du mit deinem Ehepartner oder in einer Partnerschaft mit gegenseitigem Einstandswillen zusammen, bildet ihr in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft. Dann berücksichtigt das Jobcenter nicht nur dein Einkommen und Vermögen, sondern auch das deines Partners.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Einkommen oder Vermögen des Partners den Anspruch sofort ausschließen. Zunächst ermittelt das Jobcenter den gesamten Bedarf beider Partner einschließlich der Wohnkosten und möglicher Mehrbedarfe. Anschließend zieht es das anrechenbare Einkommen ab und prüft, ob das verwertbare Vermögen die gemeinsamen Freibeträge übersteigt.
Deckt das anrechenbare Einkommen den gemeinsamen Bedarf nicht und übersteigt das verwertbare Vermögen die Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft nicht, zahlt das Jobcenter ergänzendes Bürgergeld.
Eine Wohngemeinschaft ist dagegen nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Wer lediglich eine Wohnung und einzelne Kosten teilt, muss grundsätzlich weder mit seinem Einkommen noch mit seinem Vermögen für die Mitbewohner einstehen.
Grundsicherungsgeld: Gemeinsame Wohnung ist noch keine Bedarfsgemeinschaft
Arbeitslosengeld und Krankengeld
Arbeitslosengeld und Krankengeld gelten grundsätzlich als Einkommen. Liegt die jeweilige Leistung unter dem errechneten Bedarf, kann das Jobcenter die Differenz mit Bürgergeld ausgleichen.
Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss also nicht warten, bis der Anspruch endet. Eine ergänzende Zahlung ist bereits während des Bezugs möglich. Dasselbe gilt bei niedrigem Krankengeld, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch Unterhalt, Kindergeld und viele Rentenzahlungen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Nicht jede Einnahme wird jedoch vollständig angerechnet. Bestimmte Einkünfte sind geschützt oder können um gesetzliche Absetzbeträge vermindert werden.
Welche Rolle spielt die Bedarfsgemeinschaft?
Auch eine alleinstehende Person bildet beim Bürgergeld eine Bedarfsgemeinschaft. Lebst du mit deinem Partner oder deiner Familie zusammen, prüft das Jobcenter, wer außerdem zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört. Bei der Berechnung bezieht es den Bedarf sowie das anrechenbare Einkommen und Vermögen aller Mitglieder ein.
Zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehörst zunächst du selbst. Hinzukommen können insbesondere:
- dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, sofern ihr nicht dauernd getrennt lebt,
- dein nicht verheirateter Partner, wenn ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt und füreinander einsteht,
- unverheiratete Kinder unter 25 Jahren in deinem Haushalt, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können,
- deine Eltern, wenn du unverheiratet, erwerbsfähig und unter 25 Jahre alt bist und in ihrem Haushalt lebst.
Nicht jedes Mitglied muss selbst erwerbsfähig sein. Auch Kinder und nicht erwerbsfähige Partner können Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Was ist mit Ersparnissen und Eigenheim?
Ersparnisse oder ein selbst genutztes Eigenheim schließen den Bürgergeld-Anspruch nicht automatisch aus. Zum Schonvermögen gehören sowohl Vermögen innerhalb des persönlichen Freibetrags als auch bestimmte geschützte Vermögenswerte.
Seit dem 1. Juli 2026 richtet sich der allgemeine Vermögensfreibetrag nach dem Alter der jeweiligen Person:
| Alter | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| unter 30 Jahre | 5.000 Euro |
| 30 bis 39 Jahre | 10.000 Euro |
| 40 bis 49 Jahre | 12.500 Euro |
| ab 50 Jahre | 20.000 Euro |
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge überträgt das Jobcenter innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder. Entscheidend ist deshalb die Summe der Freibeträge aller Personen.
Unabhängig davon bleiben weitere Vermögenswerte als Schonvermögen beim Bürgergeld unberücksichtigt. Dazu gehören unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und bestimmte Formen der Altersvorsorge.
Für selbst genutztes Wohneigentum gelten eigene Schutzregeln. Während der zwölfmonatigen Karenzzeit spielt seine Größe keine Rolle. Danach zählt ein Haus mit bis zu 140 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern grundsätzlich zum Schonvermögen. Leben dort mehr als vier Personen, erhöht sich die Grenze für jede weitere Person um 20 Quadratmeter.
Bürgergeld für besondere Personengruppen
Die allgemeinen Bürgergeld-Voraussetzungen gelten auch für Arbeitnehmer, Selbstständige, Alleinerziehende und Familien. Bei einigen Personengruppen gibt es jedoch Besonderheiten oder gesetzliche Ausschlüsse.
Volljährige Kinder unter 25 Jahren
Unverheiratete 18- bis 24-Jährige gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie im elterlichen Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Bei der Berechnung berücksichtigt das Jobcenter deshalb grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen der Eltern beziehungsweise des Elternteils und dessen Partners.
Wer vor dem 25. Geburtstag aus dem Elternhaus ausziehen und die Kosten der eigenen Unterkunft vom Jobcenter erhalten möchte, muss für den Auszug unter 25 grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrags die Zusicherung des Jobcenters einholen.
Bürgergeld für Studenten und Auszubildende
Ist eine Ausbildung oder ein Studium grundsätzlich mit BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld förderfähig, besteht in der Regel kein Anspruch auf reguläres Bürgergeld. Das gilt häufig auch dann, wenn tatsächlich keine Ausbildungsförderung gezahlt wird, etwa wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens.
Trotz des Ausschlusses können nach § 27 SGB II bestimmte Mehrbedarfe und Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt zustehen. Bedeutet der Leistungsausschluss eine besondere Härte, kann das Jobcenter außerdem ein Darlehen für den Regelbedarf, Unterkunft und Heizung sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewähren. Reguläres Bürgergeld kommt dagegen infrage, wenn die Ausbildung schon dem Grunde nach nicht förderfähig ist oder eine gesetzliche Ausnahme greift. Solche Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Schüler sowie für einige Auszubildende und Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen.
Welche Regeln für Studenten, Schüler und Auszubildende gelten, hängt von der Ausbildungsart, dem Grund für die BAföG- oder BAB-Ablehnung und der Wohnsituation ab.
Bürgergeld für Rentner
Wer eine Altersrente bezieht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das gilt auch für eine vorgezogene Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Reicht die Rente nicht zum Leben, ist meist das Sozialamt zuständig.
Eine Witwenrente oder teilweise Erwerbsminderungsrente schließt Bürgergeld dagegen nicht automatisch aus. Die Rente wird grundsätzlich als Einkommen angerechnet, ein ergänzender Anspruch kann aber bestehen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei einer befristeten vollen Erwerbsminderung kommt Bürgergeld nur in Betracht, wenn die betroffene Person mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist grundsätzlich die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vorrangig.
Bürgergeld für Selbstständige
Auch Selbstständige können Bürgergeld erhalten, wenn ihre Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Maßgeblich ist nicht der Umsatz, sondern das Einkommen, das nach den besonderen Regeln des SGB II aus der selbstständigen Tätigkeit ermittelt wird.
Die Berechnung unterscheidet sich vom Steuerrecht. Das Jobcenter zieht grundsätzlich nur notwendige Ausgaben ab, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich bezahlt wurden. Steuerrechtliche Abschreibungen und Verlustvorträge zieht das Jobcenter daher nicht vom Einkommen ab.
Da die Einnahmen bei Selbstständigen häufig schwanken, bewilligt das Jobcenter die Leistungen meist zunächst vorläufig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben abschließend berechnet, ob zu viel oder zu wenig gezahlt wurde.
Bürgergeld ohne festen Wohnsitz
Eine Wohnung ist keine Voraussetzung für Bürgergeld. Auch obdachlose Menschen können leistungsberechtigt sein, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
Eine fehlende Meldeadresse darf deshalb nicht allein zur Ablehnung führen. Für die Auszahlung und die Kommunikation mit dem Jobcenter muss allerdings geklärt werden, wie die betroffene Person erreichbar ist. Dafür kann beispielsweise eine Postadresse bei einer Beratungsstelle genutzt werden.
Können Ausländer und EU-Bürger Bürgergeld erhalten?
Auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können Bürgergeld erhalten. Zusätzlich kommt es auf das Aufenthaltsrecht an. Als erwerbsfähig giltst du nur, wenn dir eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Arbeitnehmer, Selbstständige und Personen mit einem geeigneten Aufenthaltstitel können grundsätzlich leistungsberechtigt sein. Es gelten daneben dieselben Voraussetzungen zu Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt.
EU-Bürger
EU-Bürger haben nicht automatisch ab ihrer Einreise Anspruch auf Bürgergeld. In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts besteht regelmäßig ein Leistungsausschluss, wenn sie in Deutschland weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind und auch kein fortwirkendes Aufenthaltsrecht aus einer vorherigen Beschäftigung besitzen.
Ebenfalls ausgeschlossen sind grundsätzlich EU-Bürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Jobsuche oder der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz ergibt.
Nach mindestens fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kann trotz eines solchen Aufenthaltsrechts ein Bürgergeld-Anspruch entstehen. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts werden dabei nicht mitgerechnet.
Geflüchtete und Personen mit Duldung
Asylbewerber und Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind, erhalten grundsätzlich kein Bürgergeld. Dazu gehören auch Menschen mit einer Duldung. Für sie ist nicht das Jobcenter, sondern die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde verantwortlich.
Bei anerkannten Flüchtlingen und Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln kann dagegen ein Anspruch nach dem SGB II bestehen. Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung können bei erfüllten Voraussetzungen Bürgergeld erhalten. Entscheidend ist der konkrete Aufenthaltsstatus.
Wer ist vom Bürgergeld ausgeschlossen?
Auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, kann das Gesetz den Anspruch in bestimmten Situationen ausschließen. Kein reguläres Bürgergeld erhalten insbesondere:
- Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- Bezieher einer Altersrente,
- volljährige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII,
- Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus der Arbeitsuche ergibt,
- Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- viele Studenten und Auszubildende mit einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung,
- Personen in einer stationären Einrichtung und
- Personen in Haft oder einem anderen richterlich angeordneten Freiheitsentzug.
Auch während eines längeren Krankenhausaufenthalts kann es auf die voraussichtliche Dauer ankommen. Wer voraussichtlich weniger als sechs Monate im Krankenhaus bleibt, ist nicht allein deshalb vom Bürgergeld ausgeschlossen.
Bei einer stationären Einrichtung gibt es ebenfalls Ausnahmen. Wer dort lebt und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden pro Woche beschäftigt ist, kann weiterhin leistungsberechtigt sein.
Wann beginnt der Bürgergeld-Anspruch?
Bürgergeld wird nicht automatisch gezahlt, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Du musst einen Bürgergeld-Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen.
Der Antrag wirkt nach § 37 SGB II grundsätzlich auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Stellst du den Antrag beispielsweise am 24. August, kann der Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen bereits ab dem 1. August bestehen.
Bürgergeld wird nicht rückwirkend für Monate vor dem Antragsmonat gezahlt. Deshalb solltest du den Antrag nicht aufschieben, wenn absehbar ist, dass dein Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.
Ein Antrag ist zunächst formlos möglich. Am einfachsten stellst du ihn direkt online über jobcenter.digital. Dort kannst du auch erforderliche Nachweise hochladen und fehlende Unterlagen später nachreichen. Möchtest du den Antrag schriftlich stellen, findest du hier alle Bürgergeld-Formulare samt Anlagen und Ausfüllhinweisen.
Wie lange wird Bürgergeld gezahlt?
Bürgergeld wird grundsätzlich so lange gezahlt, wie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine feste Höchstdauer gibt es nicht.
Das Jobcenter bewilligt die Leistung allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum, regelmäßig für zwölf Monate. Bei schwankendem Einkommen oder einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt die Bewilligung häufig zunächst vorläufig und für einen kürzeren Zeitraum.
Jobcenter bewilligt Bürgergeld nur für sechs Monate – ohne nachvollziehbaren Grund
Besteht die Hilfebedürftigkeit danach weiter, musst du rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Ohne diesen Folgeantrag zahlt das Jobcenter die Leistung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht automatisch weiter.
Ändern sich während der laufenden Bewilligung leistungsrelevante Verhältnisse, musst du dies dem Jobcenter mitteilen. Dazu gehören insbesondere Änderungen beim Einkommen, bei den Wohnkosten oder bei der Zusammensetzung deines Haushalts. Das Jobcenter prüft anschließend, ob dein Anspruch neu berechnet werden muss.
Bürgergeld und andere Sozialleistungen
Bürgergeld ist eine nachrangige Sozialleistung. Das bedeutet: Andere Ansprüche müssen grundsätzlich zuerst genutzt werden, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder verringern können. Dazu gehören beispielsweise:
- Arbeitslosengeld,
- Krankengeld,
- Kindergeld,
- Unterhalt und Unterhaltsvorschuss,
- BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe,
- Renten sowie
- Elterngeld.
Der Bezug einer anderen Leistung schließt Bürgergeld nicht immer aus. Reichen beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld nicht aus, um den Bedarf zu decken, kann das Jobcenter die verbleibende Differenz mit Bürgergeld ausgleichen. Bei Renten kommt es auf die Rentenart an, während für Studenten und Auszubildende mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe besondere Leistungsausschlüsse gelten.
Wohngeld und Kinderzuschlag nehmen eine Sonderstellung ein. Sie können den Lebensunterhalt so weit absichern, dass Bürgergeld gar nicht erst benötigt wird. Vorrangig beantragen musst du sie aber nur, wenn deine gesamte Bedarfsgemeinschaft damit ihre Hilfebedürftigkeit für mindestens drei zusammenhängende Monate überwinden kann. Reichen Wohngeld und Kinderzuschlag dafür nicht aus, darf das Jobcenter den Bürgergeld-Antrag nicht allein mit dem Verweis auf diese Leistungen ablehnen. Wohngeld und Bürgergeld werden für dieselbe Person grundsätzlich nicht gleichzeitig gezahlt.
Jobcenter muss Bürgergeld auch bei vorrangigen Leistungen vorstrecken
Bürgergeld-Anspruch prüfen
Ob du Bürgergeld bekommst, hängt von deinem individuellen Bedarf und den finanziellen Mitteln deiner Bedarfsgemeinschaft ab. Berücksichtigt werden insbesondere die Haushaltsgröße, die Wohnkosten, mögliche Mehrbedarfe sowie das Einkommen und verwertbare Vermögen aller Mitglieder.
Eine erste Einschätzung liefert dir unser Bürgergeld-Rechner. Damit kannst du anonym berechnen, ob und in welcher Höhe voraussichtlich ein Anspruch besteht. Verbindlich entscheidet darüber jedoch erst das Jobcenter anhand deines Antrags und der eingereichten Nachweise.
Lehnt das Jobcenter deinen Antrag ab, obwohl du die Voraussetzungen erfüllst, kannst du gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
