Weihnachtsgeld bleibt auch in 2025 Standard: Etwa jeder Zweite bekommt die Sonderzahlung, in tarifgebundenen Betrieben fast drei von vier Beschäftigten. Die Auszahlung erfolgt überwiegend im November, teilweise auch im Dezember. Für viele Bürgergeld-Haushalte ist das relevant, weil etwa 20 Prozent der Leistungsberechtigten erwerbstätig sind. 2025 erhalten 51 Prozent Weihnachtsgeld, 77 Prozent in tarifgebundenen Betrieben – das zeigt der aktuelle WSI-Lohnspiegel.
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Viele Bürgergeld-Haushalte sind erwerbstätig: Laut BA-Monatsbericht November 2025 (Referenzmonat Juli 2025) waren 806.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte erwerbstätig – rund 21 % aller ELB. Davon 406.818 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Innerhalb der SV-Beschäftigung entfielen 77.362 auf Vollzeit, 249.834 auf Teilzeit und 79.622 auf Auszubildende. Zusätzlich wies die BA 71.692 Fälle „ohne Beschäftigungsmeldung“ aus.
2025: 150 Euro Weihnachtsbonus für Bürgergeld-Bezieher
Ob allerdings tatsächlich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld gegeben ist, hängt vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Ist im Vertrag nichts geregelt, handelt es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers um eine freiwillige Leistung. Wurde jedoch über mehrere Jahre hinweg ohne vertragliche Regelung Weihnachtsgeld gezahlt, kann daraus ein Gewohnheitsrecht entstehen, das einen Anspruch begründen kann.
Achtung beim Minijob
Ein Minijob auf 556 Euro Basis (603 Euro ab 2026) schließt Weihnachtsgeld nicht aus. Minijobber können grundsätzlich Weihnachtsgeld bekommen wie andere Beschäftigte. Wichtig ist aber die Verdienstgrenze. Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst im Jahresdurchschnitt. Gehört ein Weihnachtsgeld vertraglich dazu und führt es dazu, dass die Minijobgrenze überschritten wird, liegt aus Sicht der Sozialversicherung kein Minijob mehr vor, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen der Grenze in einzelnen Monaten sind dagegen in engen Grenzen unschädlich.
Bürgergeld Bezug ist kein Ausschlussgrund
Der Bezug von Bürgergeld ändert am Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber nichts. Zahlt der Betrieb aufgrund von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung Weihnachtsgeld, dürfen Beschäftigte nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie Bürgergeld beziehen oder aufstocken. Auch bei freiwilligen Sonderzahlungen gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Vergleichbare Beschäftigte müssen gleich behandelt werden, eine Schlechterstellung braucht einen sachlichen Grund. Ein Bürgergeld Bezug ist für sich genommen kein sachlich gerechtfertigter Grund, kein Weihnachtsgeld zu zahlen.
| Merkmal | Anteil |
|---|---|
| Mit Tarifbindung | 77 % |
| Ohne Tarifbindung | 41 % |
| Westdeutschland | 53 % |
| Ostdeutschland | 41 % |
| Männer | 54 % |
| Frauen | 48 % |
| Vollzeit | 53 % |
| Teilzeit | 46 % |
| Ohne Befristung | 52 % |
| Mit Befristung | 48 % |
Quelle: Böckler Impuls 18/2025 – Auswertung WSI/Lohnspiegel.
Wichtig: Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld gegenüber dem Jobcenter oder Sozialamt besteht nicht, und auch sonstige Weihnachtsbeihilfen sieht die Grundsicherung nicht vor. Die Sonderzahlung können Bürgergeld-Bedürftige nur dann bekommen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und diese vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Weihnachtsgeld wird auf Bürgergeld angerechnet
Zuflussprinzip als Regelfall
Für erwerbstätige Bürgergeld Haushalte (sog. Aufstocker) zählt Weihnachtsgeld als einmalige Einnahme aus Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist nicht der Zeitraum, für den es gedacht ist, sondern der Monat, in dem das Geld tatsächlich ausgezahlt wird (Zuflussprinzip).
Im Regelfall wird das Weihnachtsgeld
- im Monat des Zuflusses als Einkommen berücksichtigt
- zusammen mit dem laufenden Nettoentgelt betrachtet
- unter Berücksichtigung der Freibeträge auf Erwerbseinkommen angerechnet
Maßgeblich ist immer der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Weihnachtsgeld mindert nicht isoliert den Regelbedarf, sondern wird auf den gesamten Bedarf aus Regelbedarf und Kosten der Unterkunft angerechnet.
Überhang ins Vermögen
Deckt das bereinigte Einkommen im Zuflussmonat – also laufender Arbeitslohn plus Weihnachtsgeld nach Abzug der Freibeträge – den gesamten Bürgergeld-Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, besteht für diesen Monat keine Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter hebt den Anspruch für diesen Monat auf.
Liegt das Einkommen über dem Bedarf, entsteht ein Überhang. Dieser Überschuss wird ab dem Folgemonat als Vermögen behandelt. Solange das Vermögen insgesamt innerhalb der Freibeträge für das Schonvermögen bleibt, führt dieser Überhang dort zu keiner weiteren Anrechnung.
Seltene Ausnahme – Weihnachtsgeld als Nachzahlung
Kommt Weihnachtsgeld ausnahmsweise als Nachzahlung für frühere Monate oder Jahre zu und würde die Anrechnung im Zuflussmonat den Leistungsanspruch vollständig entfallen lassen, kann das Jobcenter die bereinigte Einmalzahlung auf mehrere Monate verteilen. In der Praxis wird der Betrag meist auf bis zu sechs Monate aufgeteilt.
Die Folge ist eine gemilderte Kürzung im Zuflussmonat, dafür aber geringere Bürgergeld-Leistungen über mehrere Monate. Ein einmaliger Vermögensüberhang entsteht dann nicht, was für Betroffene meist nachteiliger ist.
Rechenbeispiel – Familie mit Weihnachtsgeld
Beispielhafte Bedarfsgemeinschaft in Berlin:
- drei Personen, davon ein Kind
- monatlicher Gesamtbedarf beim Bürgergeld (vereinfacht): 2.202 Euro
- der Vater arbeitet sozialversicherungspflichtig, brutto 2.410 Euro, netto (vereinfacht) 1.860 Euro
1. Monat ohne Weihnachtsgeld
Für das reguläre Erwerbseinkommen wird der maximale, pauschale Freibetrag auf Erwerbseinkommen in Höhe von 378 Euro ausgenutzt.
- 1.860 Euro netto
- minus 378 Euro Freibetrag
- gleich 1.482 Euro anrechenbares Einkommen
Der Bedarf liegt bei 2.202 Euro. Ohne Weihnachtsgeld bleibt eine Lücke von 720 Euro. Diesen Aufstockungsbetrag zahlt das Jobcenter als Bürgergeld.
- 2.202 minus 1.482 = 720 Euro
Dies ist der Aufstockungsbetrag. Das Jobcenter zahlt 720 Euro Bürgergeld. Das Haushaltsbudget im „normalen“ Monat besteht damit aus
- 1.860 Euro Lohn
- 720 Euro Bürgergeld
Insgesamt stehen der Familie damit 2.580 Euro im Monat zur Verfügung. Das sind 378 Euro mehr als der reine Bedarf von 2.202 Euro. Diese 378 Euro sind genau der Erwerbstätigenfreibetrag, der bei der Berechnung des Bürgergeldes bewusst nicht bedarfsmindernd wirkt.
2. Monat mit Weihnachtsgeld
Der Vater erhält zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Vereinfacht wird ein Weihnachtsgeld netto von 1.700 Euro unterstellt.
- Netto Lohn mit Weihnachtsgeld: 1.860 + 1.700 = 3.560 Euro
Der Erwerbstätigenfreibetrag bleibt bei 378 Euro. Er steigt durch das Weihnachtsgeld nicht weiter an, weil die Höchstgrenze bereits erreicht ist.
- anrechenbares Einkommen im Zuflussmonat: 3.560 minus 378 = 3.182 Euro
Der Bedarf von 2.202 Euro ist damit vollständig gedeckt. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht in diesem Monat nicht.
Gleichzeitig liegt das anrechenbare Einkommen 980 Euro über dem Bedarf:
- 3.182 minus 2.202 = 980 Euro.
Man kann es auch so sehen:
- Aufstockungsbetrag im normalen Monat: 720 Euro
- Weihnachtsgeld netto: 1.700 Euro
- die ersten 720 Euro Weihnachtsgeld ersetzen den bisherigen Aufstockungsbetrag
- der Rest von 1.700 minus 720 = 980 Euro ist der Teil des Weihnachtsgeldes, der tatsächlich zusätzlich bleibt
Im Zuflussmonat hat die Familie 3.560 Euro aus Lohn und Weihnachtsgeld zur Verfügung. Das sind 980 Euro mehr als im normalen Monat ohne Weihnachtsgeld (2.580 Euro). Ab dem Folgemonat gelten diese 980 Euro – soweit das Schonvermögen nicht überschritten wird – als Vermögen. Von dem im Beispiel genannten 1.700 Euro Weihnachtsgeld im Zuflussmonat hätte die Familie also tatsächlich ein reales Plus von 980 Euro ab dem Folgemonat auf dem Konto, zusätzlich zum Bürgergeld.
Hinweis: Sollte das Bürgergeld für Dezember bereits vom Jobcenter gezahlt worden sein, was normalerweise bereits Ende November passiert sein sollte, hebt das Jobcenter die Leistungen rückwirkend für Dezember auf und fordert zu viel gezahlte Beträge zurück. Sofern im Januar weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen sollte, wird die Rückforderung mit den Leistungen für Januar verrechnet.
Praxistipps – wie Weihnachtsgeld im Bürgergeld-Bezug wirkt
Für erwerbstätige Bürgergeld Haushalte ist entscheidend, wie groß die Lücke zwischen anrechenbarem Einkommen und Bedarf im Normalmonat ist.
Faustregel
Ist der Einkommensfreibetrag bereits durch das reguläre Gehalt ausgeschöpft, wird Weihnachtsgeld im Zuflussmonat vollständig angerechnet. Es füllt zuerst den Aufstockungsbetrag. Nur der Teil, der darüber hinausgeht, bleibt als zusätzlicher Betrag und kann im nächsten Monat als Vermögen fortwirken.
Im Beispiel:
- Bedarf: 2.202 Euro
- anrechenbares Einkommen ohne Weihnachtsgeld: 1.482 Euro
- Aufstockungsbetrag: 720 Euro
- Weihnachtsgeld netto: 1.700 Euro
Die ersten 720 Euro Weihnachtsgeld ersetzen den Aufstockungsbetrag. Zusätzlich bleiben 980 Euro Weihnachtsgeld als Überhang. Dieser Betrag steht im Zuflussmonat „on top“ zur Verfügung und kann, solange die Vermögensfreibeträge eingehalten werden, in den Folgemonat mitgenommen werden.
Allgemein gilt:
- Ist die Lücke zwischen anrechenbarem Einkommen und Bedarf groß, wird Weihnachtsgeld im Zuflussmonat in erster Linie dazu genutzt, diese Lücke zu schließen. Dann verpufft ein großer Teil der Sonderzahlung als Ersatz für gekürztes Bürgergeld.
- Liegt das anrechenbare Einkommen ohne Weihnachtsgeld bereits nahe am Bedarf, ist die Lücke klein. Dann kann ein größerer Teil des Weihnachtsgeldes als Überhang bestehen bleiben und im Folgemonat als Vermögen weiterwirken – was in den meisten Fällen den größten finanziellen Vorteil für Betroffene bringt, da die Freibeträge auf das Vermögen deutlich höher sind und im Regelfall nicht überschritten werden.
So hoch ist das Weihnachtsgeld 2025
2025 reicht die Spannweite je nach Tarifbereich von pauschalen Beträgen bis zum vollen 13. Monatsgehalt. Die folgende Auswahl zeigt typische Werte aus wichtigen Branchen. Maßgeblich ist immer der einschlägige Tarifvertrag oder die Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Weihnachtsgeld nach Branchen
| Tarifbereich | Anspruchsform | Betrag West | Betrag Ost | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| Chemische Industrie | 100 % eines Monats | 4.235 € | 4.120 € | mittlere Entgeltgruppe |
| Energieversorgung | 50–100 % | 4.113 € | 3.658 € | mittlere Entgeltgruppe |
| Süßwarenindustrie | 100 % | 3.900 € | 3.752 € | Baden-Württemberg bzw. Ost |
| Textil Westfalen-Osnabrück vs. Ost | 100 % / 80 % | 3.751 € | 2.290 € | je Tarifgebiet |
| Privates Bankgewerbe | 100 % | 3.719 € | – | mittlere Entgeltgruppe |
| Deutsche Bahn AG | 100 % | 3.399 € | – | mittlere Entgeltgruppe |
| Landwirtschaft | pauschal | 250 € | 275 € | Bayern bzw. Mecklenburg-Vorp. |
| Eisen- und Stahlindustrie | 110 % eines Monats | – | – | Prozentsatz statt Betrag |
Quelle: WSI-Lohnspiegel, Auswertung vom 05.11.2025.
Erwerbstätige mit Bürgergeld-Bezug
Zum Vergleich, in welchen Branchen erwerbstätige Leistungsberechtigte arbeiten, die zusätzlich mit Bürgergeld aufstocken müssen: Laut BA-Monatsbericht November 2025 mit Referenzmonat Juli 2025 waren 406.818 Personen sozialversicherungspflichtig beschäftigt – davon 77.362 in Vollzeit und 249.834 in Teilzeit. Die folgende Tabelle zeigt die Branchenverteilung aus dem jüngsten verfügbaren Berichtsjahr 2024.
| Branche | Vollzeit | Teilzeit |
|---|---|---|
| Land-, Forstwirtschaft und Fischerei | 0,8 % | 0,5 % |
| Bergbau, Energie- und Wasserversorgung, Entsorgungswirtschaft | 0,9 % | 0,2 % |
| Verarbeitendes Gewerbe | 9,7 % | 3,0 % |
| Baugewerbe | 8,2 % | 4,1 % |
| Handel, Instandhaltung, Rep. von Kfz | 13,5 % | 17,1 % |
| Verkehr und Lagerei | 12,4 % | 8,6 % |
| Gastgewerbe | 9,0 % | 14,5 % |
| Information und Kommunikation | 0,8 % | 0,6 % |
| Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen | 0,3 % | 0,3 % |
| Immobilien, freiberufl., wissenschaftl. und techn. DL | 2,8 % | 2,9 % |
| Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen | 7,0 % | 5,0 % |
| Arbeitnehmerüberlassung | 14,4 % | 1,9 % |
| Reinigungsdienste | 4,0 % | 13,1 % |
| Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung | 1,2 % | 2,1 % |
| Erziehung und Unterricht | 1,9 % | 3,5 % |
| Gesundheitswesen | 2,9 % | 3,1 % |
| Heime und Sozialwesen | 5,3 % | 11,6 % |
| Sonstige Dienstleistungen, private Haushalte | 5,1 % | 7,9 % |
Quellen: BA-Monatsbericht 11/2025, Referenzmonat 07/2025 – SV-pflichtige ELB; Branchenanteile: BA-Monatsbericht 12/2024.
Einordnung 2025: Insgesamt gab es im Referenzmonat Juli 2025 806.000 erwerbstätige ELB, davon 406.818 SV-pflichtig und rund 280.000 ausschließlich im Minijob. Die Branchenstruktur der sv-Beschäftigung weicht gegenüber 2024 nur gering ab.
Fazit: Was Weihnachtsgeld im Bürgergeld-Bezug praktisch bedeutet
Weihnachtsgeld ist immer eine Leistung des Arbeitgebers. Das Jobcenter zahlt kein eigenes Weihnachtsgeld und keine Weihnachtsbeihilfe. Entscheidend für einen Anspruch ist nur, was im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder durch eine gefestigte betriebliche Übung geregelt ist – der Bürgergeld-Bezug ändert daran nichts und ist kein zulässiger Ausschlussgrund.
Sozialrechtlich wird Weihnachtsgeld wie anderes Erwerbseinkommen behandelt. Im Monat des Zuflusses wird es zusammen mit dem Lohn berücksichtigt, nach Abzug der Erwerbstätigenfreibeträge auf den Bedarf angerechnet und mindert den Aufstockungsbetrag. Ein echter Vorteil entsteht erst, wenn die Sonderzahlung deutlich höher ist als der bisherige Aufstockungsbetrag. Dann bleibt ein Überhang, der – innerhalb der Vermögensfreibeträge – als Vermögen im nächsten Monat noch vorhanden ist.
Kann man als Bürgergeld-Empfänger Weihnachtsgeld beantragen?
Beim Jobcenter oder Sozialamt nicht. Das Bürgergeld als Sozialleistung kennt kein eigenes Weihnachtsgeld und keine Weihnachtsbeihilfe, weshalb es hierzu auch keinen Antrag gibt. Weihnachtsgeld kommt – wenn überhaupt, nur vom Arbeitgeber. Vereinzelt gibt es für Bedürftige kommunale Beihilfen, diese haben aber nichts mit dem Bürgergeld zu tun.
Haben Bürgergeld-Empfänger Anspruch auf Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber?
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Zahlt der Betrieb aber nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder langjähriger Übung Weihnachtsgeld, gilt das grundsätzlich auch für Beschäftigte, die Bürgergeld beziehen oder aufstocken. Der Arbeitgeber darf vergleichbare Beschäftigte nicht allein deshalb vom Weihnachtsgeld ausschließen, weil sie Bürgergeld bekommen.
Wie wird Weihnachtsgeld beim Bürgergeld angerechnet?
Weihnachtsgeld gilt als einmalige Einnahme aus Erwerbstätigkeit und wird im Monat des Zuflusses zusammen mit dem Lohn berücksichtigt. Ist der Einkommensfreibetrag (348 Euro/ 378 Euro mit minderjährigen Kindern) bereits durch das reguläre Gehalt ausgeschöpft, wird die Sonderzahlung vollständig als Einkommen bis zur Bedarfsdeckung im Zuflussmonat angerechnet. Sie füllt zuerst den Aufstockungsbetrag, den sonst das Jobcenter zahlen würde. Nur der Teil, der darüber hinausgeht, bleibt als zusätzliches Plus und kann – innerhalb der Vermögensfreibeträge – in den Folgemonat mitgenommen werden.
Wie viel Weihnachtsgeld bleibt Bürgergeld-Empfängern am Ende wirklich übrig?
Das hängt von der Lücke zwischen anrechenbarem Einkommen und Bedarf ab. Je größer diese Lücke, desto mehr Weihnachtsgeld wird im Zuflussmonat nur dazu genutzt, das Bürgergeld zu ersetzen. Ein „echtes Plus“ entsteht erst, wenn das reguläre Einkommen den Bedarf fast deckt und das Weihnachtsgeld deutlich über dem bisherigen Aufstockungsbetrag liegt. Dann kann ein spürbarer Überhang bleiben, der als Vermögen geschützt ist.
Darf das Jobcenter Weihnachtsgeld überhaupt anrechnen oder verbieten?
Das Jobcenter kann Weihnachtsgeld nicht verbieten. Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen leisten, auch wenn Beschäftigte Bürgergeld bekommen. Das Jobcenter ist allerdings verpflichtet, Weihnachtsgeld als Einkommen zu berücksichtigen und nach den geltenden Freibeträgen anzurechnen. Verboten wäre nur, wenn ein Arbeitgeber Weihnachtsgeld gerade mit dem Hinweis auf den Bürgergeld-Bezug streicht und vergleichbare Kollegen weiterzahlen würde.
Quellen: Statistisches Bundesamt, Hans Böckler Stiftung, Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt

