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Schonvermögen: Freibetrag fürs Auto ist nicht übertragbar

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Wer im Hartz IV Bezug steht, ist mit sehr engen Freibeträgen auf Einkommen und Vermögen konfrontiert. Dies gilt auch für den Besitz eines Autos. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 23.08.2017 entschieden, dass der Freibetrag für ein Auto je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft und somit je Kfz gilt.

Hinweis: Die Entscheidung stammt zwar noch aus der Zeit des Hartz IV. Ihre Kernaussage gilt aber auch weiterhin unter dem späteren Bürgergeld und dem heutigen Grundsicherungsgeld.

Im vorliegenden Fall hatte eine Familie aus Wolfsburg geklagt, die zunächst den überwiegenden Teil des Familieneinkommens aus dem Beschäftigungsverhältnis des 1963 geborenen Vaters erzielte. Die Mutter ging einer geringfügigen Beschäftigung, sog. Minijob, nach und die volljährige Tochter befand sich in einem Ausbildungsverhältnis. Nachdem nun der Familienvater seine Arbeitsstelle verlor, erhielt er zunächst das Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Ende des Bewilligungszeitraums musste er dann Hartz IV beantragen.

Kein Hartz IV wegen Vermögen

Wie eng die Grenzen für Einkommen und Vermögen beim Hartz IV Bezug sind, stellte die Familie nach der Antragstellung fest, denn das Jobcenter lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Familie müsse zunächst das verwertbare Vermögen – in diesem Fall oberhalb von 16.050 Euro – für den Lebensunterhalt aufbrauchen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügten sie über zwei Lebensversicherungen mit einem Wert von jeweils 7.800 Euro. Zudem hatte der Vater vor eineinhalb Jahren, während er noch im Beschäftigungsverhältnis stand, ein Auto angeschafft, das im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner stand.

Auf den aktuellen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Antragstellung von 11.000 Euro wollte das Jobcenter nur einen Freibetrag von 7.500 Euro gewähren, die als angemessen gelten. Den Differenzbetrag sollte die Familie zunächst für die Sicherstellung des Lebensunterhalts verbrauchen.

Schlussendlich reichte die Familie Klage gegen das Jobcenter ein. Die Kläger argumentierten, dass sich der Freibetrag für das Auto bei zwei Hilfebedürftigen verdoppeln müsse.

Schlussendlich reichte die Familie Klage gegen das Jobcenter beim Sozialgericht Braunschweig ein (Az.: S 10 AS 3027/15). Die Kläger argumentierten, dass sich der Freibetrag für das Auto verdoppeln müsse, wenn zwei Personen der Bedarfsgemeinschaft Miteigentümer des Fahrzeugs sind.

LSG bestätigt Entscheidung des Jobcenters

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Familie Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein (Az.: L 11 AS 35/17). Doch auch das LSG bestätigte die ablehnende Haltung des Jobcenters.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein Fahrzeug vorsehe. Die unterschiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen sei auch kein Wertungswiderspruch, so das Gericht. Die Celler Sozialrichter führten weiter an, der Sinn und Zweck der Eigentumsprivilegierung bei Kraftfahrzeugen sei, den Grundsicherungsempfängern die Aufnahme bzw. Fortführung von Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich ist. Hierfür reiche ein angemessenes Kfz pro Person, wobei das Gesetz keine abstrakten oder kumulativen Freibeträge vorsehe, sondern auf das Kfz als solches abstelle. Im Interesse der Arbeitsaufnahme werde die Mobilität geschützt und nicht das Vermögen.

Hinweis: Der Beschluss stammt noch aus der Zeit vor dem Bürgergeld, als die Angemessenheitsgrenze für ein Auto bei 7.500 Euro lag. Inzwischen ist dieser Wert auf 15.000 Euro pro Person gestiegen.

Bedeutung in der Praxis

Zwei erwerbsfähige Leistungsempfänger derselben Bedarfsgemeinschaft dürfen über zwei Fahrzeuge zu je 15.000 Euro verfügen, also insgesamt 30.000 Euro. Bei einem gemeinsamen Auto verdoppelt sich der Freibetrag dagegen nicht – es bleibt bei 15.000 Euro, der Rest zählt als anrechenbares Vermögen.