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Bürgergeld: Zuzahlungsbefreiung für Medikamente

Medikamenten Zuzahlung Befreiung bei Bürgergeld Bedürftigen

Fünf Euro hier, fünf Euro da – und schon summiert sich die Zuzahlung bei Medikamenten auf einen Wert, der mit dem Bürgergeld nur schwierig zu stemmen ist. Gerade chronisch kranke Menschen wissen oft nicht, wie sie über die Runden kommen sollen. Um derlei Notlagen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze definiert, die auch für Bürgergeld Bedürftige gilt. Das ist zu beachten.

Armut und Krankheit

Studien belegen: Wer arm ist und damit an den Rand der Gesellschaft gedrängt wird, ist auch öfter krank. Dadurch steigen die Ausgaben für Medikamente und Co. Bürgergeld Betroffenen stellt sich da die Frage: „Wie soll ich das bezahlen?“ Der Regelsatz eines alleinstehenden Erwachsenen sieht in diesem Jahr für die Gesundheitspflege 21,49 Euro monatlich vor – in 2023 waren es 19,16 Euro. Zur Gesundheitspflege zählen: pharmazeutische Erzeugnisse mit und ohne Rezept, andere medizinische Erzeugnisse mit und ohne Rezept sowie therapeutische Mittel.

Gesetzliche Regelung der Zuzahlungen

Die Zuzahlungen regelt § 61 SGB V. Grundsätzlich müssen Versicherte 10 Prozent des Ausgabepreises für Arzneimittel zuzahlen, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro, wobei dieser Betrag auf die Kosten des Medikamentes gedeckelt ist.

Für Krankenhausaufenthalte sind es 10 Euro je Kalendertag des stationären Aufenthalts und bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Prozent sowie 10 Euro je Verordnung.

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Bürgergeld sieht 21,49 Euro für die Gesundheitspflege

Wer längere Zeit krank und auf Arzneimittel angewiesen ist, wird schnell merken: Mit 21,49 Euro im Monat kommt man nicht weit. Damit Verbraucher nicht über Gebühr belastet werden, gibt es die allgemeine Belastungsgrenze für Zuzahlungen nach § 62 Abs. 1 SGB V. Sie liegt bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens, wenn man chronisch krank ist, ansonsten bei zwei Prozent.

Sonderregelung beim Bürgergeld

Bei Bürgergeld Bedürftigen greift eine Sonderregelung. § 62 SGB V (Belastungsgrenze) besagt:

„Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich.“

Kurzum: Es gilt die Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von derzeit 563 Euro (jährlich: 6.756 Euro). In 2023 waren es 502 Euro monatlich bzw. 6.024 Euro jährlich.

Belastungsgrenzen

Damit liegt die Belastungsgrenze von Bürgergeld Betroffenen und Sozialhilfe-Empfängern in 2024 bei 67,56 Euro (chronisch krank) beziehungsweise 135,12 Euro im Jahr. Bis zu diesem Betrag müssen Zuzahlungen (Rezeptgebühren, Krankenhausaufenthalte, Krankenwagen, Krankengymnastik, Hilfsmittel usw.) aus der eigenen Tasche bestritten werden. Übersteigen die Ausgaben die Belastungsgrenze, kann man bei der Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen.

Antrag auf Befreiung stellen

Der Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen kann entweder in Papierform oder über – sofern vorhanden – eine Krankenkassen-App gestellt werden. Zusammen mit allen Quittungen und Kaufbelegen (versehen mit den persönlichen Angaben) zu den gesetzlichen Zuzahlungen und dem Bewilligungsbescheid über Bürgergeld kann der Antrag bei der Krankenversicherung eingereicht werden. Handelt es sich um Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte, muss zusätzlich ein Zahlungsnachweis beigefügt werden. Bei chronischen Erkrankungen könnte auch eine ärztliche Bescheinigung nötig sein. Welche Unterlagen genau für die Befreiung eingereicht werden müssen, kann bei der Krankenkasse erfragt werden. Die Kasse stellt dann eine Zuzahlungsbefreiungskarte aus und erstattet überzahlte Beträge.

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Befreiung von Zuzahlungen rückwirkend beantragen

Der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung kann sogar vier Jahre rückwirkend gestellt werden, diese Regelung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 SGB I. Vorausgesetzt, man hat alle Daten und Rechnungen noch vorrätig – im besten Fall kann man sich diese auch über das Kundenkonto bei der Apotheke ausdrucken lassen, sofern gespeichert.

Belastungsgrenze im Voraus einzahlen

Grundsätzlich bieten viele Krankenkassen auch die Möglichkeit an, den Betrag in Höhe der jährlichen Zahlungsgrenze im Voraus bei der Krankenkasse einzuzahlen. Dies hat den Vorteil, dass man die Belege nicht sammeln und aufbewahren muss und die Krankenversicherung eine Bescheinigung über die Zuzahlungsbefreiung ausstellt.

Unterschiedliche Krankenversicherungen in der Bedarfsgemeinschaft

Sind die Mitglieder in der Haushaltsgemeinschaft bzw. Bedarfsgemeinschaft bei unterschiedlichen Krankenkassen (egal ob AOK, Barmer, DAK, TKK, IKK etc.) krankenversichert – was nicht unüblich bei bspw. Bürgergeld-Aufstockern ist – so muss der Antrag auf die Zuzahlungsbefreiung nur bei einer Krankenkasse gestellt werden. Diese ermittelt die Belastungsgrenze für die gesamte Familie und stellt eine entsprechende Bescheinigung über die Befreiung aus, mit der man sich dann an die Krankenkassen der Angehörigen bezüglich der übrigen Befreiungsbescheide wenden kann.

Bild: JasminkaM/ shutterstock.com