Viele Empfänger von Grundsicherungsgeld (das bisherige Bürgergeld) gehen davon aus: Wer einen Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters gewinnt, muss sich um die Anwaltskosten keine Gedanken mehr machen. Schließlich hat die Behörde den Fehler gemacht. Doch ganz so einfach ist es nicht. Ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg zeigt: Selbst nach einem erfolgreichen Widerspruch kann das Jobcenter einen Teil der Anwaltsrechnung ablehnen – wenn es die verlangten Gebühren für überhöht hält.
Streit um Anwaltskosten nach erfolgreichen Widerspruch
Im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter bei den Kosten der Unterkunft veraltete Mietobergrenzen zugrunde gelegt. Der Anwalt der Kläger bemerkte den Fehler, legte Widerspruch ein und wies die Behörde darauf hin. Das Jobcenter korrigierte den Bescheid daraufhin vollständig – der eigentliche Streit um den Leistungsbescheid war damit erledigt.
Jobcenter-Bescheid falsch? Warum fast jeder dritte Widerspruch Erfolg hat
Doch anschließend begann ein neuer Streit: die Höhe der Anwaltskosten. Den größten Posten der Rechnung bildete die sogenannte Geschäftsgebühr. Statt der im Sozialrecht maßgeblichen Schwellengebühr von 359 Euro setzte der Anwalt hierfür 1.000 Euro an. Zusammen mit weiteren Gebühren und Auslagen ergab sich eine Gesamtrechnung von 1.213,80 Euro.
Die Höhe dieser Geschäftsgebühr konnte der Anwalt allerdings nicht frei festlegen. Ob eine höhere Gebühr zulässig ist, richtet sich nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Genau darüber entstand später Streit.
Das Jobcenter hielt die angesetzte Geschäftsgebühr für zu hoch. Nach seiner Auffassung war der Fall weder besonders schwierig noch außergewöhnlich umfangreich. Deshalb erkannte es lediglich eine Geschäftsgebühr von 359 Euro an und erstattete insgesamt 835,50 Euro. Die Differenz von 378,30 Euro wollten die Kläger ebenfalls ersetzt bekommen und zogen deshalb vor das Sozialgericht.
Warum der Anwalt eine deutlich höhere Gebühr verlangte
Der Anwalt war der Auffassung, dass seine Tätigkeit weit über einen durchschnittlichen Widerspruch hinausging. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass er den Bescheid geprüft, den Sachverhalt mit seinen Mandanten besprochen, den Widerspruch begründet und später eine umfangreiche Verwaltungsakte eingesehen habe.
Außerdem argumentierte er, dass existenzsichernde Leistungen für Betroffene eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung hätten. Hinzu komme, dass einer der Kläger wegen Depressionen einen Grad der Behinderung von 30 habe, was die Bearbeitung erschwert habe. Auch gestiegene Kanzleikosten sowie die Inflation sprächen aus seiner Sicht für eine höhere Geschäftsgebühr.
Warum das Sozialgericht dem Jobcenter Recht gab
Das Sozialgericht schloss sich der Auffassung des Jobcenters an (S 7 AS 235/21). Nach Ansicht des Gerichts war der Fall weder besonders schwierig noch außergewöhnlich umfangreich.
Der entscheidende Fehler des Jobcenters – die Anwendung veralteter Mietobergrenzen – habe sich bereits beim Blick auf den Bewilligungsbescheid erkennen lassen. Die später durchgeführte Akteneinsicht ändere daran nichts, weil der Widerspruch zu diesem Zeitpunkt bereits eingelegt gewesen sei.
Auch den Hinweis auf die Depressionen eines Klägers ließ das Gericht nicht gelten. Ein Grad der Behinderung von 30 aufgrund einer Depression sei weder ungewöhnlich, noch ergebe sich daraus automatisch ein erhöhter anwaltlicher Aufwand.
Ebenso seien Tätigkeiten wie die Prüfung eines Bescheids, Gespräche mit den Mandanten, das Verfassen eines Widerspruchs oder die Einsicht in die Verwaltungsakte typische Bestandteile nahezu jedes sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens. Allein dadurch entstehe noch kein außergewöhnlicher Arbeitsaufwand, der eine deutlich höhere Geschäftsgebühr rechtfertige.
Weitere Argumente des Anwalts – etwa die wirtschaftliche Bedeutung existenzsichernder Leistungen, gestiegene Kanzleikosten oder die Inflation – spielten für das Gericht letztlich keine Rolle mehr. Da der Fall weder besonders umfangreich noch schwierig gewesen sei, habe die maßgebliche Schwellengebühr nach den Vorgaben des RVG nicht überschritten werden dürfen.
Was bedeutet das für Empfänger von Grundsicherungsgeld?
Das Urteil räumt mit einem weit verbreiteten Irrtum auf. Ein erfolgreicher Widerspruch bedeutet zwar grundsätzlich, dass das Jobcenter nach § 63 SGB X die notwendigen Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt übernehmen muss. Das heißt aber nicht, dass jede vom Anwalt gestellte Rechnung automatisch in voller Höhe erstattet wird.
Maßgeblich ist dabei nicht die Einschätzung des Jobcenters, sondern das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Jobcenter prüft die Rechnung anhand dieser gesetzlichen Vorgaben. Kommt es zum Streit, entscheidet das Sozialgericht, ob die angesetzten Gebühren nach dem RVG angemessen sind.
Nicht jede Rechnung wird automatisch bezahlt
Das Sozialgericht entschied, dass das Jobcenter die zusätzlich verlangten 378,30 Euro nicht übernehmen muss. Zugleich stellte es klar, dass die vom Anwalt angesetzte höhere Geschäftsgebühr nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im konkreten Fall nicht gerechtfertigt war.
Dabei ging es ausschließlich um die Frage, welchen Betrag das Jobcenter erstatten muss. Über das Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant musste das Gericht nicht entscheiden.
Die Entscheidung zeigt damit deutlich: Auch wenn das Jobcenter einen Bescheid vollständig korrigieren muss, übernimmt es nicht automatisch jede Anwaltsrechnung. Erstattet werden nur die Anwaltskosten, die nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angemessen und notwendig sind.