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Minijob-Grenze steigt 2026: Auswirkungen auf das Bürgergeld

Zum 1. Januar 2026 wird die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) von derzeit 556 € auf 603 € angehoben. Diese Anpassung resultiert aus der gesetzlichen Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn, der zeitgleich auf 13,90 € pro Stunde steigt (12,82 € in 2025).

Für Bezieher von Bürgergeld ist diese Anhebung relevant, da sie den Spielraum für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung vergrößert. Allerdings fällt das Plus im Portemonnaie aufgrund der aktuellen Freibetrag-Regelungen eher gering aus.

Die Anrechnung: Was bleibt vom Mehrverdienst?

Am Zuverdienst-Freibetrag ändert sich durch die neue Minijob-Grenze nichts. Da jedoch der Verdienst steigt, erhöht sich auch der Betrag, den das Jobcenter auf das Bürgergeld anrechnet. Das Verhältnis bleibt dabei gleich: Je mehr verdient wird, desto höher fällt die Anrechnung aus.

Die Rechnung für einen vollen Minijob ab Januar 2026

  • Verdienst: 603,00 €
  • Grundfreibetrag: 100,00 € (bleiben anrechnungsfrei)
  • Freibetrag Stufe 1 (20 % von 100 € bis 520 €): 84,00 €
  • Freibetrag Stufe 2 (30 % von 520 € bis 603 €): 24,90 €
  • Gesamtfreibetrag: 208,90 €

Freibetrag berechnen für Minijob im Bürgergeld-Bezug

Im direkten Vergleich zum Vorjahr (maximaler Freibetrag 194,80 € bei 556 € Verdienst in 2025) behalten Betroffene trotz der 47 € Mehreinkommen in 2026 lediglich 14,10 € mehr zur freien Verfügung. Der Rest des Mehrverdienstes wird direkt mit dem Bürgergeld verrechnet und mindert die Auszahlung des Jobcenters.

Sonderregelung für Schüler, Studierende und Auszubildende

Deutlich spürbarer ist die Änderung für junge Menschen unter 25 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft. Hier ist der Freibetrag für Erwerbseinkommen seit 2023 gesetzlich an die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt (§ 11b Abs. 2b SGB II):

Schüler, Auszubildende und Studenten können Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zur Höhe der jeweils geltenden Minijob-Grenze vollständig anrechnungsfrei behalten. Ab dem 1. Januar 2026 steigt dieser anrechnungsfreie Betrag somit automatisch auf 603 € (zuvor 556 €). Für diese Gruppe wird die Erhöhung des Mindestlohns eins zu eins wirksam, ohne dass das restliche Haushaltseinkommen der Familie durch eine Anrechnung gekürzt wird.

Status als Minijob bleibt trotz Lohnerhöhung erhalten

Wer zum Mindestlohn arbeitet, erhält ab dem 1. Januar 2026 automatisch mehr Geld pro Stunde (13,90 €). Wichtig ist hierbei: Da die Minijob-Grenze zeitgleich auf 603 € steigt, bleibt der Status der Beschäftigung unverändert.

Minijob mit Bürgergeld: So übernimmt das Jobcenter die Rentenbeiträge

Man muss die Arbeitszeit also nicht reduzieren, um weiterhin „sozialversicherungsfrei“ zu bleiben. Bei dem neuen Mindestlohn von 13,90 € sind monatlich rund 43,3 Stunden Arbeit möglich, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten. Da bis zu diesem Betrag weiterhin „Brutto gleich Netto“ gilt, fallen für den Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Erst wer die neue Grenze von 603 € überschreitet, rutscht in die Sozialversicherungspflicht eines Midijobs.

Fazit

Während die Anhebung der Minijob-Grenze für Jugendliche einen echten Vorteil bietet, bleibt sie für erwachsene Bürgergeld-Bezieher aufgrund der hohen Transferentzugsrate eher eine marginale Korrektur. Dennoch bietet die neue Grenze einen größeren Puffer, um trotz steigender Löhne im privilegierten Bereich des Minijobs zu bleiben.