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Jobcenter muss Fahrtkosten zahlen – aber nur in diesen Fällen

Fahrten zum Jobcenter, zum Vorstellungsgespräch, zu einer Maßnahme, zum eigenen Kind oder zum Arzt können für Leistungsberechtigte schnell teuer werden. Trotzdem zahlt das Jobcenter nicht automatisch jede Fahrt. Entscheidend ist immer, warum die Fahrt notwendig ist und welche Rechtsgrundlage greift.

Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise zur neuen Grundsicherung umgestaltet. Die Geldleistung heißt künftig Grundsicherungsgeld. Die hier beschriebenen Regeln zu Fahrtkosten ändern sich dadurch aber nicht grundlegend. Gemeint ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, nicht die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.

Fahrtkosten sind nicht automatisch Sache des Jobcenters

Ein Teil der Mobilitätskosten ist bereits im Regelbedarf enthalten. Normale Alltagsfahrten müssen Leistungsberechtigte deshalb grundsätzlich selbst bezahlen. Eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn es eine besondere Anspruchsgrundlage gibt.

Die wichtigsten Fälle sind:

FahrtMögliche RechtsgrundlageAntrag nötig?
Termin beim Jobcenter oder Ärztlichen Dienst§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB IIIja
Vorstellungsgespräch§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB IIIja, vor Kostenanfall
Arbeitsaufnahme§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB IIIja, vor Kostenanfall
Maßnahme, Weiterbildung, Praktikum§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III oder weitere Eingliederungsleistungenja, vor Beginn klären
Umgangsrecht mit minderjährigem Kind§ 21 Abs. 6 SGB IIja, gesondert beantragen
Krankenfahrtvorrangig § 60 SGB Vhäufig vorherige Genehmigung der Krankenkasse
private Besuchsfahrtennur ausnahmsweise § 21 Abs. 6 SGB IInur in engen Härtefällen

Fahrten zum Jobcenter

Wer vom Jobcenter zu einem Termin eingeladen wird, kann die notwendigen Fahrtkosten erstattet bekommen. Rechtsgrundlage ist § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III. Erfasst sind persönliche Meldetermine beim Jobcenter ebenso wie ärztliche oder psychologische Untersuchungstermine, wenn das Jobcenter dazu auffordert.

Die Kostenübernahme ist rechtlich als Ermessensleistung formuliert. In der Praxis darf das Jobcenter die Erstattung notwendiger Reisekosten bei Leistungsberechtigten aber nicht beliebig verweigern. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Grundsicherungsempfängern wegen ihrer Hilfebedürftigkeit die Erstattung notwendiger Kosten in der Regel nicht versagt werden kann.

Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Auch geringe Fahrtkosten können übernommen werden. Das Jobcenter kann mehrere kleine Beträge aber gesammelt abrechnen.

Wichtig: Die Reisekosten müssen beantragt werden. Am sichersten ist ein kurzer schriftlicher Antrag vor dem Termin oder direkt beim Termin.

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Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch

Fahrten zu Vorstellungsgesprächen laufen nicht über die Meldepflicht, sondern regelmäßig über das Vermittlungsbudget. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III.

Das Jobcenter kann angemessene Kosten übernehmen, wenn die Fahrt notwendig ist, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung anzubahnen oder aufzunehmen. Es handelt sich um eine Ermessensleistung. Das Jobcenter muss also prüfen, ob die Förderung notwendig, angemessen und wirtschaftlich ist.

Der wichtigste Praxisfehler ist die zu späte Antragstellung. Für das Vermittlungsbudget im SGB II gilt nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Vermittlungsbudget, Stand 23.01.2026, nicht die Vorher-Regel des § 324 SGB III. Maßgeblich bleibt aber § 37 SGB II: Leistungen werden nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Kosten, die vor dem Antrag entstanden sind, sind deshalb grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es reicht, wenn erkennbar ist, dass Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget begehrt werden. Praktisch heißt das: Erst dem Jobcenter mitteilen, dass ein Vorstellungsgespräch ansteht und Fahrtkosten benötigt werden, dann Ticket kaufen oder Fahrt antreten.

Fahrten zu Maßnahmen, Weiterbildung, Praktikum oder Sprachkurs

Auch Fahrten zu Maßnahmen können erstattungsfähig sein. Das betrifft zum Beispiel Bewerbungstraining, Aktivierungsmaßnahmen, betriebliche Erprobungen, Praktika, berufliche Weiterbildung oder einen vom Jobcenter veranlassten Sprachkurs.

Rechtsgrundlage sind regelmäßig Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den jeweiligen Förderinstrumenten des SGB III, insbesondere § 45 SGB III bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Ab dem 1. Juli 2026 ist zusätzlich der neue Vermittlungsvorrang in § 3a SGB II zu beachten. Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit hat dann grundsätzlich Vorrang vor sonstigen Eingliederungsleistungen. Eine Maßnahme bleibt aber möglich, wenn sie für die dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als eine sofortige Vermittlung. Das kann besonders bei fehlendem Berufsabschluss, unter 30-Jährigen oder klar erkennbarem Qualifizierungsbedarf wichtig sein.

Für Fahrtkosten bedeutet das: Wird eine Maßnahme bewilligt oder vom Jobcenter veranlasst, sollten die Fahrtkosten sofort mitbeantragt werden. Wer erst nach Wochen Belege einreicht, riskiert eine Ablehnung für die Zeit vor Antragstellung.

Umgangsrecht: Fahrten zum eigenen Kind

Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts können als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden. Das betrifft getrenntlebende Eltern, die regelmäßig zu ihrem minderjährigen Kind fahren müssen, oder Fälle, in denen dem Kind selbst Fahrtkosten entstehen.

Voraussetzung ist ein unabweisbarer, besonderer und laufender Bedarf. Eine einzelne Besuchsfahrt reicht normalerweise nicht. Es muss um regelmäßig wiederkehrende Kosten gehen, die nicht aus dem Regelbedarf, Einkommen oder Leistungen Dritter gedeckt werden können.

Das Jobcenter darf Umgangsfahrten nicht pauschal mit dem Hinweis ablehnen, ein Besuch pro Monat reiche aus. Es muss den Einzelfall prüfen. Dazu gehören Alter und Zahl der Kinder, Entfernung, Umgangsregelung, familiäre Situation und die günstigste zumutbare Fahrmöglichkeit.

Wichtig sind Nachweise: Umgangsvereinbarung, gerichtlicher Beschluss, Fahrkarten, Routenberechnung, Besuchsplan und kurze Begründung, warum die Fahrten notwendig sind.

Krankenfahrten: zuerst Krankenkasse, dann Jobcenter

Bei Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder ins Krankenhaus ist grundsätzlich zuerst die Krankenkasse zuständig. Rechtsgrundlage ist § 60 SGB V.

Krankenfahrten werden nur übernommen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Bei ambulanten Behandlungen gelten besonders enge Voraussetzungen, etwa bei Merkzeichen aG, Bl oder H, bei Pflegegrad 4 oder 5, bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung oder bei bestimmten Dauerbehandlungen wie Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie.

Außerdem fällt eine gesetzliche Zuzahlung an: 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Diese Zuzahlung gilt ausnahmsweise auch für Kinder und Jugendliche.

Das Jobcenter ist keine Ersatzkrankenkasse. Ein Anspruch gegen das Jobcenter kommt nur ausnahmsweise als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht, wenn die Kosten unabweisbar, laufend und erheblich höher als der normale Verkehrsbedarf sind und kein vorrangiger Träger zahlt.

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Private Besuchsfahrten

Private Besuchsfahrten zu Angehörigen, Freunden oder Bekannten sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bezahlen. Eine Erstattung durch das Jobcenter kommt nur in sehr engen Ausnahmefällen in Betracht.

Auch hier gilt: § 21 Abs. 6 SGB II verlangt einen unabweisbaren, besonderen und laufenden Bedarf. Menschlich nachvollziehbare Gründe reichen allein nicht aus. Es muss sozialrechtlich ein besonderer Härtefall vorliegen.

Müssen Fahrtkosten gesondert beantragt werden?

Ja. Fahrtkosten sollten immer gesondert beantragt werden.

Der normale Antrag auf Grundsicherungsleistungen reicht für Regelbedarf, Unterkunftskosten und laufende Leistungen. Fahrtkosten sind aber ein konkreter Zusatzbedarf. Das Jobcenter muss wissen, warum die Fahrt notwendig ist, wann sie stattfindet, welches Verkehrsmittel genutzt wird und welche Kosten entstehen.

Der Antrag sollte enthalten:

  • Grund der Fahrt
  • Datum und Ziel
  • Einladung, Terminbestätigung oder sonstiger Nachweis
  • Verkehrsmittel
  • einfache Strecke und Gesamtstrecke
  • voraussichtliche oder tatsächliche Kosten
  • Fahrkarten, Tankbelege oder Routenberechnung
  • Hinweis, ob Krankenkasse, Arbeitgeber oder ein anderer Träger vorrangig zuständig sein könnten

Muster:

Hiermit beantrage ich die Übernahme der Fahrtkosten für die Fahrt am [Datum] von [Ort] nach [Ort].
Grund der Fahrt ist [Jobcenter-Termin / Vorstellungsgespräch / Umgangsrecht / Maßnahme / medizinisch notwendiger Termin].
Die voraussichtlichen Kosten betragen [Betrag] Euro.
Ich bitte um schriftliche Entscheidung. Belege füge ich bei beziehungsweise reiche ich nach.

Beim Umgangsrecht sollte ergänzt werden:

Die Fahrten dienen der regelmäßigen Wahrnehmung des Umgangsrechts mit meinem minderjährigen Kind. Ich beantrage die Übernahme als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Was tun, wenn das Jobcenter ablehnt?

Lehnt das Jobcenter die Fahrtkosten ab, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Wenn die Fahrt dringend notwendig ist, etwa wegen eines unmittelbar bevorstehenden Umgangstermins, einer Maßnahme oder eines Vorstellungsgesprächs, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen. Sozialgerichtliche Verfahren sind für Leistungsberechtigte in der Regel gerichtskostenfrei.

Die wichtigste Regel

Ob das Jobcenter Fahrtkosten zahlen muss, hängt nicht von der Höhe der Kosten ab, sondern vom Grund der Fahrt. Jobcenter-Termine, Vorstellungsgespräche, Maßnahmen, Umgangsfahrten und Krankenfahrten folgen jeweils eigenen Regeln.

Deshalb gilt: Nicht einfach fahren und später hoffen, dass das Jobcenter zahlt. Erst Zuständigkeit klären, Antrag stellen und Nachweise sichern.