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Hundehaltung ist im Bürgergeld Bedarf nicht vorgesehen

Mann kuschelt mit Hund auf Sofa

Die Grundsicherung nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) – ehemals Hartz IV und ab 2023 das Bürgergeld – soll das Existenzminimum sicherstellen. Im hier genannten Fall hatte das Gericht in einem Berufungsverfahren zu klären, ob ein Hund zum Existenzminimum gehört und ob das Jobcenter die Kosten hierfür übernehmen muss.

Der 1962 geborene Kläger war bis 2008 als EDV-Techniker und Elektroniker selbständig tätig, bezieht aber bereits seit 2005 Leistungen der Grundsicherung, zunächst Hartz IV und ab 2023 Bürgergeld. Seine monatlichen vom Jobcenter erhaltenen Leistungen beliefen sich im streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2021 auf monatlich 940 Euro und setzten sich aus 446 Euro Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 sowie 494 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen.

Bei seinem Jobcenter beantragte der alleinstehende Hilfebedürftige mit Schreiben vom 21.03.2022 die Übernahme der Kosten für einen Hund – die Anschaffungskosten für den speziellen Therapie- bzw. Begleithund sollten sich auf 2.000 Euro sowie weitere monatliche Kosten in Höhe von 200 Euro für Futter, medizinische Grundversorgung, Versicherung und Steuer belaufen. Beim Antrag auf diese zusätzlichen Bedarf argumentierte der Mann, dass von einer medizinischen Therapiedauer auf Lebenszeit auszugehen sei, die er gemäß des Grundgesetzes selbst bestimmen dürfe. Er benötige den Hund als soziale Unterstützung während und nach der Corona-Pandemie. Weiter führte er aus, die Pandemie habe ihn sozial und finanziell isoliert und er benötige den Hund, um Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte zu erlangen. Zudem sei der Regelsatz verfassungswidrig festgestellt und nicht ausreichend.

Das Jobcenter hatte den Antrag mit Bezug auf 24 SGB II abgelehnt, da es der Ansicht war, dass die Kosten für den Hund aus der Regelleistung des Klägers zu tragen seien. Hiergegen erhob er Widerspruch, der ebenfalls mit einem Widerspruchsbescheid vom 07.04.2022 durch das Jobcenter abgelehnt wurde. Sodann wandte sich der Hilfebedürftige mit seinem Anliegen an das Sozialgericht Stuttgart, welches allerdings den Ablehnungsgründen des Jobcenters mit seiner Entscheidung unter dem Az.: S 15 AS 1259/22 vom 04.07.2022 folgte.

In nächster Instanz wandte sich der Mann im Berufungsverfahren an das LSG Baden-Württemberg. Doch auch beim Landessozialgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Gericht wies die Berufung unter dem Aktenzeichen L 9 AS 2274/22 vom 20. Juni 2023 zurück. Es stellte fest, dass allein der Umstand, dass die Haltung eines Hundes eine Art sozialer Unterstützung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann, keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründe und somit ein Hund auch nicht zum Existenzminimum gehöre. Gleichzeitig wiesen die Sozialrichter darauf hin, dass die Härteklausel des § 21 Abs. 6 SGB II nicht dazu diene, einen generell für unzureichend erachteten Regelsatz aufzustocken.

Es erkannte an, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art sozialer Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Allerdings ist die Frage, ob die Anschaffung und Unterhaltung eines Hundes als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II geltend gemacht werden kann, keine Frage der Sachverhaltsaufklärung, sondern eine Frage der Auslegung dieser Norm. In Bezug auf die Rolle der Krankenkasse stellte das Gericht fest, dass das Jobcenter nicht für eine Heilbehandlung des Klägers zuständig ist. Ein Leistungsanspruch besteht weder aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) noch aus § 21 Abs. 6 SGB II (Mehrbedarfe). Die Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II werden nur übernommen, soweit keine vorrangige Leistungsverpflichtung der Krankenkasse in Betracht kommt.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter dem Gesichtspunkt hat, dass der Gesetzgeber die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 SGB II in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt hätte.

Das Gericht stellte fest, dass keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen. Das Urteil folgt also auf die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2022 und ist mit der Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

Bild: Daxiao Productions/ shutterstock.com