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„Geradezu fahrlässig“ schwanger: Gericht winkt Zwangsräumung durch

Hochschwanger und nur wenige Tage vor einem geplanten Kaiserschnitt sollte eine Frau mit ihrer Familie die Wohnung verlassen. Das Amtsgericht verweigerte den beantragten Räumungsschutz. Statt die besondere Situation als Grund für einen Aufschub zu werten, machte es der Familie die erneute Schwangerschaft zum Vorwurf. Der Räumungstermin blieb bestehen – bis die Familie einen letzten Versuch in Karlsruhe unternahm.

Nur vier Tage zwischen Räumung und Kaiserschnitt

Grundlage der bevorstehenden Räumung war ein Vergleich, den die Familie am 18. Januar 2024 vor dem Amtsgericht Schwabach geschlossen hatte (Az. 1 C 379/23). Die Zwangsräumung wurde schließlich für den 19. Mai 2025 um 8.30 Uhr angesetzt.

Zu diesem Zeitpunkt stand die Frau unmittelbar vor der Entbindung. Laut Krankenhausbericht sollte ihr Kind am 23. Mai per Kaiserschnitt zur Welt kommen. Die Familie sollte ihre Wohnung damit vier Tage vor dem Eingriff verlassen.

Die Familie beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Sie erklärte, die Gemeinde wolle sie nach der Räumung in Containern unterbringen. Dort sei die notwendige medizinische und hygienische Versorgung der Mutter und des ungeborenen Kindes nicht gewährleistet. Zudem hatte sich die Familie nach eigenen Angaben bereits um eine andere Wohnung bei der Gemeinde bemüht.

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Amtsgericht macht Schwangerschaft zum Vorwurf

Das Amtsgericht lehnte den Räumungsschutz am 13. Mai 2025 ab. Obwohl der Krankenhausbericht die Schwangerschaft und den geplanten Kaiserschnitt belegte, hieß es in dem Beschluss, die Frau „erneut schwanger geworden sein soll“.

Das Gericht ging noch weiter. Die Familie könne sich nicht auf staatliche Schutzpflichten berufen, weil die erneute Schwangerschaft angesichts ihrer finanziellen Situation „geradezu fahrlässig“ erscheine. Eine genauere Aufklärung hielt es deshalb für entbehrlich. Auch die gebotene Abwägung zwischen dem Räumungsanspruch des Vermieters und den gesundheitlichen Risiken nahm es zunächst nicht vor.

Die Familie legte sofortige Beschwerde ein, doch das Amtsgericht blieb bei seiner Entscheidung. Nun stellte es den Räumungsanspruch des Vermieters in den Vordergrund. Für die Unterbringung der Familie nach der Räumung sei die Gemeinde zuständig. Der Räumungstermin blieb bestehen.

Karlsruhe stoppt Räumung einen Tag vor dem Termin

Daraufhin wandte sich die Familie mit einem Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht. Am 18. Mai 2025, einen Tag vor dem vorgesehenen Räumungstermin, stoppte Karlsruhe die Vollstreckung (Az. 2 BvQ 32/25). Die Zwangsräumung wurde bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt, höchstens jedoch für sechs Monate.

Über den Räumungstitel selbst entschied Karlsruhe damit nicht. Die Verfassungsrichter sahen aber verfassungsrechtliche Bedenken bei der Sachaufklärung und Begründung des Amtsgerichts. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde hielten sie weder für von vornherein unzulässig noch für offensichtlich unbegründet.

Besonders deutlich kritisierte Karlsruhe den Umgang mit der Schwangerschaft. Die Begründung, mit der das Amtsgericht eine weitere Aufklärung für entbehrlich gehalten hatte, sei „nicht tragfähig“. Das Amtsgericht hätte die gesundheitliche Situation der Frau kurz vor dem Kaiserschnitt und die Versorgung des ungeborenen Kindes sorgfältig prüfen müssen.

Gericht darf Familie nicht einfach an Behörde verweisen

Aus dem Beschluss folgt eine klare Vorgabe: Wer bei einer Zwangsräumung schwerwiegende Gesundheitsgefahren nachvollziehbar geltend macht, darf nicht mit einer oberflächlichen Prüfung abgespeist werden. Fehlt dem Gericht die eigene medizinische Sachkunde, muss es sich regelmäßig sachverständige Hilfe holen. Dabei zählen nicht nur Gefahren während der Räumung, sondern auch gesundheitliche Risiken, die unmittelbar danach entstehen.

Gesundheitliche Risiken blockieren eine Räumung nicht zwangsläufig. Lassen sie sich durch eine geeignete Ersatzunterkunft oder andere konkrete Maßnahmen zuverlässig vermeiden, darf die Vollstreckung weitergehen. Zuvor muss das Gericht deren Eignung jedoch tatsächlich prüfen und die Umsetzung sicherstellen.

Der pauschale Verweis auf die Ordnungsbehörde reichte daher nicht. Vor einer Ablehnung des Räumungsschutzes hätte geklärt werden müssen, ob die vorgesehene Containerunterkunft den Bedürfnissen einer Frau unmittelbar nach einem Kaiserschnitt und ihres neugeborenen Kindes gerecht wird. Für eine menschenwürdige Unterbringung bleiben die staatlichen Stellen verantwortlich.

Der Räumungstitel bleibt trotzdem bestehen

Der Räumungstitel blieb bestehen. Das Bundesverfassungsgericht setzte dessen Vollstreckung jedoch aus, um möglicherweise nicht rückgängig zu machende Schäden für die Frau und ihr ungeborenes Kind zu verhindern.

An dieser Linie hält Karlsruhe fest. In zwei weiteren Räumungsverfahren vom 16. Juli 2026 (Az. 2 BvR 1349/26) und 28. Juli 2026 (Az. 2 BvQ 53/26) griff das Bundesverfassungsgericht erneut ein. Gerichte dürfen konkrete Hinweise auf schwere gesundheitliche Folgen nicht oberflächlich abhandeln. In absoluten Ausnahmefällen kann die Vollstreckung sogar auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden. Maßgeblich bleiben die belegten Risiken und die tatsächlichen Bedingungen, unter denen die Betroffenen nach der Räumung leben müssten.