Von Bürgergeld Empfängern wird erwartet, bei Anträgen und Widersprüchen auf Punkt und Komma genau zu sein, damit überhaupt darauf reagiert wird. Die Jobcenter selbst nehmen die für sie geltenden Regeln indes weniger ernst. Gut, wenn Richter in dem Fall den Rotstift zücken und für Ordnung sorgen. Wie das Bundessozialgericht, das aufgrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Klartext sprach.
Rückforderung des Jobcenters
Der Fall hinter dem Urteil ist an sich wenig spektakulär und dürfte in der Form häufig in jedem Jobcenter vorkommen. Ein Vater und drei Kinder bezogen Bürgergeld. Nachdem der Mann einen neuen Job gefunden hatte, wurde der ursprüngliche Bewilligungsbescheid teilweise wieder aufgehoben. Zudem forderte das Jobcenter die überzahlten Leistungen mit Bescheid vom 8. Februar zurück, insgesamt 1.690,94 €.
Wegen eines Formfehlers: Jobcenter streicht das Bürgergeld
Die Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidend: In der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide wurde nur auf die Möglichkeit des Widerspruchs in schriftlicher Form oder zur Niederschrift aufmerksam gemacht. Nachdem der Kläger am 27. Dezember Widerspruch erhoben hatte, damit deutlich nach Ablauf der regulären Monatsfrist, wurde der Widerspruch vom Jobcenter wegen Verfristung für unzulässig erklärt. Das Sozialgericht Lübeck (S 16 AS 116/19) sowie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (L 3 AS 108/20) folgten der Argumentation des Jobcenters.
Bescheide waren nicht rechtmäßig
Das Bundessozialgericht schaute dann etwas genauer hin. Es rügte unter anderem die fehlende, tatsächliche Feststellung des Landessozialgerichtes hinsichtlich der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Bescheide . Warum das so wichtig ist? Weil es klare gesetzliche Vorgaben dazu gibt, was eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. In den Bescheiden des Jobcenters fehlte die Belehrung darüber, dass ein Widerspruch auch in elektronischer Form möglich ist. Daher galt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr – die der Kläger eingehalten hat (B 7 AS 10/22 R).
Elektronischer Zugang
Ob das Jobcenter zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, einen elektronisch eingelegten Widerspruch zu bearbeiten sei „für die Frage der inhaltlichen Anforderungen an eine zutreffende Belehrung ohne rechtliche Bedeutung“, betonte das Bundessozialgericht.
E-Mail für Übermittlung von Dokumenten
Auch, ob das Jobcenter den entsprechenden Zugang hätte schaffen müssen, ließen die Richter dahingestellt. Denn: Das Jobcenter hatte auf dem Kopfbogen des angefochtenen Bescheids eine E-Mail-Adresse angegeben und damit „den für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erforderlichen Zugang im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB I zumindest konkludent (Anm.: stillschweigend) eröffnet“. Dass die E-Mailadresse nicht für Widersprüche genutzt werden könne, gehe aus dem Bescheid nicht hervor.
Fazit des Verfahrens: Damit war die Belehrung im Bescheid vom 8. Februar 2018 unvollständig, weshalb die verlängerte Jahresfrist gelte – so dass auch der Widerspruch des Bedürftigen als fristgerecht zu erachten ist.