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Bürgergeld-Verfahren dauert 56 Monate – Kläger erhält 500 Euro Entschädigung

Fast fünf Jahre musste ein Kläger auf das Ende seines Bürgergeld-Verfahrens warten, obwohl es lediglich um höchstens 1.000 Euro für ein Auto ging, das ihm die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglichen sollte. In 29 der insgesamt 56 Verfahrensmonate brachten die Gerichte den Streit nicht erkennbar voran. Trotzdem erhielt der Mann nur 500 Euro Entschädigung, weil von dem langen Stillstand nach der richterlichen Berechnung gerade einmal fünf unangemessene Monate übrig blieben.

Mit dem Auto wollte der Kläger den Leistungsbezug beenden

Ausgangspunkt war ein Bescheid des Jobcenters vom 17. Januar 2017. Der Bürgergeld-Empfänger sollte bis zu 1.000 Euro für den Kauf eines Autos erhalten, damit er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen konnte. Die Zusage war unter anderem an fristgerechte Verwendungsnachweise geknüpft.

Autokauf mit Bürgergeld – So hilft das Jobcenter

Nachdem der Kläger die Auflage nicht rechtzeitig erfüllt hatte, widerrief das Jobcenter die Bewilligung. Der Widerspruch blieb erfolglos. Nach Klageerhebung teilte das Jobcenter jedoch mit, es habe den angegriffenen Bescheid am 5. Februar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit habe sich dadurch erledigt. Der Kläger verfolgte das Verfahren weiter.

Erst am 28. Oktober 2021 wies das Sozialgericht Dortmund die Klage unter dem Aktenzeichen S 60 AS 5918/17 ab. Auch die Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos. Rechtskräftig abgeschlossen war das unter L 12 AS 1731/21 geführte Ausgangsverfahren am 12. August 2022.

Das Urteil von 2026 entscheidet nicht darüber, ob der Autozuschuss materiell zu zahlen war. Es bewertet ausschließlich die Dauer des damaligen Gerichtsverfahrens. Die 500 Euro muss deshalb nicht das Jobcenter zahlen, sondern das Land Nordrhein-Westfalen.

Vor Gericht bewegt sich fast zwei Jahre lang kaum etwas

Das Landessozialgericht zeichnete den Ablauf Monat für Monat nach. Beim Sozialgericht stellte es 27 Monate ohne verfahrensfördernde Aktivität fest. Zwei weitere Monate entfielen auf das Berufungsverfahren.

Die längste Lücke reichte von Oktober 2018 bis August 2020. Für März bis Mai 2020 zog der Senat allerdings drei Monate des ersten Corona-Lockdowns ab. Die dadurch verursachte Verzögerung rechnete das Gericht nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zu. Von diesem Abschnitt blieben deshalb 20 Monate Inaktivität übrig.

Der SGB-II-Streit war nach Einschätzung des Senats nur durchschnittlich schwierig. Für den Kläger hatte er aber überdurchschnittliche Bedeutung. Mit dem Auto wollte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und seine Abhängigkeit von existenzsichernden Leistungen beenden. Das sprach grundsätzlich für eine zügige Entscheidung.

Am Ende zählten von 29 Monaten Stillstand nur fünf

29 Monate ohne Verfahrensförderung bedeuten nicht automatisch 29 entschädigungspflichtige Monate. Gerichten steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu. Diese Zeit muss nicht für jeden Monat durch einen sichtbaren Arbeitsschritt belegt sein.

Von den 27 inaktiven Monaten beim Sozialgericht zog der Senat zunächst zwölf Monate ab. Damit blieben dort 15 Monate. Das Berufungsgericht hatte von seiner eigenen zwölfmonatigen Bedenkzeit nur zwei Monate verbraucht. Die übrigen zehn Monate durften die Verzögerung der ersten Instanz ausgleichen. Unter dem Strich galten deshalb nur fünf Monate als unangemessen.

Für einen immateriellen Nachteil sieht das Gerichtsverfassungsgesetz im Regelfall 1.200 Euro je Verzögerungsjahr vor. Das entspricht 100 Euro pro Monat. Fünf anerkannte Monate ergaben daher exakt die beantragten 500 Euro. Das rechtskräftige Urteil vom 13. Mai 2026 trägt das Aktenzeichen L 11 SF 270/23 EK AS.

Auffallend ist auch die weitere Chronologie. Der Kläger erhob die Entschädigungsklage bereits im November 2021, noch während des Ausgangsverfahrens. Entschieden wurde darüber erst im Mai 2026. Ob auch diese Zeit unangemessen lang war, hatte das Gericht in dem aktuellen Urteil allerdings nicht zu prüfen.

Eine lange Wartezeit allein bringt noch keine Entschädigung

Eine lange Verfahrensdauer allein löst noch keinen Zahlungsanspruch aus. Betroffene müssen die Dauer beim zuständigen Gericht ausdrücklich rügen. Eine solche Verzögerungsrüge ist erst wirksam, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Im entschiedenen Verfahren hatte der Kläger die Dauer am 4. Mai 2021 ausdrücklich gerügt.

Die Rüge muss das betroffene Verfahren klar bezeichnen. Verzögert sich die Sache nach einem Wechsel in die nächste Instanz erneut, ist dort eine weitere Rüge erforderlich. Eine Entschädigungsklage darf frühestens sechs Monate nach der Verzögerungsrüge erhoben werden. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens muss sie spätestens innerhalb von sechs Monaten eingehen.

Davon zu unterscheiden ist die Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter. Sie kommt in Betracht, wenn die Behörde über einen Antrag oder Widerspruch nicht rechtzeitig entscheidet. Eine Verzögerungsrüge gegen das Gericht führt dagegen nicht automatisch zu einer schnellen Entscheidung. Sie warnt das Gericht und sichert die Voraussetzung für einen späteren Entschädigungsanspruch.

Von den 500 Euro darf das Jobcenter nichts abziehen

Für Leistungsbezieher hat die Zahlung noch eine zweite wichtige Folge. Eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer gleicht einen immateriellen Nachteil aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist sie deshalb in der SGB-II-Grundsicherung nicht als Einkommen anzurechnen.

Das Jobcenter darf den Betrag also nicht vom laufenden Bürgergeld-Anspruch abziehen oder zurückfordern. Das Bundessozialgericht hat diese Frage mit dem Urteil B 14 AS 15/20 R geklärt. Die Hintergründe zur anrechnungsfreien Entschädigung im Bürgergeld zeigen, warum die Zahlung einen anderen Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt.

Das neue Urteil macht zugleich deutlich, wie hoch die Hürde bleibt. Eine auffällig lange Gesamtdauer reicht nicht. Entscheidend sind die einzelnen Zeiten ohne Verfahrensförderung, die Bedeutung und Schwierigkeit des Streits sowie der Ablauf in allen Instanzen. Wer einen möglichen Entschädigungsanspruch sichern will, muss deshalb den Verlauf festhalten und die Verzögerungsrüge rechtzeitig beim zuständigen Gericht einreichen.