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Bürgergeld-Urteil: Hund zählt nicht zum Existenzminimum

Hund liegt zusammen auf Sofa mit Herrchen und reicht seine Pfote

Ein Hund ist für viele Familienersatz, hilft gegen Einsamkeit – muss aber nicht vom Jobcenter bezahlt werden. Ein Hartz-IV-Empfänger, heute Bürgergeld, hatte vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für den Kauf und die Haltung des Vierbeiners als soziale Unterstützung gefordert und war damit vor dem Sozialgericht Stuttgart und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg gescheitert (Urteil vom 20.06.2023, Aktenzeichen L 9 AS 2274/22).

Folgen sozialer Isolation

Der Kläger, der seit 2005 Arbeitslosengeld II (seinerzeit Hartz IV, inzwischen Bürgergeld) bezieht, wollte mit dem Tier laut Pressemitteilung des Landessozialgerichts die „schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation“ kompensieren, unter anderem bedingt durch die Corona-Pandemie. Der Hund sollte ihm außerdem helfen, feste Strukturen zu entwickeln und wieder soziale Kontakte zu knüpfen.

Keine Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf

Deshalb stellte er beim zuständigen Jobcenter den Antrag, für den Begleithund auf Lebenszeit neben den Anschaffungskosten von 2.000 Euro auch 200 Euro monatlich für Futter und Hundesteuer zu übernehmen. Das Jobcenter lehnte ab und wurde in dieser Entscheidung von beiden Gerichtsinstanzen bestätigt. Entscheidend dabei: Das Sozialgesetzbuch (SGB) II sieht keine Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung vor.

Jobcenter muss Kosten nicht übernehmen

Dass ein Hund dem Bürgergeld Bedürftigen helfen könne, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten, und auch als Familienersatz diene, stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht infrage. Aber: Ein Hund gehört nicht zum Existenzminimum, wie es das SGB II vorsieht. Die Richter sahen bei der Anschaffung eines Hundes weder einen Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II noch einen unabweisbaren, besonderen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.

Soziale Kontakte sind auch ohne Hund möglich

Diesbezüglich machte das Gericht unmissverständlich deutlich: Der Bürgergeldempfänger habe es selbst in der Hand, die Kosten einer Hundehaltung zu vermeiden, indem er eben keinen Hund hält. Soziale Kontakte könnten auch ohne eigenen Vierbeiner geknüpft werden, zumal der Kläger sich nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation befinde – auch nicht zu Zeiten von Corona mit Ausgangssperren und Isolation. Ferner bestehe keine akute Gefährdung der Gesundheit und sei auch nicht mit der Krankenkasse über einen Psychotherapie-Assistenzhund gesprochen worden.

Vorinstanz: Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 15 AS 1259/22 vom 04.07.2022

Bild: Olena Yakobchuk/ shutterstock.com

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