Ärger mit dem Jobcenter aufgrund unangemessen hoher Wohnkosten ist beinahe schon an der Tagesordnung. Spätestens wenn das Amt eine Kostensenkungsaufforderung versendet, sollten Bürgergeld Bedürftige aktiv werden. Problem: Aus der Aufforderung muss nicht hervorgehen, welche Kosten im Detail beanstandet werden. Es reicht, so das Bundessozialgericht, völlig aus, die als angemessen geltende Bruttowarmmiete zu nennen. Damit sei die Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllt.
Jobcenter moniert zu hohe Kosten
Mutter und Tochter wohnten in einer knapp 64 Quadratmeter großen Wohnung, die über eine zentrale Heizungsanlage mit Heizwärme und Warmwasser versorgt wurde. Das Jobcenter forderte die Bürgergeld Bedürftigen auf, die Kosten auf 444 € Bruttowarmmiete zu senken. Die tatsächlichen Wohnkosten lagen deutlich darüber. Die Gesamtkosten von 679,01 € gliederten sich auf 341,01 € Nettokaltmiete, 124 € Nebenkostenvorauszahlung und 214 € Abschlag für die Heizkosten. Ab Januar des Folgejahres stiegen die Kosten auf insgesamt 687,35 € (349,35 € Miete / 124 € kalte Betriebskosten / 214 € Heizkosten).
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LSG rechnet nach
Die Frauen beschritten den Klageweg, der schließlich bis zum Bundessozialgericht führte. Während das Sozialgericht sich der Argumentation des Jobcenters anschloss (S 107 AS 6489/13), schaute das Landessozialgericht schon etwas genauer auf die Zahlen. Die Kaltmiete an sich wurde nicht beanstandet. Die Kosten für Heizung und Warmwasser seien jedoch zu hoch (L 32 AS 2845/16).
Angemessen seien monatlich 108,65 €. Aufgeteilt in 80 € für die reinen Heizkosten gemäß bundesweitem Heizspiegel zuzüglich 28,65 € für die Warmwasseraufbereitung entsprechend der Wohnungsgröße und der Daten aus dem Berliner Mietspiegel. Daraufhin musste das Jobcenter 61,70 € mehr zahlen. Gleichzeitig betonte das Landessozialgericht, die Kostensenkungsaufforderung sei ordnungsgemäß erfolgt und ein Umzug wäre nicht unzumutbar gewesen.
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Aufschlüsselung nicht nötig
Die Revision vor dem Bundessozialgericht begründeten die auf Bürgergeld angewiesenen Frauen unter anderem damit, dass das Jobcenter nicht explizit auf unangemessen hohe Heizkosten hingewiesen hat. Dem widersprachen die Kasseler Richter. Auch sie machten deutlich, dass das Kostensenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es genüge die Information zu der als angemessen erachteten Bruttowarmmiete: „Einer Aufschlüsselung in angemessene Kosten der Nettokaltmiete, der Betriebskosten sowie der Heizung und des Warmwassers bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.“ (B 4 AS 18/22 R)
Komplizierte Berechnungen
Gleichzeitig wurde die Rechnung des Landessozialgerichts hinsichtlich der Warmwasserkosten beanstandet. Das Ergebnis über der Grenze des abstrakt Angemessenen. Die Berechnung hätte nicht anhand der Wohnungsgröße erfolgen dürfen, sondern auf Basis der Personenzahl und der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Höchstwerte zum Energieverbrauch für Warmwasser je Haushaltsmitglied – plus Zuschlag für verbrauchsabhängige Nebenkosten. Die vom LSG erlaubten und die tatsächlichen Kosten lägen höher.